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Der Totalausfall eines Bürgermeisters – Eine fiktive Klage auf Schadenersatz

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Der Sachverhalt zum Bürgermeister ist real, der Entwurf einer Klage nicht umgesetzt. Die Schäden, die durch die Bürgermeister umgesetzten rechtswidrigen Verordnungspolitk sind gigantisch und dennoch erdulden die Unternehmer den Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenzen. In einem kollektiven Schwachsinn, gespeist aus der Hoffnung, es wird wieder besser, springen die Unternehmer über jedes Stöckchen, ohne sich zu wehren, ein jämmerliches Bild kollektiven Realitätsverlustes.

AS. 5 - Der Antragsgegner hat am 16. April 2021 ein Video bei Youtube eingestellt „Parchims Bürgermeister Dirk Flörke zur Corona-Lage am 16. April 2021“ und äußert starke Zweifel an der Sinnhaftigkeit der von ihm zu verantwortenden und umgesetzten Maßnahmen, und dass der Antragsgegner selbst die Maßnahmen nicht versteht.

Abschrift und Auszug aus dem Videotext: „Ich führe in diesen Tagen, in diesen Wochen, jeden Tag Gespräche mit den unterschiedlichsten Menschen. Und ich kann die Ängste verstehen, ich kann die Sorgen verstehen. Auch die Sorgen aus der Wirtschaft. Ich rede mit Gewerbetreibenden, mit Selbstständigen, mit Geschäftsinhabern. Gerade aktuell, sie werden es sicher bemerkt haben, in dieser Woche auch mehrere Stunden mit Herrn Burmeister vom gleichnamigen Autohaus.

Und ganz ehrlich, ich kann einzelne Kritik zu den Maßnahmen zum Teil auch verstehen.

Und warum kann ich das? Weil selbst mir sich die Sinnhaftigkeit von einzelnen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht erschließen. Ich kann diese Maßnahmen nicht nachvollziehen, und von daher kann ich sie den Menschen auch nicht erklären. Für mich stellt sich dann auch die Frage, ist dies jetzt notwendig und verhältnismäßig.

Wenn der alteingesessene Parchimer Schuhladen seit Monaten nicht öffnen kann, obwohl er ein Hygienekonzept hat und dieses Hygienekonzept sicher umsetzen kann, es aber gleichzeitig im Supermarkt Schuhe zu kaufen gibt, dann kann ich das nicht nachvollziehen. Und so wie mir geht es auch vielen Anderen.

Wenn wir in der Blutstraße in einem Geschäft einen negativen Test vorweisen müssen, um dann mit Einlasskontrolle und Zugangsbeschränkung dieses Geschäft aufsuchen zu wollen und eine Tür weiter es keinen Test vorzuweisen gibt, und es keine Zugangskontrolle gibt, dann kann ich das auch nicht mehr erklären. Das sind Maßnahmen, die die Menschen nicht verstehen und die auch ich nicht verstehe und ich kann dieses auch immer nur weiterleiten. […] Die Menschen und das ist die Erfahrung, die ich in den Wochen und Monaten in der Vergangenheit gemacht habe, müssen die Maßnahmen verstehen, und die Menschen müssen diese Maßnahmen auch nachvollziehen können.

Und das wünsche ich mir für die Bundes- und Landesebene, dort wo die Entscheidungen getroffen werden, dass man diesen Grundsatz wieder in den Vordergrund stellt und hören Sie vielleicht auch mehr auf diejenigen, die diese Maßnahmen hier letztlich vor Ort umsetzen müssen. Ich möchte an dieser Stelle auch noch einmal betonen, dass die Stadt Parchim und der Bürgermeister Flörke in diesen Fragen nichts, aber auch gar nichts zu entscheiden haben.“ 

Der verantwortungslose Verantwortliche versucht die Verantwortung zu verschieben! Das ist kein Bürgermeister, daß ist ein Platzhalter.


AS 6. - Dem Antragsteller wurde per Mail über den Verband die Corona-Verordnung für den Firmensitz zugesendet. Mit der Verordnung ab dem 19. April 2021 wurde gemäß „§2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten die Schließung des Verkaufsbereichs angeordnet, während der Werkstattbetrieb weiter durchgeführt werden konnte.“

AS 7. - Die durch den Antragsgegner verantwortlich umgesetzte Verordnungspolitik in der Stadt Parchim wurde am 20. Mai 2021 schriftlich, gemäß BGB §174 zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat im Antwort-Vorab-Fax, vom 21.04.2012 die Verantwortung für die Verordnung in der Funktion als Bürgermeister des Antragsstellers am Standort bestätigt und die Zurückweisung als mit „rechtlich keine Bewandtnis“ nicht angenommen. Der Antragssteller hat das Schreiben, vom 21.04.2012 gemäß §174 BGB wegen fehlender Orginalvollmacht zur Corona-LVO M-V zurückgewiesen. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner auf, den Nachweis zur rechtskräftig unterschriebenen Ur-Schrift der Verordnung vom 17. April 2020 „Verordnung der Landesregierung MV gegen das neuartige Coronavirus (Anti-Corona-VO MV) mit § 1 Kontaktverbot, Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung" zu erbringen, um nachvollziehen zu können, ob das Gesetzgebungsverfahren korrekt erfolgt ist, um alle Rechtsmittel zur Überprüfung dieser Rechtsnorm auch auf formelle Fehler durchführen zu können. 

Das ist eine notwendige und berechtigte Forderung angesichts der massiven negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft, die soziale Gemeinschaft und Gesundheit der Bürger der Stadt Parchim. Da berechtigte Zweifel (an dem Bestand der rechtskräftigen Verordnung vom 17. April 2020 „Verordnung der Landesregierung MV gegen das neuartige Coronavirus (Anti-Corona-VO MV) mit § 1 Kontaktverbot, Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung" bestehen, ist dieser Nachweis zu erbringen. 

AS 6. - Der gleichen Verantwortlichkeit obliegt es, die offensichtlichen Täuschung der maßnahmenauslösenden Inzidenzwerte, deren Grundlage die falschpositiven Testergebnisse der PCR-Tests und/oder sog. Schnelltests zugrunde liegen. Für diese Tests besteht keine diagnostische Zulassung, so dass mittels dieser Tests keine Infektion dargestellt werden kann und damit sind die Inzidenzwerte keine medizinisch evidentenWerte, die eine epidemische Notlage von nationaler Tragweite auslösen dürfen. Ein Sachverhalt der aufgrund der Tatsachenlage, die wir inzwischen haben, ohne jede Tatsachengrundlage ist und damit rechtswidrig ist. Da es keine Evidenz für eine epidemische Notlage nationaler Tragweite gegeben hat, das wurde einfach beschlossen und ist anhand der aktuellen Endscheidung der Bundesregierung zur ansatzlosen Verlängerung bestätigt. Der Nachweis für PCR-Tests und/oder sog. Schnelltests einer diagnostischen Zulassung zur Feststellung einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 oder ähnlichem wurde durch den Antragsgegner nicht geliefert. 

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Link: https://www.youtube.com/watch?v=K1URWGbl53Q&t=181s)

AS 6.1 -„1. Es gibt keine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ 

RN 21 - Hinzu kommt – und dieses Argument ist gewichtiger –, dass am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, weder in Deutschland im Ganzen betrachtet, noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand, angesichts derer es ohne die Ergreifung von einschneidenden Maßnahmen durch die Exekutive unter Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel bzw. die (den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre ebenfalls nicht genügenden) Spezialermächtigungen des§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG zu „nicht mehr vertretbaren Schutzlücken“ gekommen wäre. Es gab keine„epidemische Lage von nationaler Tragweite“ (§ 5 Abs. 1 IfSG), wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab 28.03.2020 festgestellt hat.

RN 22 - Diese Einschätzung ergibt sich bereits allein aus den veröffentlichten Daten des Robert Koch- Instituts.“(1)

AS 7. - Am 21. April 2021 schrieb der Antragssteller in Erfüllung der Informationspflicht gegenüber der faktischen Geschäftsleitung an den Antragsgegner mit der Bitte um Bearbeitung bzw. um Weiterleitung an eine übergeordnete Stelle, die zur Klärung der Rechtslage dienlich sein könnte. Seit einiger Zeit, insbesondere aber im vergangenen Jahr, ist beim Verfasser der Eindruck entstanden, dass die Eingriffe in wesentliche Teile der Betriebspolitik der Unternehmen in Deutschland, die über den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg dieser Unternehmen entscheiden, in entscheidendem Maße zugenommen haben. 

