Verwaltungsgericht Giessen Geschäftsnummer 4 K2911/13.GI
Auszug aus dem Urteil vom 14.2.2014 - Seite 5 bis 7.
[...] Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt. Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache und nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Bei der Bezeichnung “Jobcenter“ handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit. Von daher ist mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff “Jobcenter“ firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann.