Ich frage mich gerade, ob in Berlin wirklich Sondierungsgespräche stattfinden, oder ob es bei den Gesprächen nicht darum geht Zeit zu gewinnen. Wenn es wirklich so etwas gibt wie eine Kanzlerakte, von der im Übrigen schon Carlo Schmid sprach, dann könnte es durchaus sein das Merkel befürchten muss das Trump sich weigert die Akte zu genehmigen.
Importe gestoppt: China will Deutschlands Plastikmüll nicht mehr!
Die meisten chinesischen Exporte nach Europa werden mit dem Schiff transportiert. Den umgekehrten Weg nehmen allerdings deutlich weniger Waren. Die Schiffe und Container müssen aber natürlich zurück nach Asien fahren, um dort erneut beladen zu werden.
Mit den neuen Händlerverträgen versetzt uns VW den K.O. - Supply Chain Management der Tod des Mittelstands
"Supply Cain Management" ein Instrument des Globalisierungswahnsinns zerstört den Mittelstand. Damit die geplante EU-Verfassung umgesetzt werden bzw. funktionieren kann, ist die Zerstörung des Mittelstands gefordert. Die uneingeschränkte Macht, Kontrolle über die Märkte, Produktionsabläufe, Gesetzgebung und Konsum durch konzerngelenkten Interessenverbände ist die Zukunft.
Was ist Jahresumsatz gem. § 33 Abs. 1 i. V. mit Abs. 6 StBVV vorher StBGebV
VII. Kommen wir nun zum materiellen Inhalt der aufgeworfenen Rechtsfrage. Was ist Umsatz /Jahresumsatz gem. § 33 Abs. 1 / 33 Abs. 6 StBGebV? VII.1. Interessant ist, daß der Folgenbeseitigungsanspruchsberechtigte materiell bewiesen hat, daß die Gebührenermittlung durch die StBGebV einen Jahresumsatz zugrunde legen muß, der den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, d. h. in der gesamten Bundesrepublik eine objektive einheitliche Bemessungsgrundlage ausweist.
Dazu wurden von Anbeginn des Verfahrens umfangreiche Untersuchungen angestellt und der Beweis angetreten. Daß dieser Vortrag begründet ist unterstrich Prof. Eggesiecker, der unabhängig von grundgesetzlichen Erwägungen aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen zu dieser Einsicht gelangte. Wohlwissend, daß Gesetz und Recht den betriebswirtschaftlichen Ansatz rechtfertigen können muß wurde der Beweis erbracht, daß die grundgesetzlichen Rechtsbefehle ausschließlich den Ansatz von Prof. Eggesiecker tragen.
Anstatt jetzt den Beweis zu entkräften haben das Landgericht Berlin, 7 O 10/08, und das Kammergericht Berlin, 26 U 20/11 ihre Entscheidungen nicht begründet, sondern inhaltslose Floskeln im jeweili-gen Urteil verwendet. Es läßt sich vergleichbar einem roten Faden darlegen, daß das Kammergericht nicht nur dem Gesetz unterworfen entschieden hat, sondern in Sprachlosigkeit zur Sache, das Landgericht bestätigte, obwohl die Aussage: „Jahresumsatz = Jahresumsatz“ eher irreal ist, als eines Urteils würdig.
Heute wird deutlich, daß Landgericht wie Kammergericht nicht gemäß dem grundgesetzlichen Diktat entschieden haben, nämlich: Der Entscheidungsspielraum des grundgesetzgebundenen gesetzlichen Richters ist folglich zumindest mittelbarer Entscheidungsspielraum aller übrigen öffentlichen Gewalt, denn stellt sich diese gegen das grundgesetzliche Diktat hat das grundgesetzgebundene „gesetzliche Gericht“ diese Entscheidung zu korrigieren.
Der verfassungsgebundene Rechtsrahmen, innerhalb dessen der „gesetzliche Richter“ zu entscheiden hat, wird wie folgt konkretisiert: 1. nur dem Gesetz unterworfen (Artikel 97 Abs. 1 S. 1, Halbsatz 2 GG) 2. an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 20 Abs. 3 GG) 3. die Grundrechte als unmittelbar geltendes Gesetz zu beachten, anzuwenden, durchzusetzen und zu gewährleisten (Artikel 1 Abs. 3 GG) 4. den Grundrechtsträger 4.1. in seinen Menschen- und damit Grundrechten nicht zu verletzen und 4.2. keine Maßnahme zu organisieren, die den Grundrechtträger veranlassen könnte, über seine Grundrechte zu verhandeln. Grundrechte sind unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte (Artikel 1 Abs. 2 GG). 5. Grundrechte in der Qualität der Menschenwürde mit aller staatlichen Gewalt zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), Noch rechtsferner der Bundesgerichtshof, der ja als Obergericht vermeintlich besondere Qualifikation besitzt, wegweisend die „Rechtsprechung“ anleitet.
Jedoch – heute hat es sich die Beklagte nach langen Studien erschlossen, daß keineswegs der verfassungsdiktierte Auftrag umgesetzt wird, sondern einer – nach den Worten von Prof. Arno Buschmann, Universität Salzburg, 2015 – noch ungeschriebenen nationalsozialistischen Verfassung gefolgt wird, die sich nach dem Führerprinzip ausrichtet.
Dieses „Führerprinzip“ bis 1945 „der Führer“, auch die Partei NSDAP, wurden nach 1945 ausgetauscht und über den 23.05.1949 weitergeführt. Es wurde unter Auffächerung der NSDAP eine neue Parteiendiktatur, eine 2. Usurpation durch Nationalsozialisten vollzogen, die unter Verweigerung des grundgesetzlichen Diktates als obersten Leitsatz formuliert; „Recht ist, was der Macht nützt“!
Daraus erschließt sich auch, daß trotz ungeheurer Anstrengungen durch die Beklagte, auch in Bezug auf die verfassungskonforme Darstellung des Begriffes „Jahresumsatz“ zur Berechnung von Gebührenforderungen – was tatsächlich zur Folge hat, daß eine Vielzahl von Gebührenrechnungen schlichtweg falsch sind, in den meisten Fällen zu niedrig – bewiesen wurde, daß die rechtskräftig ranghöchst verbotenen – weil verfassungswidrig installierten – Steuerberaterkammern und auch das Finanzministerium eine Berechnungsgrundlage herausgegeben haben, die verfassungswidrig und damit falsch ist. Die Gerichte in der Bundesrepublik sind nun einmal nicht unabhängig. Allerdings hat jeder Richter auf Lebenszeit die Chance – trotz seiner Abhängigkeit – stringent dem grundgesetzlichen Diktat zu folgen.
Es erstaunt, daß dies grundsätzlich in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle eben nicht geschieht. Die Begründung für dieses Fehl-Verhalten ist bekannt, als Stichwort seien Korpsgeist und die soziale Koordinate genannt, Allerdings bleibt das grundgesetzliche Diktat kraft seiner Verkündung wirksam und ist von der Beklagten als deren unverbrüchliches und unveräußerliches unmittelbar geltendes Gesetz eingefordert worden. Daraus ergibt sich nun folgende Begründung, der kein Gericht entgegengetreten ist, sondern Hermeneutik und ggf. eristische Dialektik dagegen stellten. Was natürlich die Verweigerung des rechtlichen Gehörs – ein Verfassungsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG – auslöst, die getroffene Entscheidung damit eben nicht „begründet ist“.
Der BGH hat eine Entscheidung abgelehnt, allein deshalb, weil die Beklagte sich dort höchstselbst vertreten hat. Der BGH hat damit abgelehnt den Grundrechten – ranghöchst, der Wirkung der Normenhierarchie verpflichtet – die erforderliche Wirksamkeit zu verschaffen, was dessen zu vörderste Pflicht ist. Das Verhalten des BGH hat damit den Rang einer Erpressung (s. o. u. IV.4.). Jedoch ist dies deshalb unerheblich, weil bereits das Ausgangsverfahren nichtig ist. Diese Nichtigkeit nicht geheilt werden kann.
Der Grundrechteträger, die Beklagte hat also Anspruch darauf, ein verfassungskonformes Ausgangsverfahren zu erleben. VII.2. Wegen den zu entscheidenden Rechtsfragen ist die Beklagte der Überzeugung, nach sorgfältiger Prüfung, daß materiell aus dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung entschieden werden muß. Die Rechtsfrage lautet: „was ist Jahresumsatz i. S. von § 64 Abs. 1 StBerG i. V. mit § 33 Abs. 1 und 6 StBGebV“. Das gestellte Problem wird unter Darlegung grundsätzlicher Widersprüche aus den gedanklichen Möglichkeiten gelöst. Im Kern ist die Generalnorm § 64 Abs. 1 StBerG, die sich in § 33 Abs. 1 und 6 StBGebV mit dem Begriff „Jahresumsatz“ ein wenig – jedoch nicht ausreichend – konkretisiert, weder im StBerG noch in der StBGebV bestimmt worden.
Damit ist der Begriff des „Jahresumsatzes“ ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Um diesen zu bestimmen sind Rechtsregeln zu befolgen, die ausgehend vom Grundgesetz über das einfache Gesetz, nämlich dem StBerG, hin zur StBGebV, führen. Die Grundsätze der Handlungsfreiheit, des Gleichheitsgrundsatzes, der Berufsfreiheit und auch der Eigentumsgarantie sind angesprochen, sämtlich verbunden mit dem grundgesetzlichen Anspruch auf Wahrheit, Klarheit und Bestimmtheit einer Norm. „Der Normbetroffene muß wissen, was der Normgeber von ihm verlangt“. Die StBGebV wird erst dann in Sinne von Gesetz und Recht zutreffend ausgelegt, wenn der Mandatar und auch der Mandant nahezu in jedem Fall eines Auftragsverhältnisses objektiv zu bestimmen in der Lage sind, welche Gebühr in der Sache anfällt. Folgt man nun der Auffassung des Landgerichtes Berlin, dort gibt es zwei gegensätzliche Entscheidungen, bzw. auch der Meinung des Kammergerichtes, dann bestimmt sich die Gebühr nach „Meinung“.
Je nachdem, welcher Kommentar zu Rate gezogen wird, kommt man zum „wirtschaftlichen Umsatz“, zur „Jahresleistung“, „zum Entgelt“, zu „Einnahmen“ etc. Auch die Bewertung der Umsatzsteuer in Bezug auf den Begriff „Jahresumsatz“, teilweise als Umsatz bewertet und teilweise ohne Bedeutung, nämlich als „durchlaufender Posten“ behauptet, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Die Grundsätze der Bestimmtheit und Klarheit einer Norm sind in der StBGebV nicht beachtet worden. Ob dies überhaupt „im Wege der Auslegung nachzuholen ist“ bleibt zunächst dahingestellt.
So ist z. B. in dem Fall, in dem der Gewinn / Überschuß in Form einer Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelt wird, die Umsatzsteuer „Einnahme“ = „(Jahres)umsatz“, die Vorsteuer Ausgabe und die Zahlung von Umsatzsteuer Ausgabe. Anders im Falle der Bilanzierung. Dort wird die Umsatzsteuer insgesamt neutralisiert, ohne in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einzufließen. Sie hat dort den Charakter eines durchlaufenden Postens. Damit bestimmt die Art und Weise, in welcher Form die Rechnungslegung erfolgt, die Gebühr für die Erstellung der Buchführung. Die Erstellung einer Buchführung ist jedoch eine abgegrenzte Tätigkeit des z. B. Steuerberaters. Es ist möglich, daß der Jahresabschluß etc. von einem anderen Berufsträger aufgestellt wird. Erst das Ergebnis der Buchführung führt zur Entscheidung, in welcher Art der Jahresabschluß aufzustellen ist. Entweder in Form einer Einnahmen- Ausgaben-Rechnung oder in Form eines Betriebsvermögensvergleiches.
Werden also die Aufträge Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses von unterschiedlichen Steuerberatern ausgeführt, muß die Gebührenfindung gleich dem Fall erfolgen, in dem nur ein Steuerberater die Aufträge erledigt. Eröffnet das Buchführungsergebnis, z. B. aus § 141 AO, die Möglichkeit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG, wurde jedoch die Buchführung in Erwartung eines Vermögensvergleiches ausgearbeitet, dann ist die gewählte Bemessungsgrundlage „Jahresumsatz“ unter Wertung in Bezug auf die Erstellung einer Einnahmen-Ausgabenrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG falsch, nämlich zu niedrig, weil nämlich bei dieser Art der Gewinnermittlung zu den Einnahmen = Jahresumsatz die Umsatzsteuer gehört, wohingegen im Falle einer Bilanzierung, nämlich im entgegengesetzten Fall – Vermögensvergleich - der Jahresumsatz / die Einnahmen gebührenrechtlich zu hoch bemessen wären, denn im Falle des Betriebsvermögensvergleiches, einer Bilanzierung, würde die Umsatzsteuer nicht zum „Jahresumsatz“ zählen. – Unlogisch, systemwidrig - grundgesetzwidrig!
Dieses Unterscheidungskriterium ist willkürlich bzw. auch zufällig. Der Gesetzgeber hat jedoch die Pflicht, eine Norm unter Beachtung deren Allgemeingültigkeit so genau als möglich zu bestimmen, so daß die Normadressaten unter Beachtung der Gleichheit vor dem Gesetz und der Gleichheit durch das Gesetz in der Lage sind, den Rechtsbefehl vergleichbar also übereinstimmend anzuwenden. Das Paradoxon findet eine Spitze darin, daß die an sich vereinfachende Rechnungslegung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu einem höheren Ansatz der Gebühr für die Buchführung deshalb führt, weil die Umsatzsteuer dort den „(Jahres)-umsatz“ erhöht, wohingegen in den Fällen, in denen Rechnung nach der Methode der Bilanzierung, dem Betriebsvermögensvergleich, gelegt wird, die Umsatzsteuer nicht dem „(Jahres)-umsatz“ zugeschlagen wird – obwohl solche Buchführungsarbeiten in der Regel aufwendiger sind.
Die Steuerberatergebührenverordnung, Gebührenrecht DATEV eG, erläutert nun zu § 33 Abs. 6: „Buchführungen werden nicht nur als typische Finanzbuchführung sondern auch zu anderen Zwecken und Gelegenheiten gefertigt, so z. B. die Anlagebuchführung und die Buchführung im Bereich der Vermietung und Verpachtung. Nicht nur in diesen Fällen, in denen vor Beginn der eigentlichen Geschäftstätigkeit noch kein „Umsatz“ oder geringerer Umsatz als der Aufwand erzielt wird, geht die „bisherige Definition des Jahresumsatzes ins Leere“. Und weiter: „Für diese Fälle muß deshalb ein „adäquater Maßstab“ als Gegenstandswert gewählt werden. – Man verweist dann als „Krücke“ auf § 25 bzw. 27 StBGebV. Nimmt man die dort formulierten Bemessungsregeln zu Hilfe, dann kommt man wieder zu der Eingangs geschilderten Problematik.
Die Lösung der Rechtsfrage über §§ 25 / 27 StBGebV ist eben keine Lösung i. S. der grundgesetzlich geführten erforderlichen Auslegung. §§ 25 und 27 StBGebV stellen jeweils auf die „Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bzw. der „Einnahmen über die Werbungskosten“ ab und folgen insoweit dem Anspruch, daß die Umsatzsteuer dem „Jahresumsatz“ gem. § 33 Abs. 1 i. V. mit Abs. 6 StBGebV zuzurechnen wäre. Löst jedoch nicht das Problem von Fällen, wie z. B. der Verbuchung von Fremdgeldern, der Kosten für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes, der Verbuchung von Anlagevermögen, der Verbuchung von privaten Vorgängen innerhalb des Unternehmens, etc. Warum die Krücke zu §§ 25 und 27 StBGebV, also zu der Gewinn- / Verlust-Ermittlung nach dem Prinzip der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewählt wird und damit Vorgänge, die dem Betriebsvermögensvergleich unterliegen unberücksichtigt bleiben ist sachlich nicht zu erklären, eher aus der Not geboren – eben als „Krücke“ - willkürlich gewählt.
Für den Betriebsvermögensvergleich gibt es auch eine Bemessungsgrundlage „Jahresumsatz“. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) formuliert den Gegenstandswert für Abschlußarbeiten in der Form einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung als Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der „betrieblichen Jahresleistung“. Diese „betriebliche Jahresleistung“ ist der „Jahresumsatz“ bestimmt nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Beide „Krücken“, §§ 25 und 27 StBGebV einerseits und, als „vergessen erwähnt“, § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) StBGebV haben eines gemeinsam, es sind Vorschriften für die Überschuß-, Verlust-, bzw. Gewinn-, Verlust-Ermittlung, also Vorschriften zur Ermittlung des Tätigkeitsergebnisses Buchführungsauswertung. Es sind Vorschriften, die auf ein fertiges Werk, nämlich der Buchführung, aufsetzen und daraus die Quintessenz ziehen. Der insoweit gebrauchte Begriff des Jahresumsatzes, der „Jahresleistung“ sind auf dieser Ebene geeignete Bemessungsgrundlagen für die Bewertung der jeweiligen Gewinnermittlung, sei es in Form einer Bilanz, die zu deren Bewertung noch die „berichtigte Bilanzsumme“ hinzuzieht, sei es in Form einer Einnahme-Ausgaben-Rechnung. Auf der Ebene der Buchführung ist „Jahresumsatz“ jedoch eine andere, nämlich auf diese Thematik abgestellte Bewertungszahl. Abzustellen auf die dort gegebenen Kriterien.
Es werden nicht „Ergebnisse verarbeitet“ sondern „Ergebnisse geschaffen“.
Dieses „schaffen“, „erzeugen“ muß eine wahrheitsgemäße, faire, klar bestimmbare Gebührenberechnungsgrundlage zulassen. Diese setzt sich aus der Quantität und der Qualität der Arbeit zusammen. Die Quantität auf der Ebene des Gegenstandswertes, nämlich im Sinne der Gebührenordnung für Steuerberater, grundsätzlich als Wertgebühr und die Qualität der Arbeit als Rahmengebühr. Damit gibt es 2 grundsätzlich unabhängig voneinander wirkende Bemessungsgrundlagen, deren Kreuzpunkt zur richtigen Gebühr führt. Wie bereits schriftlich dargestellt worden ist – der Schriftwechsel des gesamten vorherigen nichtigen Verfahrens wird zum Gegenstand auch dieses Verfahrens erklärt – ist die Bewertung des Honoraranspruches für Buchführungsarbeiten ein umfangreiches Thema, welches im Ergebnis dazu führt, daß der Gesetzestext nach Wortlaut und Wortsinn unter Beachtung der Zielsetzung von § 64 StBerG ermittelt werden muß. Dabei ist der Begriff „Jahresumsatz“ im Lichte des Buchhaltungsumfanges feststehend, nicht definiert ist, was der Gesetzgeber konkret als „Jahresumsatz“ verstanden wissen will, wobei zu beachten ist, daß der Gesetzgeber gem. Art. 20 Abs. 3 GG zwingend der verfassungsmäßigen Ordnung unterworfen ist und ebenso zwingend die Grundrechte als unmittelbar geltendes Gesetz zu garantieren verpflichtet ist.
Unter Maßgabe der Vielfältigkeit des Wirtschaftslebens Buchführungsleistungen zu erbringen ist der Begriff „Jahresumsatz“ eine „Generalklausel“. Deren Konkretisierung wird nachstehend vorgetragen – es ist die Beweisführung zu der Eggesiecker'schen Aussage: Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung, erschienen bei Stollfuß, 1998, der unter Rand-Nr. 33.716 das Fazit zog: „Als einzige akzeptable Bemessungsgrundlage bleiben die Kontenumsätze“. VII.2.1. So kann eine Buchführung allein zur Abstimmung von durchlaufenden Posten erforderlich werden, die überhaupt keinen „Jahresumsatz“ i. S. von §§ 25, 27, 35 Abs. 1 StBGebV erzeugt. Es gibt noch viele andere Fälle, die weder „Aufwand“ oder „Jahresumsatz“ erzeugen, dennoch in umfangreicher Buchführung darzustellen sind. Diese Vorgänge sind keineswegs von Anbeginn ersichtlich, sondern ergeben sich auch im Rahmen einer laufenden Auftragsbearbeitung. Ausdrücklich auffallend ist, daß große Teile der Buchführung für ein bilanzierendes Unternehmen zwar verbucht, jedoch gebührenrechtlich vermeintlich nicht erfaßt werden können. Es wurde diesbezüglich auf die Zahlungsvorgänge im Bereich der Personenkonten, der Darlehn, der Privatkonten, der Investitionen etc. verwiesen und auch Beispiele vorgetragen.
Vorsichtig erkannt wurde, daß um den Faktor 2 des „ bezahlten“ Buchführungsvolumens in Valuta unbewertete = auch unbezahlte Buchungen ausgeführt werden. Was nicht bezahlt wird, wird auch nicht ausgeführt. Das Ergebnis: eine aussagefähige, sprich ordnungsgemäße Buchführung wird nicht erstellt. Auf Grund welcher Rechtsgrundlage soll nun der Steuerberater verpflichtet sein, sogar seine Mitarbeiter verpflichten, unentgeltlich in etwa das doppelte Buchhaltungsvolumen zu verbuchen, was überhaupt vergütet wird? Aus welchem Grund soll der Steuerberater Speicherplatz mit dem Faktor 2 auf seiner EDV zur Verfügung stellen, obwohl der Mandant diesen nicht vergütet? Aus welchem Grund soll der Steuerberater für das 3-fache Buchführungsvolumen haften, wenn er nur den Faktor 1 vergütet bekommt?
Ist der Steuerberater verpflichtet Arbeiten auszuführen und dafür die Haftung zu übernehmen, wenn diese nicht bezahlt werden? Aus den gegenseitigen Mandatspflichten leitet sich anderes ab. Diese verfassungswidrige Vergütung schlägt dann auch auf die Mitarbeiter des Mandatsträgers durch. Die Pflicht des Mandanten ist die Bezahlung der geleisteten Arbeit. Der Mandant zahlt, nimmt man die Entscheidung das Landgericht sowie die bestätigende Entscheidung des Kammergerichtes zur Grundlage nur für einen Teil der Arbeit, erhebt jedoch Anspruch auf die vollständige Leistung. VII.2.2. Anders verhält es sich allerdings sofort dann, wenn man „Jahresumsatz“ als Summe aller Buchungen in Valuta versteht. Dann kommt man zu einer Summe, die ein Quantum beschreibt, was unverrückbar, mathematisch darstellbar, für jede Partei in angemessener Zeit klar bestimmbar ist. Auf diese klar bestimmte Größe, nämlich das Quantum der Buchungen in Valuta, ist nun die Beurteilung der Qualität der Buchführung auszuüben. Diese Qualität bestimmt sich nach dem Gebührenrahmen des § 33 StBGebV, der von 2/10 bis 12/10 festgelegt worden ist. Je schwieriger der Buchungsstoff ist, je höher ist der Gebührenrahmen zu wählen. Das Bestimmungsrecht hat der Mandatsträger aus § 315 ff. BGB. Diese Bestimmung ist unter Ausübung des „pflichtgemäßen Ermessens“ zu treffen. VII.2.3. Diese vorstehend beschriebene Rechtsfrage wurde sogar bereits entschieden. Es wurde im Jahr 2003 vor dem Landgericht Berlin unter Aktenzeichen 5 O 216/03 allerdings ein Urteil gesprochen, in der das Landgericht die Rechtsfrage „Jahresumsatz“ unter Verweis auf Eggesiecker = Kontenumsatz, entschieden hat. Nach Prof. Eggesiecker muß nach alledem „Jahresumsatz“ der Buchungsumsatz, nämlich das Ergebnis der Addition der Buchungen in Valuta, sein. Anders das Landgericht in der hier anhängigen Streit-Sache, jedoch ohne dafür eine tragfähige Begründung zu liefern – ja überhaupt eine Begründung zu liefern (s. o. a. S. 3 unter II.1.).
Die Frage bleibt ungeklärt, warum der Steuerberater und dessen Mitarbeiter nur ca. die Hälfte des geleisteten Buchhaltungsaufwandes vergütet bekommen. – Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs! Obwohl der Zusammenhang zwischen Honoraraufkommen und Arbeitsaufwand vom Landgericht Osnabrück in der Entscheidung 4 O 113/05, vom 06.02.2007 aufgenommen und bewertet worden ist, wurde u. A. dieser Abgleich in der hier anhängigen Streitsache nicht ausgeführt. Vorgetragen wurden die taterheblichen Umstände. Interessant ist dort, daß das Landgericht die Bewertung der Arbeit auch nach Stundenverrechnungssätzen durchführte und erkannte, daß eine unzulässige Ausbeutung des Beklagten bestünde, wenn man dem dort Klägervorbringen folgt. Gegenstand der Auseinandersetzung war dort allerdings nicht der Begriff „Jahresumsatz“ i. S. von § 33 Abs. 1 und 6 StBGebV. Ebensowenig in der Entscheidung des BGH am 19.11.1992 IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374, die als korrelierend vom Landgericht erkannt worden ist. Auch dort wurde nicht bestimmt, was Jahresumsatz i. V. von § 64 Abs. 1 StBerG i. V. mit § 33 Abs. 1 und 6 StBGebV sein muß. Landgericht, wie auch Kammergericht, diese wurden auf das Streitthema ausdrücklich und umfangreich hingewiesen, haben sich der Beantwortung der Rechtsfrage nicht zugewandt. Sie haben die Antwort verweigert.
Die Antwort ist jedoch streitentscheidend und damit „entscheidungserheblich“.
Die Entscheidung der Rechtsfrage ist auch von allgemeiner Bedeutung. Wird die Rechtsfrage in der o. a. Systematik entschieden, wie diese von der Beklagten eingefordert wird, dann bedeutet das für den gesamten steuerberatenden Beruf Rechtssicherheit auf mehreren Ebenen. Einmal ist die Bemessung der Gebühr in Bezug auf den Jahresumsatz, also der Quantität „ablesbar“, nicht mehr „auszulegen“ und zwar in jedem Fall, in dem eine Buchführung erstellt wird. Zum anderen sind die Risiken in Bezug auf Gebührennachforderungen / Gebührenerstattungen, der Problematik der ungerechtfertigten Bereicherung aus Gebührenfehl-Festsetzung beseitigt. Es ist dann gleichgültig, ob eine Anlagenbuchführung, eine Buchführung im Rahmen der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes, eine Personenkonten-Buchführung, die umfangreiche Verbuchung von durchlaufenden Posten / Fremdgeldern, die Verbuchung von Privatkonten, Darlehn etc. ausgeführt wird. Der Umfang der Buchführung bestimmt sich nach der Summe der betragsmäßigen Addition der Buchungen.
Damit ist auch das Problem der „Verantwortung“ der „Bedeutung“ der Tätigkeit gelöst. Wer Buchungen ausführt mit hohen Rechnungsendbeträgen, der hat natürlich auch ein höheres berufliches Risiko, ein größeres Schadensrisiko, als derjenige, der lediglich Kleinbeträge zu verbuchen hat. Bereits jetzt ist der entscheidungserhebliche Prozeßstoff beschrieben. VII.2.4. Die fehlende Entscheidung, was begründet Jahresumsatz ist, wird unter der Maßgabe des umfangeichen Sachvortrages der Vorinstanzen als Verweigerung des rechtlichen Gehörs verstanden, dies verstärkt dadurch, daß der Prozeßgegner weder schlüssig noch substantiiert darauf erwidert hat.
Nach den Verfahren zur Tatsachenermittlung ist der Vortrag der Beklagten als „unbestritten“ und damit als gegebene Tatsache zu bewerten, so daß darauf das Gesetz – grundgesetzkonform - angewendet werden muß. Der Verfahrensgegner ist keinesfalls „frei“ in seiner Argumentation. Er muß seinen Vortrag mit dem Wortlaut und Wortsinn des Grundgesetzes abgleichen. Dieser hat sich jedoch nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt. Der Verfahrensgegner, dieser vertreten, lamentiert, behauptet und beweist die Richtigkeit seines Vortrages und damit seines gestellten Anspruches nicht, schon gar nicht am auch für ihn unverbrüchlichen und unveräußerlichem Diktat des unmittelbar wirkenden Bonner Grundgesetzes. Er beweist seinen vermeintlichen Anspruch nicht, obwohl dieser beweispflichtig ist (BVerfGE1) 49, 320 <235 f.>) VII.2.4.1. Die Gehörsrüge greift primär, deshalb, weil der grundgesetzgeborene „gesetzliche Richter“ über die Streitsache nicht entschieden hat und sekundär, weil das Gericht sich mit den Argumenten der Beklagten nicht auseinandergesetzt hat.
Die erhobene Klage ist darüber hinaus auch rechtsmißbräuchlich, denn der Kläger beansprucht über seine auf das Grundgesetz vereidigten Verfahrensbevollmächtigten einen Anspruch, der diesem nach dem Diktat des Bonner Grundgesetzes nicht zusteht. Kläger und Verfahrensbevollmächtigte habe durch die Klage den Rechtsrahmen verlassen, den ihnen das Grundgesetz zugesteht. Das rechtliche Gehör ist zwar ein Verfassungsgrundsatz, ein Rechtbefehl an den grundgesetzgeboren sein müssenden Richter, allerdings auch unter der Maßgabe des „fairen Verfahrens“ ein Befehl an die streitenden Parteien, sich gegenseitig anzuhören, um auch so den Prozeßstoff hin zum Urteil zu entwickeln. Folgende Rechtssätze sind bedeutsam: BVerfGE1) 107, 395 – zum rechtlichen Gehör: Rechtliches Gehör ist nicht nur ein „prozessuales Urrecht“ des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes schlechthin konstitutiv ist (vgl. BVerfGE 55, 1 [6]). BVerfGE1) 55, 1 [5f]: Die Gerichte haben die überragende Bedeutung des Art. 103 Abs. 1 GG und seine Einwirkung auf das gerichtliche Verfahren auch bei der Frage nach der Abänderbarkeit ihrer Beschlüsse zu beachten (vgl. BVerfGE 24, 56 [62]; 37, 67 [81 f.]).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor Gericht dient nicht nur der Abklärung der tatsächlichen Grundlage der Entscheidung, sondern auch der Achtung der Würde des Menschen, der in einer so schwerwiegenden Lage, wie ein Prozeß sie für gewöhnlich darstellt, die Möglichkeit haben muß, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 7, 275 [279]; 9, 89 [95]. Das rechtliche Gehör ist nicht nur das prozessuale Urrecht des Menschen, sondern ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 6, 12 [14]; 9, 89 [96]). Es verwehrt, daß mit dem Menschen "kurzer Prozeß" gemacht werde. Seine rechtsstaatliche Bedeutung ist auch in dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art.6 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Art.47 Abs.2 der Europäischen Grundrechte-Charta anerkannt. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 [95]) Der in Art. 103 Abs. 1 GG zum Grundrecht erhobene Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Die Aufgabe der Gerichte, über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, ist in aller Regel ohne Anhörung der Beteiligten nicht zu lösen. Diese Anhörung ist daher zunächst Voraussetzung einer richtigen Entscheidung. Darüber hinaus fordert die Würde der Person, daß über ihr Recht nicht kurzerhand von Obrigkeitswegen verfügt wird; der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 7, 53 [57]; 7, 275 [279]). Er muß nicht nur „gehört“ werden, sondern seine „rechtlichen“ Argumente sind das Tragende des Gehörs!
Das Recht der Prozeßpartei auf Gehör ist im Verfahrensrecht seit langem grundsätzlich anerkannt und weitgehend berücksichtigt worden; die einzelnen Verfahrensordnungen haben diesen Grundsatz nach Umfang und Form konkretisiert. Dabei mußte er mit anderen, aus der inneren Sachgerechtigkeit der einzelnen Verfahrensart sich ergebenden Grundsätzen abgestimmt werden. An der Legitimität solcher Gegeninteressen und an der Notwendigkeit, zwischen ihnen und dem Interesse des Betroffenen an seiner Anhörung zu vermitteln, kann die Erhebung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zum Grundrecht nichts geändert haben. Seine Aufnahme in das Grundgesetz sollte Mißbräuche in gerichtlichen Verfahren unmöglich machen und das Vertrauen des Volkes in eine unparteiische Rechtspflege herstellen. BVerfGE1) 107, 395 [409] Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz ist die Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften Verweigerung rechtlichen Gehörs.
Erst die Beseitigung eines solchen Fehlers eröffnet das Gehört werden im Verfahren.
Dann steht der Weg zum Gericht nicht nur formal offen. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, dass der Gesetzgeber es den Beteiligten zumutet, die Entscheidung gegebenenfalls ohne weitere Korrekturmöglichkeit hinzunehmen. Es gilt insoweit das Prinzip, „kein Recht im Unrecht“. Nicht nur die individualrechtssichernde, sondern auch die über den Einzelfall hinausreichende objektivrechtliche Bedeutung der Gehörsgarantie ist eine wesentliche Grundlage der Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und der Erwartung an die Bürger, sich zur Streitbeilegung auf das Gerichtsverfahren einzulassen. Art.103 Abs.1 GG steht daher in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 81, 123 [129]). Diese sichert den Zugang zum Verfahren, während Art.103 Abs.1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden.
Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen.
Wird das Verfahrensgrundrecht aus Art.103 Abs.1 GG verletzt, so geschieht dieser Fehler unabhängig von dem Anlass, der zur Einleitung des Gerichtsverfahrens geführt hat, und damit von den für den Ausgangskonflikt maßgebenden Rechtsnormen. Die Anrufung des Gerichts zielt auf die Kontrolle der Beachtung dieser Normen. Das Verfahrensgrundrecht enthält nicht etwa dafür einen Maßstab, wohl aber für die Rechtmäßigkeit des richterlichen Verhaltens bei der Verfahrensdurchführung. Es entspricht dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Prüfung von gerichtlichen Gehörsverstößen und ihre Beseitigung in erster Linie durch die Fachgerichte erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip zielt auf die Effektivität des Rechtsschutzes. Dieses Ziel wird am wirkungsvollsten durch eine möglichst sach- und zeitnahe Behebung von Gehörsverstößen erreicht, die von den Fachgerichten ohne weitere Umwege geleistet werden kann. Dies gebietet auch und ganz besonders Art. 1 Abs. 2 GG, der die Unverletzlichkeit in den Grundrechten und deren Unveräußerlichkeit garantiert.
Der Justizgewährungsanspruch sichert Rechtsschutz gegen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in jeder gerichtlichen Instanz, also auch dann, wenn das Verfahrensgrundrecht erstmalig in einem Rechtsmittelverfahren verletzt wird. Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich höchstpersönlich auszuüben, es sei denn, der zu Hörende hat Dritte gebeten, das Recht auf Gehör wahrzunehmen / auszuüben. Nein, die Beklagte übt ihr Recht höchstpersönlich aus. Um dies zu ermöglichen bedarf es einer rechtlichen Grundlage, die wir ebenfalls im GG finden. Gem. Art. 2 Abs. 1 GG ist jeder Mensch frei. Diese Freiheit wird eingeschränkt dadurch, daß(s) 1.) Rechte anderer verletzt werden, 2.) diese Freiheit nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder 3.) Sittengesetz verstößt.
Rechte Anderer können nur Rechte sein, die einfachgesetzlich eingeräumt worden sind, ohne daß diese gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Bei ihrer Verfahrensgestaltung haben die Richter auch der Wirkkraft von Grundrechten in besonderen Verfahrenskonstellationen in bestimmter Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 325 [333f.]; 49, 220 [225]). Insbesondere haben die Richter bei der – hier allein zu beurteilenden – Anwendung des Verfahrensrechts im jeweiligen Rechtsstreit den Geboten rechtlichen Gehörs, des gesetzlichen Richters, einer fairen Verfahrensgestaltung und eines effektiven Rechtsschutzes sowie dem Willkürverbot zu genügen (vgl. etwa BVerfGE 69, 145 [149]; 81, 264 [273]). Richter haben bei ihrer Verfahrensgestaltung Grundrechte eigenverantwortlich und unabhängig von der Umsetzung der Grundrechtsbindung durch den Bundesgesetzgeber zur Geltung zu bringen. Sie sind dabei gemäß Art.20 Abs.3 GG an die Grundrechte des Bundes ebenso gebunden wie an die gemäß Art.142, 31 GG auch anwendbaren Landesgrundrechte. BVerfGE 61, 82ff, 8.07.1982 – 2 BvR 1187/80, II. Senat: [104]
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Bürger selbst seine Grundrechte wahrnimmt und etwaige Verletzungen geltend macht.
Eine "Vertretung" würde eine gefährliche Einbruchstelle in die Individualfreiheit eröffnen; die grundrechtlich verbürgten Freiheiten des Menschen sollen prinzipiell nicht von der Vernunfthoheit öffentlicher Einrichtungen verwaltet werden. Hier letztendlich der Verweis auf die Entscheidung 28, 36 des BVerfG: 2. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie (Demos = Dorf, Kratie = Herrschen), deren Verfassung von ihren Bürgern eine Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Ordnung erwartet und einen Mißbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen diese Ordnung nicht hinnimmt. Soweit die Ableitung aus den inneren Grundrechten in Bezug auf das Recht der höchstpersönlichen Vertretung vor allen Instanzen der „rechtsprechenden Gewalt“.
Die Beklagte verteidigt sich selber!
Zunächst sei angeregt, daß gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG von dem erkennenden Gericht verfahren wird. Es wird erklärt, daß ggf. noch dort erkannte Argumentationslücken geschlossen werden können. VIII. Die Rechtsache hat grundsätzliche Bedeutung [] = Einschübe der Beklagten. Die Rechtssache erfordert die Entscheidung, was unter „Jahresumsatz“ i. S. von § 64 Abs. 1 Satz 2 StBerG i. V. mit § 33 Abs. 1 und 6 StBGebV zu verstehen ist. Zu der konkreten Bestimmung des Begriffes „Jahresumsatz“ hat sich kein oberes Gericht erklärt.
Es gibt dazu folgenden Entscheidungen:
1. Das Landgericht Berlin kommt in seiner Entscheidung zu folgendem Ergebnis: Im Urteil, Aktenzeichen: 5 O 216/03 vom 19.12.2003, Seite 11 vorletzter Absatz, begründet die Kammer ihre Entscheidung mit der Darstellung von Prof. Eggesiecker, Kommentar zur Steuerberatergebührenverordnung, 2. Auflage, aus 1998, § 33 StEUGO, Rdn. 33.692 ff. und 33.716 Prof. Eggesiecker entwickelt die Gebührenerhebung systematisch und zutreffend. Er kommt zu dem Ergebnis, daß der Arbeitsumfang Bemessungsgrundlage der Gebühren ist. Arbeitsum- fang ist als Jahresumsatz i. S. von § 33 Abs. 1 und 6 StBGebV derjenige Wert, der zur Ver buchung ansteht.
2. Das Landgericht Berlin kommt in einer anderen Entscheidung zu folgendem Ergebnis: Im Urteil, Aktenzeichen: 7 O 10/08 vom 21.12.2010 Seite 8 unten: „1) Für die Berechnung ist von einem Gegenstandswert nach § 33 Abs. 6 StBGebV in Höhe von ... auszugehen. .... Insoweit folgt die Kammer vollständig der Argumentation im Gebüh rengutachten (insbesondere auf Seiten 6 ff). Nicht der „Kontenumsatz“ ......... ist in Ansatz zu bringen, sondern der „tatsächliche Jahres- umsatz“; vgl. BGH, NJW-RR 1993, 374 Juris Rz 15, wonach ausdrücklich die Höhe der Ver- gütung davon abhängen soll, ob und ggf. in welchem Umfang Umsätze erzielt worden sind. Wenn kein „Umsatz“ erzielt worden ist, dann gibt es keine Honorierung der Buchhaltungslei- stung?
3. Das Kammergericht kommt in seiner Entscheidung 26 U 20/11 v. 08.12.2012 zu dem Ergeb- nis, Seite 4 a) für „Soll“, d. h. nicht nach dem Einnahmen-Überschußprinzip führen, die „Soll“-Buchungen für die Gegenstandsberechnung maßgebend sind, unter Hinweis auf Meyer in Meyer/Goez/Schwamberger, StBGebV, 6. Auflage. 2010, § 33 Rdnr. 4). Das Kammerge- richt meint, daß sich der Gegenstandswert anhand der Unterlagen ermitteln lassen soll, die dem Steuerberater für seine Auftragserledigung zur Verfügung gestellt werden (Eckert, StB GebVO, 4. Auflage 2004, § 33 Rdnr. 6).
Dem Steuerberater sind bei einer „Soll“-Buchhaltung aus den „ihm vorgelegten Unterlagen regelmäßig nur die „Soll“-Umsätze ersichtlich. Der Verweis auf dieses Urteil sei unklar. Daher ist der Begründungssatz des Landgerichts, dass „nicht der Kontenumsatz .... in Ansatz zu bringen ist, sondern der „tatsächliche Jahresum- satz“, seinem Wortlaut nach unzutreffend. Jetzt legt das Kammergericht nach der von Prof. Bernd Rüthers offenbarten Methode „ein“! Was als „offenbar“ behauptet wird, ist mit keiner Silbe des Landgerichtes erwähnt. Hermeneu- tik! Was das Landgericht allerdings in der Sache offenbar zum Ausdruck bringen wollte, ist, dass der Nettoumsatz für den Gegenstandswert maßgeblich sein soll, d. h. der Umsatz ohne Mehrwertsteuer und sonstige für den Kläger durchlaufende Posten. ..... Es entspricht der „einhelligen Meinung im Schrifttum“, [bloß, da zählt nicht, das Schrifttum steht nicht über dem Gesetz und schon gar nicht über der Verfassung!] daß der Gegenstandswert die durchlaufenden Posten, wie etwa die Mehrwertsteuer, nicht berücksichtigt (Meyer in Mey er/Goez/Schwamberger, StBGebV, 6. Auflage 2010, § 66 Rdnr. 4; Charlier/Berners, StB GebVO, 3. Auflage 2011; § 33 Rdnr. 16).
Der Senat sieht keinen Grund, hierzu eine gegentei lige Auffassung zu vertreten. [Es geht nicht um Auffassung, subjektive Bewertung, sondern um verfassungskonforme Anwendung von grundgesetzgeborenem Gesetz und Recht.]
4. Das Kammergericht weiter auf Seite 5 des Urteils: Unzutreffend ist im Übrigen die Auffas- sung der Beklagten „Jahresumsatz“ im Sinne von § 33 Abs. 6 StBGebV sei die Summe aller gebuchten Beträge. [Das ist keine Auffassung, sondern die Sachfolge, der Vorgabe einer grundgesetzkonformen Bewertung der ausgeführten Leistung. Wie dieses zwingende grund- gesetzgeborenem Ergebnis erreicht wird, wurde in den Vorfahren (Landgericht und Kammer- gericht) umfangreich beschrieben. Die Schein- oder Nicht-Richter haben dazu keine Stellung genommen. Sie waren ja auch nicht die Richter, auf die die Prozeßparteien unverbrüchlichen und unveräußerlichen Anspruch haben.] Deren Rechtfertigungsversuch: „Denn diese Auffassung widerspricht dem „üblichen Begriff des „Umsatzes“, wie er etwa gem. § 1 UStG im Umsatzsteuerrecht oder gem. § 275 HGB im Handelsrecht Verwendung findet. [Danach ist ja auch nicht gefragt worden].
Die Norm spricht nicht vom „üblichen Umsatz“! Danach stellen nur Leistungen eines Betriebes, nicht aber Ausgaben – einschließlich etwai- ger Investitionsaufwendungen oder Personalausgaben – einen „Umsatz“ dar [müssen aber verbucht werden und sind deshalb sehr wohl „Umsatz“ – zumal Aufwendungen für die In- gangsetzung eines Geschäftsbetriebes (also Investitionsaufwendungen) als „Krücke“ und da- mit „Umsatz“ beurteilt werden sollen (s. o. a. VII.2. (Krücke“]. Demgemäß wird in der Litera- tur für das Tatbestandsmerkmal des „Jahresumsatzes“ auf den Begriff der „betrieblichen Jah resleistung“ verwiesen (Eckert, StBGebVO, 4. Aufl. 2003, § 33 Rdnr. 7; die „betriebliche Jahresleistung“ umfaßt derartige Ausgabenpositionen ebensowenig. [Nein? Das verwundert aber, denn bestimmt doch § 275 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB: (2) „Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“.
Die Verminderung des „Bestands ist eine „Minderung der betrieblichen Jahresleistung, in diesem Sinne also eine „Umsatzminde rung“, damit auch eine „Ausgabenposition“! (3) Andere aktivierte Eigenleistungen = auch kein Umsatz, aber gehört zur betrieblichen Eigenleistung dazu.] Das Gericht düpiert die Beklagte! VIII.1. Die Ausführungen des Landgerichtes (2.) in der Entscheidung 7 O 10/08 und die Ausführungen des Kammergerichtes (3. + 4.) in der Entscheidung 26 U 20/11 sind bereits auf der Ebene der begrifflichen Definition falsch. VIII.1.1. Das Landgericht (1.) unter 5 O 216/03 macht sich die Beschreibung von Prof. Eggesiecker zu eigen. Diese ist logisch konsequent – untersucht den Ansatz, jedoch prüft, beweist nicht am grundgesetzlichen Diktat: Prof. Eggesiecker: Derjenige Wert, der zur Verbuchung ansteht. Diese Aussage ist in der Sache logisch. Läßt sich daraus trefflich eine Bemessungsgrundlage ermitteln. Diese Bemessungsgrundlage, objektiv festgestellt, in der gesamten Bundesrepublik durch einfache Addition zu ermitteln, die sich aus dem Buchhaltungswerk ablesen läßt, stellt die Grundlage für den Ansatz des Gebührenrahmens (2/10 bis 12/10) dar. – Also die Summe in Valuta des Buchungsstoffes Hinweis: Prof. Eggesiecker hat Recht: Jahresumsatz ist die Summe des Buchhaltungsstoffes. Diese Bewertungszahl ist in allen Fällen neutral. Sie ist leicht und einwandfrei aus der Sum- men- und Saldenliste, dem Teil-Auswertungsergebnis der Buchführung abzulesen.