Der Antragsgegner und dessen Organe (gegebenenfalls in Vertretung für eine übergeordnete Stelle) scheinen Maßnahmen zu unterstützen oder setzen Maßnahmen (ggf. auch im Auftrag) durch, die offenkundig in alle wesentlichen, den Unternehmenserfolg beeinflussenden Bereiche der Unternehmensführung eingreifen. Bisher bekannt war nur die strafbewehrte Verpflichtung des offensichtlich weisungsgebundenen Geschäftsführers, Sozialversicherungen für seine Person abzuschließen. Relativ neu sind Eingriffe in die Unternehmenspolitik betreffend Arbeitszeiten, Beschränkungen von Aktionsradien sowie Akquise- und Vertriebsmöglichkeiten, Zugangsbeschränkungen, Vorgaben für Personalführung und arbeitsmedizinische Maßnahmen. Insbesondere erlaubt sich der offensichtlich weisungsgebundene Geschäftsführer den Hinweis auf die neuen gesundheitsgefährdenden und strafbewehrten Maßnahmen, die ausnahmslos alle Mitarbeiter und Zulieferer betreffen. 

Dass diese die Unternehmenspolitik beeinflussenden Maßnahmen zudem oftmals nicht durch eine wissenschaftlich erscheinende, fundierte Basis begründet werden oder zumindest ersatzweise von einer verantwortlichen Stelle schriftlich mit rechtsverbindlicher Unterschrift unter Übernahme einer Haftung verfügt werden, führt beim Antragssteller zu massiver Besorgnis über die mittelfristige, weiter erfolgreiche Fortführung des Unternehmens. Dies alles legt die Vermutung nahe, dass der Antragsgegner (ggf. in Vertretung für eine übergeordnete Stelle) die faktische Geschäftsführung übernommen hat und offensichtlich auch zum Abschluss von Verträgen ohne Einbeziehung der weisungsgebundenen Geschäftsleitung vor Ort autorisiert ist. Selbstverständlich wurde dem Antragsgegner freigestellt, innerhalb von sieben Arbeitstagen eine haftungsbefreiende, rechtsverwertbare Stellungnahme zu dieser Rechtsauffassung abzugeben. Ansonsten gilt die oben getroffene Annahme als bestätigt und der Antragsgegner wird als Vertreter der faktischen Geschäftsleitung aufgefordert, zeitnah einen Maßnahmen- und Finanzierungsplan für die aktuelle, von der faktischen Geschäftsleitung angeordnete Unternehmenspolitik vorzulegen. Der weisungsgebundene Geschäftsführer (Antragssteller) erlaubt sich den Hinweis, dass eine Finanzierung mit anschließender Kapitaldienstverpflichtung keine langfristige Lösung zu sein scheint, so lange die ruinös erscheinende Firmenpolitik der faktischen Geschäftsleitung weiter in dieser Form betrieben werden sollte. Denn in diesem Fall ist die Finanzierung einer solchen Lösung nicht erfolgversprechend. 

(1) AG Weimar, Urteil vom 11. Januar 2021 – 6 OWi - 523 Js 202518/20

Vielmehr sollte von Seiten der faktischen Geschäftsführung eine unbefristete Einlage mit 0% Zins bis zur Klärung der internationalen Lage erfolgen, um eine störungsfreie, weitere Geschäftstätigkeit sicherzustellen. Das Unternehmen ist aktuell noch in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Falls sich dies ändern sollte, so erlaubt sich der weisungsgebundene Geschäftsführer schon heute den Hinweis, dass er seiner Hinweis- und Informationspflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekommen ist. Somit befindet sich die faktische Geschäftsführung in der Haftung für eine eventuell mögliche Insolvenz des Unternehmens in naher Zukunft, aber auch für die Finanzierung von notfalls erforderlichen Überbrückungsmaßnahmen in Form von Krediten, Darlehen, etc. falls entweder

  • die aktuelle Unternehmenspolitik beibehalten wird oder

  • kein umfassender Zeit- und Maßnahmenplan vorgelegt wird, wie künftig mit den angeordneten Maßnahmen umzugehen ist bzw. 

  • wie langfristig der erfolgreiche Betrieb des Unternehmens aufrecht erhalten werden kann und 

  • durch die faktische Geschäftsführung keine ausreichende Kapitalversorgung zur Überbrückung der aktuellen Situation zur Verfügung gestellt werden sollte

Der weisungsgebundene Geschäftsführer bedankt sich bei dem Vertreter (Antragsgegner) der faktischen Geschäftsführung für die Aufmerksamkeit und dankt schon jetzt für weitere Anweisungen innerhalb von sieben Arbeitstagen oder für einen umgehenden Transfer ausreichender finanzieller Mittel zur störungsfreien Fortführung des Geschäftsbetriebes in naher Zukunft innerhalb von einundzwanzig Arbeitstagen. Es wurde dem Antragsgegner freigestellt, die steuerlich beratende Stelle in diese Korrespondenz mit einzubeziehen. 

