Zum leidigen Thema „Unterschrift“. Dabei ist eigentlich alles ganz einfach:
§ 126 BGB „Schriftform“
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Und bevor wieder einer meint, daß mit dem Rechner erstellte, aber dennoch ausgedruckte Dokumente rechtsgültig sind, wenn sie den berühmten Satz „Elektronisch erstellt, auch ohne Unteschrift gültig“ tragen, denen sei empfohlen auch den Paragraphen 126a zu lesen:
§ 126a „Elektronische Form“
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Wer mag, der lese das Signaturgesetz (SigG) und lerne, was „qualifizierte elektronische Signatur“ bedeutet. „Auch ohne Unterschrift gültig, weil elektronisch erstellt“ oder „durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt“ gilt nicht.
Sobald ein Dokument ausgedruckt wird, ist es ja nicht mehr „elektronisch“, sondern physisch(!) und muß unterschrieben werden, um rechtsgültig zu sein.
Allerhöchste „richterliche Urteile“ dazu gibt es zuhauf.
Upps, aber dann übernähme der Unterzeichner ja auch die Haftung. Na sowas aber auch. Ein Schelm wer...