Dieser „Jahresumsatz“, es ist auch ein „Umsatz“ addiert auf ein Jahr, also ein „Jahresumsatz“ ist das Ergebnis der vom Steuerberater geleisteten Arbeit und damit eines von 2 Bewer- tungskriterien. VIII.1.2. Sodann Landgericht (2.) unter 7 O 10/08: - „tatsächliche Jahresumsatz“, ..... ausdrücklich soll die Höhe der Vergütung davon abhängen, ob und ggf. in welchem Umfang Umsätze erzielt worden sind. Hinweis: Diese Formulierung kann nur in der von Prof. Eggesiecker erkannten Definition verstan- den werden. Sie wäre dann zutreffend. Diese Definition hat das Landgericht in der Entscheidung 7 O 10/08 nicht erkannt.
Das Landgericht hat etwas Unzulässiges ausgeführt. Es hat die Beantwortung einer Rechtsfrage, ausdrücklich keine Tatfrage, der Argumentation der Steuerberaterkammer Berlin entnommen, obwohl die hier Beklagte dargelegt hat, daß der Begriff „Jahresumsatz“ in dem Sinn, den diesem die Steuerberaterkammer Berlin beigelegt hat mit der Begriffsbestimmung aus den Anforderungen an Art. 97 Abs. 1, Satz 1, Halbsatz 2, Art. 20 Abs. 3 GG nicht übereinstimmt. Das Landgericht hat auch nicht erklärt, warum dem Vortrag der Beklagten nicht gefolgt werden kann, dies obwohl bereits dort tatsächliche und rechtliche, insbesondere auch deshalb, weil von dieser grundgesetzlich begründete Bedenken dargelegt worden sind. Das ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 As. 1 GG. VIII.1.3. Sodann Kammergericht 26 U 20/11: - 1. Alternative: d. h. nicht nach dem Einnahmen-Überschußprinzip führen, die „Soll“-Buchungen für die Gegenstandsberechnung maßgebend sind, Hinweis: § 33 Abs. 1 i. V. mit Abs. 6 StBGebV kennen nur 1 Begriff des „Jahresumsatzes“.
Dieser „Jahresumsatz“ kann und darf nicht für unterschiedliche Unternehmen unterschiedlich definiert werden. Der Grundsatz der Bestimmtheit, Wahrheit und Klarheit der Definition verlangt, daß dieser bei jedem Unternehmen die gleiche strukturelle Größe darstellen muß. - 2. Alternative: Der Gegenstandswert der „anhand der Unterlagen“ ermittelt werden soll, die dem Steuerberater für seine Auftragserledigung zur Verfügung gestellt werden (Eckert, StBGebVO, 4. Auflage 2004, § 33 Rdnr. 6). Hinweis: Buchhaltungsstoff wird in den unterschiedlichsten Qualitäten „angeliefert“. Dies reicht von einer Belegzusammenführung in Kartons, Heftern etc., bis hin zu einer sorgfältig zusammengeführten Grundaufzeichnung. Aus diesen Unterlagen ist nur bedingt zu erkennen, welcher „Jahresumsatz“ zur Verbuchung ansteht.
Die Lösung der Aufgabe erscheint mit Abschluß der Buchführung, nämlich dann, wenn die sonstige Leistung, der Auftrag, erledigt ist. Dann gilt es die Zahl zu ermitteln, die § 33 Abs. 1 und 6 StBGebV entspricht. Das Gericht stellt auf den Abrechnungsmodus „Jahr“ ab und läßt „Abschlagsrechnungen“ z. B. im monatlichen Turnus zu. D. h. aber auch, daß erst nach Abschluß des gesamten Buchhaltungsjahres der „Jahresumsatz“ ermittelbar ist. Damit gehen allerdings auch alle Argumentationen ins Leere, die erklären, „an Hand der Unterlagen feststellbar“!.
Im 02. Monat des Jahres kann an Hand der Unterlagen mit Blick auf den „Jahresumsatz“ = Abschluß Buchhaltung Monat 12 gar nichts festgestellt werden. Die Antwort ist das Gericht schuldig geblieben. Das Landgericht meint in diesem einen Fall eine Entscheidung getroffen zu haben, übersieht dabei jedoch, daß diese Entscheidung Rechtsprinzipien unterliegt, die folgenden Ansprüchen genügen müssen: I. Es muß der grundgesetzgeborene „gesetzliche Richter“ entschieden haben. – Daran mangelt es bereits! – Deshalb ist die Entscheidung nichtig! II.
Die Entscheidung muß folgende Kriterien erfüllen: 1. Nur dem Gesetz unterworfen, 2. die Gewährleistung von Rechtssicherheit, 3. das Erreichen von Rechtsfrieden. (siehe vertiefend VII.1.) Alle Voraussetzungen und I. und II. haben das Landgericht und das Kammergericht verfehlt. Die Urteile sind nichtig! Die – verfassungsfallierten – Einzel-Richter haben Entscheidungen getroffen, diese jedoch den erforderlichen Sachverstand zunächst in Bezug auf dass Thema Buchführung insgesamt vermissen lassen und erhebliche Bedenken objektivrechtlich bestehen, daß Herr Spuhl und Dr. Glaßer – trotz umfangreichen Hinweises auf der Ebene Sachverstand Buchhaltung und auch der rechtlichen Bewertung – zu Lasten der Beklagten entschieden hat, ohne, daß es dafür eine nur dem Gesetz unterworfene Begründung gibt.
Die Entscheidungen sind aus eingangs beschriebenen Gründen u. w. nichtig! VIII.1.4. Dies auch deshalb, weil die Ermittlung des Jahresumsatzes der Steuerberaterkammer Berlin von der Beklagten schlüssig und substantiiert widerlegt worden ist und Herr Spuhl und Dr. Glaßer nur unter subjektiver Erkenntnis unter Vermeidung jeglichen Abgleiches mit den Argumenten der Beklagten eine Meinung vortrugen. Sie stützen sich auf „Kommentatoren“, „der einhelligen Meinung des Schrifttums“ und „sehen, trotz umfangreicher Darlegung, tatsächlich wie rechtlicher Argumente, „keinen Grund, hierzu eine gegenteilige Auffassung zu vertreten“.
Die Hermeneutik läßt grüßen, es wird nicht entsprechend der Methodenlehre verfahren, sondern eher Dialektik eingesetzt.
Sie erheben / stellen „Schrifttums-Meinung“ damit „über das Gesetz“. VIII.1.5. Diese Auseinandersetzung mit „dem Schrifttum“ hat die Beklagte auf der Ebene des Landgerichtes und auch des Kammergerichtes umfangreich vorgenommen und bewiesen, daß es keine „einhellige Meinung dazu gibt, was Jahresumsatz i. S. von § 33 Abs. 1 und 6 StBGebV ist, was nachstehend auch an 2 Beispielen nochmals aufgezeigt wird. Das 3. Beispiel ist Prof. Eggesiecker, der den Jahresumsatz als Summe des Buchhaltungsstoffes erkennt und dafür subjektiv den Begriff „Kontenumsatz“ definiert, der natürlich auch ein „Jahresumsatz“ ist, wenn er sich auf 1 Jahr addiert. Nur aus dem Gesetz heraus war und ist die Aufgabe, was Jahresumsatz ist, zu lösen. Dafür hat letztendlich das BVerfG hervorragende Rechtssätze bereits aufgestellt, auch diese wurden vom Landgericht, wie vom Kammergericht ignoriert.
- 3. Alternative: Dem Steuerberater sind bei einer „Soll“-Buchhaltung aus den „ihm vorgelegten Unterlagen regelmäßig nur die „Soll“-Umsätze ersichtlich. Hinweis: Weit gefehlt. „Soll-Umsätze“ gibt es nicht. Meint das Kammergericht alle Buchungen die im Rahmen einer doppelten Buchhaltung verbucht werden? Dann gelangen wir wieder zu der Eggesieker´schen Auffassung. Jahresumsatz = Kontenumsatz. Meint das Kammergericht die ausgeführten Umsätze an Forderun- gen? Dem entgegen stehen ebenso transparent die Umsätze für Materialeinkäufe, halbfertige Arbeiten, Löhne, Darlehnstilgungen, Anzahlungsrechnungen etc. Der Steuerberater erhält bestenfalls einen Ordner mit dem Buchhaltungsstoff, aufge- gliedert nach Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnunen, Kasse-, Banken- Postscheck-Vorgänge, Gehaltsabrechnungen, teilfertige Arbeiten, Anzahlungsrechnungen, die als Forderungen bzw. auch als Verpflichtungen existieren können, Darlehnsverträge und sonstige weitere umfangreiche Unterlagen. Die übergebenen Aufzeichnungen und Belege geben allenfalls einen 1. Eindruck. Erst nach vollendeter Arbeit zeigen sich an Hand der Auswertungen die Bewertungsgrößen. Hat der Steuerberater in der jeweiligen Buchführung, z. B. bei der Verbuchung von Reiseunternehmen einen hohen Fremdgeldanteil zu verbuchen, dann verbucht die- ser z. B. 4 Millionen € Monatsumsatz – durchlaufender Posten - bei vielleicht 40.000 € monatliche wirtschaftlicher Einnahme. Ausgeführt werden vielleicht 2.000 Bu- chungen, von denen sich vielleicht 300 als vergütungsfähig erweisen, die dann letztendlich das Honorar für 1 Woche Arbeit darstellen mögen. Das ist bereits in- nerhalb einer Plausibilitätsprüfung offenkundig irreal.