Nach fruchtlosem Fristablauf und Erinnerung wurde der Antragsgegner in Verzug gesetzt, gemäß dem Schreiben vom 22. April 2021- Erfüllung der Informationspflicht gegenüber der faktischen Geschäftsleitung […] gilt die getroffene Annahme als bestätigt und der Antragsgegner wurde als Vertreter der faktischen Geschäftsleitung aufgefordert, zeitnah einen Maßnahmen- und Finanzierungsplan für die aktuelle, von der faktischen Geschäftsleitung angeordnete Unternehmenspolitik vorzulegen. Mit Fristsetzung und der geduldeten angemessenen Nachfrist gilt das konkludente Handeln des Antragsgegners als Bestätigung. 

Denn durch die faktische Geschäftsleitung entstandene Verlust im Wert von EURO xxx.xxx,xx wurde in Rechnung gestellt mit Frist zum Ausgleich. Die Forderung ist vorbehaltlich der Anspruchsstellung weiterer Verluste aus dem Wirken der faktischen Geschäftsleitung. 

AS 8. - Als Reaktion auf die konsequente Zurückweisung, ohne dass der Nachweis der rechtskräftigen Verordnung oder die diagnostische Zulassung des PCR-Tests und der sog. Schnelltests, wie ebensowenig die Stellungnahme und vertragliche Grundlage für die faktische Geschäftsleitung nachgewiesen wurden, erschienen mehrmals Mitarbeiter des Landesamts für Gesundheit und Soziales Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit auch in Begleitung von Polizeikräften, um einer angeblichen Bedrohung entgegenwirken zu können. Das wird als ansatzlose Drohgebärde gewertet. Aus diesen Vor-Ort Maßnahmen wurden Bußgeldbescheide aufgrund angeblicher Verstöße gegen die Pandemie-Maßnahmen erlassen. Der Schriftverkehr enthielt offensichtliche formelle Mängel und wurde wegen des Verdachts der illegalen Postzustellung an den Weltpostverein /Schweiz ungeöffnet zur Prüfung weitergeleitet. Der Antragsgegner wurde über jede Weiterleitung schriftlich in Kenntnis gesetzt und explizit auf den falschen Empfänger hingewiesen. 

Der für den Betrieb in der Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer Mustermann, Max ist im Handelsregister in der natürlichen Person/BGB/DIN 5007 „Mustermann, Max“ ausgewiesen und nicht wie in den Schreiben aus dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in der juristischen Person „M. Mustermann“ oder „Max Mustermann“ oder „Mustermann“. Eine Stellungnahme des Antragsgegners erfolgte nicht.

AS 9.Der Landrat Sterni, Bruno wurde über das fehlende rechtskonforme Verhalten des Bürgermeisters und des Sachbearbeiters Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit in Kenntnis gesetzt. Die bisher ausgelösten Verwaltungsakte sind allesamt als nichtig zu werten, da die beiden o.g. Funktionsträger jeweils die nicht zuständige Person angeschrieben haben, trotz mehrfacher Richtigstellung des Antragsstellers, dass der angeschriebene Geschäftsführer gemäß dem rechtlich wirksamen Handelsregisterauszug mit Mustermann, Max anzuschreiben ist, um einer weiteren rechtswidrigen Maßnahmenfortführung in sich potenzierender Forderung zeitnah entgegenzuwirken. Der Landrat Sterni, Bruno wurde mit Fristsetzung aufgefordert, die Einstellung der bisher betriebenen Maßnahmen, die sich auf die Corona-Verordnung bzw. Allgemeinverfügung beziehen, zu bestätigen oder die Rechtsgrundlage nachzuweisen, in der die juristische Person wie in den Schreiben der beiden o.g. Funktionsträger als Geschäftsführer des Autohauses angeschrieben werden darf, wenn der Geschäftsführer Mustermann, Max gemeint ist. Eine Stellungnahme oder ein Nachweis der Rechtsgrundlage ist nicht erfolgt. 

