Verwaltungsgericht Giessen Geschäftsnummer 4 K2911/13.GI
Auszug aus dem Urteil vom 14.2.2014 - Seite 5 bis 7.
[...] Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt. Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache und nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Bei der Bezeichnung “Jobcenter“ handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit. Von daher ist mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff “Jobcenter“ firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann.
Dies gilt ungeachtet dessen, dass im Bereich der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung in der letzten Zeit vermehrt Anglizismen und andere Fremdworte Einzug gefunden haben, denn einer ordentlichen hoheitlichen deutschen Verwaltung ist auch eine deutsche Begrifflichkeit immanent. [...]
[...] So gibt es in Hessen derzeit “HCC-Hessisches Comenece Center", "Hessen Mobil", "Hessisches Immobilienmanagment" und auch bundesweit den Begriff “Agentur für Arbeit“, was aber noch nicht belegt, dass sie mit auch tatsächlich deutsche Verwaltungsbehörden gemeint sind; denn diese Bezeichnungen können auch unschwer mit aussagekräftigen, althergebrachten und einprägsamen Worten der deutschen Sprache belegt werden, etwa mit “Hessische Buchungsstelle“,“ Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen“, “Hessische Liegenschaftsverwaltung“ oder schlicht “Arbeitsamt“, wie es früher auch üblich und – besser verständlich war. Einer alten Verwaltungsstruktur einen fremden Namen zu geben modernisiert weder die Verwaltung noch gibt es andere Notwendigkeiten zu Verwendung fremdsprachlicher Begrifflichkeit. [...]
[...] Auch in der Gerichtsbarkeit findet vermehrt der Ausdruck “E-justice“ Verwendung, was ebenfalls auf ein fehlendes oder aber zumindest fehlerhaftes deutsches Sprachbewusstsein schließen lässt, denn justice bezeichnet gerade den altbewährten Begriff Gerichtsbarkeit. Dankenswerterweise darf das Gericht noch als Verwaltungsgericht entscheidend und muss sich noch nicht “administrative court" nennen und auch der HessVGH muss noch nicht als “hessian administrative court of appeal" Recht sprechen. Aus Sicht des Gerichts haben derartige Anglizismen oder andere Fremdwörter weder in der deutschen Gerichtsbarkeit noch im deutschen Behördenaufbau einen Platz. [...]
[...] Bei weiterem fortschreiten derartiger sprachlicher Auswüchse erscheint infolge der verursachten Verwirrung die Funktionsfähigkeit des Verwaltungshandelns insgesamt gefährdet (vgl. Die Heilige Schrift, 1. Mose 11 Verse 1. 7-9) auch die Bezeichnung des Beklagten hätte man besser bei der alten Begrifflichkeit “Sozialamt“ belassen und statt der neudeutschen Bezeichnung “Kunden“ trifft der Begriff “Antragsteller“ den Kern der Sache besser, denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Kunde König, was im Aufgabenbereich des Beklagten wohl nur selten der Fall ist. Ungeachtet dieser Zweifel ist aber der Beklagte zu Überzeugung des Gerichts richtiger Beklagter und materiell passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behörde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft. Der Beklagte handelt innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie eine Behörde und gibt sich, um einmal in der Begrifflichkeit des Beklagten zu bleiben, auch den „touch" einer Behörde. Er agiert hoheitlich und mittels Verwaltungsakt und ist damit im Rechtsverkehr demzufolge auch wie eine Behörde zu behandeln. [...]
Orginaldatei: http://www.anwaltdiehl.de/images/pdf/VG%20Giessen%204K%202911-13%20Jobcenter%20Telefonliste.pdf
Bild: VD