Auch die wirtschaftlichen Argumente wurden umfassend vor dem Land- und dem Kammergericht vorgetragen. Natürlich wurde auch der BGH damit konfrontiert.
- 4. Alternative: Unzutreffend ist, daß der Kontenumsatz in Ansatz zu bringen ist, nicht der „tatsächliche Jahresumsatz“. Hinweis: Fragt sich, wie der „tatsächliche Jahresumsatz“ zu definieren ist. In dem zu entscheidenden Fall Michael werden nach Auffassung des Gerichtes ca. 1/3 Umsatz vergütet und 2/3 nicht vergütet. - 5. Alternative: Daß der Nettoumsatz für den Gegenstandswert maßgeblich sein soll, d. h. der Umsatz ohne Mehrwertsteuer und sonstige für den Kläger durchlaufende Posten. Hinweis: Das „Schrifttum“ erklärt für Fälle, die keinen „Nettoumsatz“ auslösen den Ansatz eines „Hilfswertes“. Man nimmt dann eine adäquate Größe, die ja auch im „Jahresumsatz nach Prof. Eggesiecker bestehen könnte, aber wo ist die Rechtssicherheit? Nettoumsatz? Was sind dann Veränderungen an halbfertigen Arbeiten, die Verän- derungen des Warenbestandes, dessen Erhöhung ist dann „Umsatz“ und dessen Minderung bleibt dann „bewertungsfrei“?
- 6. Alternative: Nicht berücksichtigt werden nach der „einhelligen Meinung im Schrifttum, daß der Gegenstandswert die durchlaufenden Posten, wie etwa die Mehrwertsteuer, nicht berücksichtigt (Meyer in Meyer/Goez/Schwamberger, StBGebV, 6. Auflage 2010, § 66 Rdnr. 4; Charlier/Berners, StBGebVO, 3. Auflage 2011; § 33 Rdnr. 16). Hinweis: Auf der Ebene der Einnahmen-Ausgaben- Gewinnermittlung stellen diese Buchungen Einnahmen dar, sind folglich vergütungspflichtige Buchführungsleistungen. Gibt es eine gesonderte Definition in Bezug auf § 33 Abs. 1 und 6 StBGebV oder gilt für alle Buchführungstätigkeiten ein Begriff des „Jahresumsatzes“? Rechtssystematisch kann es nur einen Begriff geben, der auf sämtliche Vorgängen paßt, die zur Verbuchung / Bewertung der Leistung anstehen, unabhängig von der steuerlichen oder auch handelsrechtlichen Zuordnung, unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Die Verbuchung der Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer wie Vorsteuer, soll keine vergütungspflichtige Tätigkeit darstellen. Eher ein schlechter Witz – auch noch von „Fachleuten“, denen bewußt sein muß, welche Prüfungsarbeit gerade bei Erstellung der Buchhaltung auf der Ebene der Umsatzsteuer zu leisten ist. Folgt man dieser irrealen Ansicht, dann bedeutet das, daß jeder Beleg ungeprüft der Buchführung zugeführt wird, schlichtweg ein hirnloses abarbeiten. Das ist keineswegs eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung. Wird diese verlangt, dann muß auch eine gewisse Prüfung der Belege im Rahmen der Verbuchung ausgeführt werden, so daß Mehrwertsteuer und Vorsteuer im Rahmen der Buchführungsverarbeitung vergütungspflichte Berechnungsgrößen darstellen.
Es ist keine „Revision“ im klassischen Sinne, sondern es ist das Prüfen jeder Eingangs- und Ausgangsrechnung dahingehend, ob die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Rechnungserteilung erfüllt worden sind. Diese Tätigkeit ist originäre Buchhaltungsarbeit und zu unterscheiden von Beratungsleistungen die auf der Ebene der Umsatzsteuer ggf. zu erbringen sind. - 7. Alternative: Der Senat sieht keinen Grund, hierzu eine gegenteilige Auffassung zu vertreten. Hinweis: Warum nicht? Es gilt: Wird im Vortrag des Rechtsstreites schlüssig und substantiiert begründet, dann muß das erkennende Gericht darlegen aus welchen konkreten Gründen dem Vortrag der Partei nicht entsprochen werden kann. Diese Begründung ist auf der Ebene des Gerichtes aus Art. 97 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG abzuleiten.
Ein lamentieren, der Gebrauch von inhaltslosen Floskeln entsprechen diesen Anforderungen nicht.
Es gilt auch hier im Rahmen der Beurteilung die Beweislastverteilung. Die Entscheidung des Gerichtes ist ein Eingriff in den grundgesetzlich geschützten Bereich einer Partei. Beiden Parteien – es sind – im Zivilprozeß - beide Grundrechteträger – muß Beweis gelegt werden. Der abgewiesenen Partei muß bewiesen werden, daß der Grundrechteeingriff mit Gesetz und Recht i. S. der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang steht. Die Beweisführung ist deshalb unverzichtbar, weil jeder Eingriff in ein Grundrecht der zwingenden verfassungsmäßigen Legitimation bedarf. Kein Gericht, keine sonstige Behörde, kein Grundrechteträger darf und kann erwarten, daß sich über die Verfassung hinweggesetzt wird.
Jedes darauf ausgerichtete Ansinnen ist zurückzuweisen.
Aus der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich lediglich, daß Literaturmeinungen zu Rate gezogen worden sind und gerade diejenige „Literaturmeinung“, die die Beklagte analytisch ermittelt, aus dem Gesetz begründet vertritt, wird vom erkennenden Gericht als unbeachtlich beurteilt. Allerdings, werden nun die „besseren Erkenntnisse“ des Gerichtes überprüft, dann gibt es diese nicht. Das technische Problem der Erstellung einer Buchhaltung und die sich daraus ableitenden Bewertungskonsequenzen wurden zutreffend geschildert. Deshalb wurde auch der Gebührenrahmen in vollem Umfang ausgeschöpft. Die Beachtung der quantitativen Komponente in Zusammenwirken mit der qualitativen Komponente wurde jedoch nicht erkannt. Deshalb konnte eine gerichtliche Entscheidung gem. den o. a. dargestellten grundgesetzlichen Vorgaben gar nicht ergehen. Verstoßen materielle Entscheidungen gegen das grundgesetzliche Diktat, dann können diese nur nichtig sein!
- 8. Alternative: Unzutreffend ist im übrigen die Auffassung der Beklagten „Jahresumsatz“ im Sinne von § 33 Abs. 6 StBGebV sei die Summe aller gebuchten Beträge. Warum? Ergibt sich diese „Auslegung“ doch a) aus dem StBerG, der StBGebV, zuvörderst dem GG und den Rechtssätzen, die das BVerfG1) aufgestellt hat und an die gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG das erkennende Gericht gebunden ist, soweit diese mit dem GG in Einklang stehen – was tatsächlich ab und an festzustellen ist.
- 9. Alternative: „üblichen Begriff des „Umsatzes“. Umsatz kann vieles sein. Umsatz stammt aus dem Wort umsetzen. Aus der Sicht des Steuerberaters setzt er Buchungen um, die er nicht nach dessen Anzahl, sondern nach dessen wirtschaftlichem Gewicht bewertet (§ 64 Satz 1 Nr. 2 StBerG = Wert des Objektes = Wert der Buchung). Jede einzelne Buchung hat einen Wert. Die Addition dieser Werte stellt das Volumen dar, welches quantitativ mit einer Gebühr belegt werden kann. Eine Art der Pauschalierung auf der Ebene der Typisierung summiert diese Buchungen unter dem Begriff „Jahresumsatz“. Diese Pauschalierung / Typisierung muß, da beide Parteien Grundrechtsträger sind, fair sein. Fair i. S. von ausgewogen, zunächst allgemein konkretisiert, den Regeln des Zusammenlebens entsprechend; anständig, gerecht im Verhalten gegenüber anderen, sodann im verfassungsjuristischen Sinne übertragen, „fair“ als unbestimmter Rechtsbegriff: Es handelt sich um die Anschauungen der "anständigen Leute" davon, was im sozialen Verkehr zwischen den Rechtsgenossen "sich gehört". Der Richter, der das hiernach sozial Geforderte oder Untersagte im Einzelfall ermitteln muß, hat sich, wie aus der Natur der Sache folgt, ihm aber auch in Art. 1 Abs. 3 GG ausdrücklich vorgeschrieben ist, dabei an jene grundsätzlichen Wertentscheidungen und sozialen Ordnungsprinzipien zu halten, die er im Grundrechtsabschnitt der Verfassung findet. Daß die Ausgewogenheit auf Grund der Entscheidung des Kammergerichtes 26 U 20/11 nicht gegeben ist, wurde auch wirtschaftlich durch diverse Kontrollrechnungen dargelegt und vor allem auch unter Bezugnahme auf das BGH Urteil vom 19.11.1992 IX ZR 77/92 erklärt, welches das Landgericht in seiner Entscheidung heranzog und auf dessen Ansichten sich der Rechtsstreit vor dem Kammergericht entwickelte.