AS 10 – Der Antragsteller forderte per Fachaufsichtsbeschwerde, den Minister für Inneres und Europa Vader, Darth auf, den Sterni, Bruno in der Funktion als Landrat und Verwaltungschef Landkreis Ludwigslust-Parchim aufgrund der Dienstpflichtverletzung durch daß nicht tätig werden in Bezug auf die Forderung des Antragsstellers zum fehlenden rechtskonformen Verhalten des Bürgermeisters der Stadt Parchim und dem Sachbearbeiter Hansen, Hennag in der Funktion als Sachbearbeiter des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit disziplinarisch zu würdigen. Die bisher ausgelösten Verwaltungsakte des Flörke, Dirk und des Hansen, Hennag sind allesamt als nichtig zu werten, da die beiden vorgenannten Funktionsträger jeweils die nicht zuständige Person angeschrieben haben und trotz mehrfacher Richtigstellung meinerseits, daß der in der Funktion des angeschriebenen Geschäftsführer des Autohaus, gemäß dem rechtlich wirksamen Handelsregisterauszug verbindlich mit Mustermann, Max definiert ist.

Um einer weiteren rechtswidrigen Maßnahmenfortführung in sich potenzierender Forderungen zeitnah entgegenzuwirken, wurde der M.f.I.u.E. Vader, Darth aufgefordert die Einstellung der bisher betriebenen Maßnahmen, die sich auf die Corona­Verordnung bzw. Allgemeinverfügung beziehen und die disziplinarische Regelung gegenüber dem Tätigkeitsdefizit des Sterni, Bruno in der Funktion als Landrat und Verwaltungschef Landkreis Ludwigslust­-Parchim zu bestätigen oder die Vertragsgrundlage nachzuweisen, in der die juristische Person, wie in den Schreiben der beiden vorgenannten Funktionsträger, als Geschäftsführer des Autohauses angeschrieben werden darf. Mit Frist zum 22. Juni 2021 erfolgte keine Stellungnahme..

Anspruchsbegründung

Der verantwortliche Antragsgegner wurde schriftlich über die existenzbedrohenden Auswirkungen für den Gewerbebetrieb, die durch die umgesetzte Verordnungspolitik ausgelöst wurden, informiert.

Der Antragsgegner wurde zum Gespräch geladen, in dem die existenzbedrohende Situation deutlich kommuniziert. 

Der Antragsgegner sah sich durch die Erkenntnis seiner, innerhalb der Bürgerschaft Parchims geführten Gespräche mit massiver negativer Meinungsäußerung zu seiner Person und Handlung veranlaßt, ein Video einzustellen, in dem er seine Handlung verteidigte. Die Kernaussage der Videobotschaft ist, dass sich dem Antragsgegner selbst, die durch ihn verantwortlich umgesetzten Maßnahmen nicht erschließen; nicht nachvollziehbar sind; nicht erklärbar sind; ob diese notwendig und verhältnismäßig sind; selbst die Testszenarien sind dem Antragsgegner nicht erklärbar. Es sind Maßnahmen, die der Antragsgegner nicht versteht und der Antragsgegner diese nur weiterleitet. Der Antragsgegner betont selbst, dass er, als Bürgermeister Flörke zu diesen Maßnahmen aber auch gar nichts zu entscheiden hat.

Der Antragssteller hat zum Schutz seines Unternehmens und in Verantwortung der Arbeitsplatzsicherung seiner Mitarbeiter seinen Willen kundgetan und per Zurückweisung BGB §174 die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vollumfänglich zurückgewiesen. 

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung als nicht rechtlich von Belang eingestuft und nochmals betonte der Antragsteller, dass er für die existenzbedrohenden Maßnahmen verantwortlich sei und verwies auf eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der Antragsteller wiederholte seine Zurückweisung BGB §174 und in Anbetracht der durch den Antragsgegner vermittelten Kompetenzlosigkeit und seinem völlig verantwortungslosen Handeln, wurde die Zurückweisung mit der Forderung um den Nachweis zur rechtskräftigen Ur-Schrift der Verordnung sowie der diagnostischen Zulassung der PCR-Test und der sog. Schnelltests erweitert.

Dieser Anspruch entsteht aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 4 GG, der dem Antragssteller die Möglichkeit auf ein faires Verfahren, hier die Überprüfung der formellen Rechtmäßigkeit einer Verordnung, einräumt. Für eine insoweit effektive Rechtsvertretung wird auch mit Art. 6 Abs. 3 EMRK ein entsprechendes Recht eingeräumt.

Der verantwortlichen Umsetzung der Verordnungspolitik liegt die rechtskräftig unterschriebene Ur-Schrift der Verordnung voraus, die hat der Antragssteller nicht nachgewiesen. Da berechtigte Zweifel an dem Bestand der rechtskräftigen Verordnung vom 17. April 2020 „Verordnung der Landesregierung MV gegen das neuartige Coronavirus (Anti-Corona-VO MV) mit § 1 Kontaktverbot, Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase­Bedeckung" bestehen, ist dieser Nachweis zu bringen. Als Folge der nicht rechtskräftigen Verordnung sind alle nachfolgenden Verordnungen und Allgemeinverfügungen mit Bezug auf das „Coronavirus" nichtig. 

Die gleiche Verantwortung obliegt dem Antragsgegner gegenüber der offensichtlichen Täuschung der maßnahmenauslösenden lnzidenzwerte, deren Grundlage die falschpositiven Testergebnisse der PCR-Tests und/oder sog. Schnelltests zugrunde liegen. 

„Der PCR-Test kann das Vorhandensein von den im Testbereich genutzten Molekülen feststellen. Die Anzahl der vorgesehen Replikationsvorgänge ermöglichen die Anhäufung und Identifizierung. Die massiv erhöhten Replikationsvorgänge führen zwangsläufig zur Feststellung, daß etwas da ist (positive Aussage). Der Test kann aber NICHT aussagen, ob das, was gefunden wurde, eine Infektion darstellt. Für diese Behauptung fehlt jegliche Zulassung des PCR-Tests und der Funktion des PCR-Tests. Für eine Diagnose ist es unabdinglich, daß klinische Bild und andere Umstände zu berücksichtigen, und das wird nicht getan. Der PCR-Test kann für sich allein keine Infektion nachweisen.“(2)

Für diese Tests besteht keine diagnostische Zulassung, so dass mittels dieses Tests keine Infektion dargestellt werden kann und damit sind die veröffentlichten lnzidenzwerte nicht medizinisch evidente Werte sondern politisch motivierte Ergebnisse zur Umsetzung ideologischer Zielsetzungen. Der Antragsgegner hat vor Umsetzung, spätestens mit der Aufforderung zum Nachweis der rechtskräftigen Verordnung und der diagnostischen Zulassung der Tests, diese Nachweise zu liefern oder unverzüglich, entsprechend § 49 Abs. 1 LVwVfG die Verordnung und Allgemeinverfügungen aufzuheben. 

„7. Ein totales Regierungsversagen wurde festgestellt

RN 78 - Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass allein die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen sind, die Zahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches übersteigt. Schon aus diesem Grund genügen die hier zu beurteilenden Normen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Hinzu kommen die unmittelbaren und mittelbaren Freiheitseinschränkungen, die gigantischen finanziellen Schäden, die immensen gesundheitlichen und die ideellen Schäden. 

Das Wort „unverhältnismäßig“ ist dabei zu farblos, um die Dimensionen des Geschehens auch nur anzudeuten.

Bei der von der Landesregierung im Frühjahr (und jetzt erneut) verfolgten Politik des Lockdowns, deren wesentlicher Bestandteil das allgemeine Kontaktverbot war (und ist), handelt es sich um eine katastrophale politische Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des Globalen Südens.“ (3)

Der Antragsgegner hat vorsätzlich bzw. mindestens fahrlässig jegliche Sorgfaltspflicht verletzt und löst damit die Haftung nach BGB § 839 (1)Haftung bei Amtspflichtverletzung aus. Des weiteren ergibt sich aus der Täuschung der maßnahmenauslösenden Inzidenzwerte die Haftung durch StGB § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten; StGB § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung und StGB § 271 Mittelbare Falschbeurkundung.