-10. Alternative: Umsatz i. S. von § 1 UStG Es geht hier allein um einen steuertechnischen Begriff, der bereits zeigt, welche Gedanken sich der buchführende Steuerberater in Bezug auf jede Buchung machen muß. Frage: Wie wird aus Sicht der Gebührenbewertung eine Leistung bezahlt, die im Rahmen der Umsatzbesteuerung nicht „steuerbar“ ist und folglich § 1 UStG gar nicht unterfällt? § 1 Steuerbare Umsätze (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); Frage: Die Einfuhr von Gegenständen ist Umsatz? Es wurde doch o. a. dar gelegt, daß nur die „Soll“-Verbuchung etc. als Umsatz zählt. „Soll-Verbuchung“ ist eigentlich was? JEDE Buchung ist SOLL an HABEN! 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. Frage: Auch hier Umsatz?
Ein „Erwerb“ ist „Umsatz“! Das Interessante an dieser Argumentation von Herrn Dr. Glaßer ist: Er widerlegt sich selber. Erklärt nämlich genau das, was Prof. Eggesiecker darstellt. „Umsatz ist jede Buchung“! Das einmal unter der Formulierung „Soll-Verbuchung“ und dann durch Bezugnahme auf die Tatsache, daß auch andere Vorgänge als „Verkäufe“ Umsatz sein müssen, sogar „Einkäufe“. Das zeigt allerdings auch, daß Dr. Glaßer von anderen Dingen geleitet wird, als es dem verfassungsgeborenen Richter auferlegt ist. (1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. [Also ist diese Geschäftsveräußerung auch kein Buchungsvorgang?]
Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. (2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. (2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet).
Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschafts-gebiet ist. (3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln: 1. die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände a) nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder b) vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden; 2. die sonstigen Leistungen, die a) nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder b) vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden; 3. die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; 4. die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung a) in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder b) einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden; 5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; 6. (weggefallen) 7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber. Umsatz i. o. a. Sinn, ist der Ankauf von neuen Fahrzeugen? Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht. Hinweis: Da Maßstab der Bemessungsgrundlage „Jahresumsatz“ der „Umsatzbegriff des Umsatzsteuergesetzes sein soll, fielen demnach alle nicht steuerbaren Vorgänge, wie z. B. Umsätze im Ausland etc., die dennoch buchhalterisch erfaßt werden müs-sen, aus der Bewertung als „Jahresumsatz“ heraus. Schlichtweg abwegig eine solche Definition des „Umsatzbegriffes“ in Bezug auf die Honorierung der Erstellung der Buchführung. Insbesondere jedoch verfassungswidrig!
- 11. Alternative: Umsatz i. S. von § 275 HGB § 275 Abs. 2 HGB: (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: 1. Umsatzerlöse 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 3. andere aktivierte Eigenleistungen 4. sonstige betriebliche Erträge 9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermö-gens, davon aus verbundenen Unternehmen 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 15. außerordentliche Erträge Hinweis: Eine ganz andere Bewertung des Begriffes Jahresumsatz als der Begriff i. S. von § 1 UStG!
- 12. Alternative: nur Leistungen eines Betriebes stellen einen „Umsatz“ dar. Hinweis: Was sind Leistungen eines Betriebes? Ein Vertrag besteht immer aus 2 Parteien. Der „Betrieb“ führt Leistungen aus und kauft Leistungen ein. Jedesmal liegt ein Vertrag zu Grunde. Also ist jeder Leistungsaustausch innerhalb eines Betriebes „Umsatz i. S. von § 33 Abs. 1 und Abs. 6 StBGebV“ – da sind wir wieder bei Prof. Eggesiecker! Der Begriff als Umsatz steht als weitere Alternative zur Verfügung ist aber nicht definiert. Ein weiterer unbestimmter Rechtsbegriff.
- 13. Alternative: „Jahresumsatzes“ ist der Begriff der „betrieblichen Jahresleistung“. Hinweis: Die betriebliche Jahresleistung steht wieder zu allen anderen Definitionen des „Jahresumsatzes“ i. S. von § 33 Abs. 1 und 6 StBGebV in Konkurrenz. Sie bedarf des Jahresabschlusses in der Qualität eines Betriebsvermögensvergleiches und kann damit auf der Ebene der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht angewendet werden. Betriebliche Jahresleistungen beinhalten z. B. aktivierte Eigenleistungen, Veränderungen im Bestand von teilfertigen Arbeiten etc. VIII.2.
Fazit: Alles was zur gerichtlichen Definition des „Jahresumsatzes“ i. S. von § 33 Abs. 1 und Abs. 6 StBGebV vorgetragen worden ist, verdeutlicht das – verfassungswidrige – Sprichwort: Judex non Calculat. Es zeigt jedoch auch, daß der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber das grundgesetzliche Diktat mißachten und nun die Gerichte devote Diener, anstatt unabhängige 3. Gewalt sind. Selbst die verfassungsfalliert kammergezwungenen Rechtsanwälte und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer folgen der Staatsraison, damit einer politischen Organisation, anstatt „hammerhart“ auf das grundgesetzliche Diktat zu pochen.
Selbst Prof. Eggesiecker argumentiert mit dem „gesunden Menschenverstand“, als Betriebswirt und Steuerberater etc. hat dieser die Absurdität der subjektiven begrifflichen Deutung durch die Kommentatoren erkannt, jedoch eben nicht den „verfassungsverbindlichen Bogen“ geschlagen. § 64 Abs. 1 StBerG gibt eine klare Vorgabe, was zur Bemessung der Vergütung herangezogen werden muß. Dies verlangt eine vollständige Erfassung! Diese Kriterien hat die Beklagte auch herausgearbeitet. Es wird auf die Vorträge vor dem Landgericht und dem Kammergericht ausdrücklich Bezug genommen, die sämtlich in das jetzige Verfahren einzufließen haben. Die Vielzahl der unterschiedlichen subjektiven Interpretationen des „Jahresumsatzes i. S. von § 33 Abs. 1 und Abs. 6 StBGebV sind ein grandioses Beispiel für Rechtsunsicherheit und Willkür.
Die Meinungsvielfalt, die noch ein wenig dadurch eingegrenzt wird, daß die „Kommentatoren“ voneinander abschreiben zeigt noch ein anderes Defizit des bisher verfassungsfern praktizierten Rechtssystems. Der Kommentator erhebt sich über das Gesetz, ja über die Verfassung, die er eh nie studiert hat. Als Lehrer verstößt dieser gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG und als Rechtsanwalt, öffentlich-rechtlich Bediensteter gegen den – gleichwie – geleisteten Eid, der zwingend die Gewährleistung des grundgesetzlichen Diktates verlangt. Gleiches muß gleich behandelt werden, so bestimmt es Art. 3 GG – wird es jedoch offensichtlich nicht,
IX. Frage: Welche Honoraransprüche kann der Steuerberater dann gem. § 33 Abs. 1 der StBGebV in Rechnung stellen für die Beurteilung von umsatzsteuerrechtlichen Vorgängen innerhalb einer Buchführung, wie z. B. - im Rahmen der Verbuchung von Leistungen, die der Bauabzugssteuer unterliegen, - bei Vorgängen bei der der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, - bei Betriebsvorfällen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen, - bei Verbuchung umfangreicher durchlaufender Posten, - bei der Verbuchung von Hausverwaltungen / Eigentümergemeinschaften mit hohem Fremdgeld- vorgängen, - bei der Verbuchung im Rahmen von Kosten der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes, - bei Bauleistungen auf der Ebene der Generalunternehmerschaft oder Bauträgerstellung, - bei Unternehmen, die als ärztliche Abrechnungsstellen tätig sind, - bei Unternehmen die ihren Gewinn gem. einer Einnahmen- Ausgabenrechnung ermitteln und bei vielen andere unternehmerischen Umständen.
Dabei geht es nicht nur um die eine Beurteilung der ausgeführten Leistungen und deren Rechnungslegung, sondern auch um eine Beurteilung der empfangenen Leistungen und deren Rechnungslegung. Bereits die Rechnungslegung ist an vielfältige Anforderungen geknüpft, deren Mißachtung erhebliche finanzielle Nachteile für den Mandanten nach sich ziehen. (§§ 13; 14 ff. UStG sind hier z. B. eine Diktion). Allerdings ergeben sich weitere Anforderungen aus dem Thema „Bauabzugssteuer“, § 48 b EStG. Dinge die sämtlich zur ordnungsgemäßen, gewissenhaften und sorgfältigen Ausübung des Berufes als Steuerberater etc. zu beachten sind – und diese Leistungen zu vergüten bleiben, denn auch die Mitarbeiter des Steuerberaters haben Anspruch diejenigen Arbeitsleistungen vergütet zu erhalten, die diese erbringen.
IX.1. Der Anspruch an die Gebührenordnung der Steuerberater besteht, daß aus dieser klar und eindeutig über deren gesamten räumlichen Geltungsbereich der Berufsträger und auch der Mandant, 1. dieser den Jahresumsatz zu bestimmen in der Lage ist und sodann 2. die ermessensgerechte Rahmengebühr darauf anzuwenden berechtigt wird. Zu diesem Thema fehlt eine Recht weisende Entscheidung.
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