(2) AG Weimar, Urteil vom 11. Januar 2021 – 6 OWi - 523 Js 202518/20

(3) AG Weimar, Urteil vom 11. Januar 2021 – 6 OWi - 523 Js 202518/20

Der Antragssteller greift massiv in die Unternehmenspolitik mit den beeinflussenden Maßnahmen ein, die oftmals nicht durch eine wissenschaftlich erscheinende, fundierte Basis begründet werden oder zumindest ersatzweise von einer verantwortlichen Stelle schriftlich mit rechtsverbindlicher Unterschrift unter Übernahme einer Haftung verfügt werden, das führt beim Antragssteller zu massiver Besorgnis über die mittelfristige, weiter erfolgreiche Fortführung des Unternehmens. Dies alles legt die Vermutung nahe, dass der Antragsgegner (ggf. in Vertretung für eine übergeordnete Stelle) die faktische Geschäftsführung übernommen hat und offensichtlich auch zum Abschluss von Verträgen ohne Einbeziehung der weisungsgebundenen Geschäftsleitung vor Ort autorisiert ist. Selbstverständlich wurde dem Antragsgegner freigestellt, innerhalb von sieben Arbeitstagen eine haftungsbefreiende, rechtsverwertbare Stellungnahme zu dieser Rechtsauffassung abzugeben. Ansonsten gilt die oben getroffene Annahme als bestätigt und der Antragsgegner wird als Vertreter der faktischen Geschäftsleitung aufgefordert, zeitnah einen Maßnahmen- und Finanzierungsplan für die aktuelle, von der faktischen Geschäftsleitung angeordnete Unternehmenspolitik vorzulegen.

Die Vermutung, eine dem Geschäftsführer eines Unternehmens gleichgestellte Funktion auszuüben, wird durch die Eintragung in der führenden Wirtschaftsauskunftei Dun & Bradstreet mit dem zuständigen Geschäftsführer der Stadt Parchim in der Funktion als Bürgermeister bestätigt. Das gilt auch für den Landkreis Ludwigslust-Parchim, der wie die Stadt Parchim gemäß ihrer handelsrechtlichen Eintragung als US-Kommunalverwaltung geführt wird. Ohne jetzt auf den Bezug des US-Rechts näher eingehen zu müßen, wird die eindeutige Zuordnung der unternehmerischen Tätigkeit über das Unternehmensprofil und die UPIK-Nummer offensichtlich.

„Deutsche Bundesbahn Mobility Network Logistics

Was ist die D&B D-U-N-S® Nummer? 

Die D-U-N-S Nummer (Data Universal Numbering System) ist ein durch Dun&Bradstreet 

Entwickelter und heute international als Standard eingesetzter Zahlencode zur eindeutigen Identifizierung von Unternehmen. Die D-U-N-S Nummer gilt weltweit als einzigartiges Identifizierungsmerkmal von momentan 120 

Mio. Unternehmen und ist von den Vereinten Nationen, der Europäischen Kommission, dem Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA), dem Verband der chemischen Industrie e.V. (VCI) und der ISO eingesetzt, anerkannt und empfohlen. 

Wer kann eine D&B D-U-N-S® Nummer anfordern? 

Eine D&B D-U-N-S® Nummer kann nur vom jeweiligen Unternehmen selbst angefordert 

werden. Die Beantragung der D-U-N-S® Nummer erfolgt über den D&B Partner UPIK®. 

Wer erhält eine D-U-N-S® Nummer? 

Die D&B D-U-N-S® Nummer dient ausschließlich zur Identifizierung von Unternehmen und 

deren Einheiten, sowie von Kleingewerbetreibenden und anderen Selbstständigen. Sie findet keine Verwendung für Privatpersonen. „


Das Unternehmensprofil für den Landkreis Ludwigslust mit der D-U-N-S® Nummer 34-284-5508. 

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Das Unternehmensprofil für die Stadt Parchim und der in der Funktion des Bürgermeisters (Eintrag verweist noch den vorherigen BGM) als verantwortlich haftenden Geschäftsführer mit der D-U-N-S® Nummer: 33-234-8572

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Nach fruchtlosem Fristablauf und Erinnerung wurde der Antragsgegner in Verzug gesetzt, gemäß dem Schreiben vom 22. April 2021- Erfüllung der Informationspflicht gegenüber der faktischen Geschäftsleitung […] gilt die getroffene Annahme als bestätigt und der Antragsgegner wurde als Vertreter der faktischen Geschäftsleitung aufgefordert, zeitnah einen Maßnahmen- und Finanzierungsplan für die aktuelle, von der faktischen Geschäftsleitung angeordnete Unternehmenspolitik vorzulegen. Mit Fristsetzung und der geduldeten angemessenen Nachfrist gilt das konkludente Handeln des Antragsgegners als Bestätigung. 

Danach ist ein Unternehmen „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“ (1) Der EuGH verfolgt damit einen funktionalen Ansatz – der Begriffsinhalt bestimmt sich also nicht nach institutionellen oder organisatorischen Kriterien, sondern, weil es um die Kontrolle wettbewerblich relevanter Verhaltensweisen geht, nach der Tätigkeit der möglichen Normadressaten.(2)

Auch der Staat selbst kann funktional als Unternehmen qualifiziert werden, wenn er wirtschaftlich auf einem bestimmten Markt tätig wird.(3) Dies ergibt sich zum einen aus der Definition des EuGH selbst, da diese keine Einschränkungen für staatliche Akteure vorsieht. Zum anderen spricht auch die Existenz des Art. 106 AEUV, der Regelungen für öffentliche Unternehmen enthält, für eine solche weite Auslegung des europäischen Unternehmensbegriffs.(4)

Für die Qualifikation als Unternehmen ist es nach der Rechtsprechung des EuGH ferner unerheblich, welche Organisationsform der Einheit durch das nationale Recht zugewiesen worden ist.(5) Eine Ausgliederung der handelnden Einheit aus der öffentlichen Verwaltung bzw. dem Staat als solchem ist beispielsweise nicht nötig. 

Es ist ferner unbedeutend, ob sich der Staat privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Rechtsformen (Anstalten und andere Rechtsträger öffentlichen Rechts) für seine unternehmerische Tätigkeit bedient.(6)

Somit könnten sowohl der Staat als auch öffentliche Einrichtungen dem Grunde nach als Unternehmen angesehen werden, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen. 

(1) St. Rspr. seit EuGH, Rs. C-41/90 (Höfner und Elser), Slg. 1991, I-1979, Rn. 21.

(2) Schroeder/Schuhmacher/Stockenhuber, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 101 AEUV (53. Ergänzungslieferung 2014), Rn. 51.

(3) Schroeder/Schuhmacher/Stockenhuber, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Fn. 5), Art. 101 AEUV, Rn. 67.

(4) Schroeder/Schuhmacher/Stockenhuber, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Fn. 5), Art. 101 AEUV, Rn. 67. 

(5) EuGH, Rs. C-41/90 (Höfner und Elser), Slg. 1991, I-1979, Rn. 21. 

(6) EuGH Rs. C-69/91 (Decoster), Slg. 1993, I-5335, Rn. 15; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht (Fn. 3), Rn. 1115. 

Der Antragsteller hat den durch die faktische Geschäftsleitung des Antragsgegners entstandenen Verlust im Wert von EURO xxx.xxx.,xx in Rechnung gestellt mit Frist zum Ausgleich. Die Forderung ist vorbehaltlich der Anspruchsstellung weiterer Verluste aus dem Wirken der faktischen Geschäftsleitung.

Antrag

Feststellungsantrag 1 - Der Antragsgegner hat vorsätzlich bzw. mindestens fahrlässig seine Sorgfaltspflicht verletzt und löst damit die Haftung nach BGB § 839 (1) Haftung bei Amtspflichtverletzung aus.

Feststellungsantrag 2 – Der Antragsgegner hat durch sein konkludentes Handeln gewirkt . Im Sinne von  „Qui tacet consentire videtur“ gilt §362 HGB und §138 ZPO.

Feststellungsantrag 3 - Der Antragsgegner ist zum Ausgleich des entstandenen Verlustes im Wert von EURO xxx.xxx,xx zu verurteilen.

Feststellungsantrag 4 - Dass auch noch festgestellt werden muß, dass aller noch nicht bezifferbarer Schaden zu ersetzen ist.

Feststellungsantrag 5 - Prüfung der strafrechtlichen Relevanz und Würdigung aus StGB § 269; Fälschung beweiserheblicher Daten; StGB § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung und StGB § 271 Mittelbare Falschbeurkundung.

Feststellungsantrag 6 - Als Folge der nicht rechtskräftigen Verordnung ist festzustellen, dass alle nachfolgenden Verordnungen und Allgemeinverfügungen mit Bezug auf das „Coronavirus“ SARS-CoV-2 nichtig sind. (Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes), im Geltungsbereich der Hauptsatzung Stadt Parchim, Ausgabe 11/2019 § 12 Ortsteile der Stadt Parchim sind Dargelütz, Kiekindemark, Neuhof, Neuklockow, Slate, Damm, Malchow, Möderitz und Neu Matzlow.

Feststellungsantrag 7 – Die aus den festgestellten Ordnungswidrigkeiten erlassenen Bußgeldverfahren sind aufzuheben.

Hochachtungsvoll

by: M u s t e r m a n n , Max a.R

für MUSTERMANN, MAX


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