Die Reprogrammierung der ungeimpften Bürger läuft auf Hochtouren. Die offenkundige faschistische Agitation der Politiker und Erfüllungsgehilfen, bis hin zu grenzdebilen Protagonisten, wie Baerbook oder Lauterbach führt direkt zum völligen Vertrauensverlust der regierenden Politiker.
Mit den nur so heraussprudelnden Informationen zu fehlenden Zulassungen für Impfstoffe, verdreckten Impf-Chargen, Impf-Chargen die von Nanoteilchen bis hin zu gen-verändernden Substanzen, tödliche direkte Wirkungen der Impfung, die selbst keine ist, da Sie nie zur Influenca Eindämmung konzipiert wurde usw. bricht das Narrativ einer Pandemie an allen Ecken und enden zusammen. Da die Bevölkerung statt auf die Barrikaden zu gehen und den Schwachsinn einer BRD-Regierung beendet, sich immer noch an den Impfzentren rumlümmeln und pervertierte Eugeniker in Kenntnis der tödlichen Wirkungen, die überredeten Kinder in den Schulen abspritzten so bleibt nichts anderes übrig, als daß die Show weiterlaufen gelassen wird.
Ich hoffe nicht das wir es so lange dauern wird, bis die Zionistennummer „Die Protokolle der Waisen von Zion“ komplett durchgespielt wird.
Das wird wunderbar mit den Impf-Suizidlern umsetzbar sein, die verkaufen ihre Oma für einen Haarschnitt oder eine Bratwurst.
Damit das nicht eingesetzt werden muß, wurde ja schon das Planspiel einer Interimsregierung erfolgreich abgehalten. Reale Fakten mit kompetenten Politikern der „dieBasis“, die einen Weg aus der willkürlichen Politik der verbrecherischen BRD-Regierung aufgezeigt hat. De facto kann die Mannschaft, des Corona-Ausschuß sofort die Regierungstätigkeit übernehmen. Es scheint, daß die Partei selbst nur als Vehikel für die Legitimation, als Politiker tätig werden zu können, benötigt wurde.
Die vorhersehbare Unterwanderung durch die gesteuerte Opposition stört dann auch nicht mehr, das ist dann wie ein großer Kindergarten mit viel Gebrüll. Die ersten der gesteuerten Opposition haben es geschnallt und verlassen den Spielplatz für System-Opportunis „dieBasis“ wieder.
Und jetzt kündigt der Rae Reiner Fuellmich an, das im nächsten „Planspiel“ ein Tribunal durchgespielt wird, quasi der folgerichtige Nürnberger Prozess 2.0. Die Rechtssprechung erfolgt nach amerikanischen Recht und es werden reale Opfer der Pandemie gehört werden.
Keiner macht sich die Mühe zu solchen Planspielen, wenn nicht die Umsetzung bzw. Rechtskraft dahinter steht. Das zu lösende Problem liegt in der Tatsache, das es keine politischen Mandatsträger mehr gibt, die nicht die Eintrittskarte für den Nürnberger Prozess 2.0 in der ersten Reihe gekauft haben. Da müssen erst neue handlungsfähige Politiker aufgestellt werden, die nicht in die kabbalistischen Spiele eingebunden sind. Und das sind die aus dem Corona-Ausschuss.
Der laufende Aufwachprozess/Reprogrammierung der Desinformierten sollte nicht einseitig betrachtet werden, es dient primär dazu, die Entscheidungsmöglichkeit anzubieten. Jeder hat die Wahl sich für eine Seite zu entscheiden, Mensch oder entartete Kreatur des Great Reset – Das Leben oder den Strick, für die unentschlossenen Bestandswahrer gibt es das Angebot mit der Spritze, natürlich auf freiwilliger Basis.
Ärzte die nach nur einen Blick auf den Patienten, lakonisch „BionTech, läßt grüßen“ von sich geben und dafür von anderen Ärzten, als untragbar diffamiert und entlassen werden, läßt vermuten, daß die tödliche bzw. Gefährlichkeit der gen-verändernden Substanzen erkannt worden ist. Jetzt fehlt nur noch das in den Impf-Chargen von Bion-Tech Parasiten gefunden werden und die Bezeichnung „Schutzimpfung“ wird durch „Genozid“ ersetzt.
Die Ausführenden, die bezahlten und willfährigen Erfüllungsgehilfen der unteren Ebenen, die Blockwarte, die Kreaturen des Schuldienstes, die blinden Justizler, die arroganten Mediziner, die Medienvertreter und die unzähligen Klatschhasen der Parteien, all diejenigen, die meinen das Recht der Freiheit mit Füßen treten zu können, auf das Leben zu spucken und sich sicher fühlen die Agenda 2030 im Great Reset gegen die Menschlichkeit durchpeitschen zu können, denen habe ich die gestraffte Version zum Nürnberger Prozess 1.0 eingestellt.
Die Version 2.0 des Nürnberger Prozess kommt in der modernen Fassung, die voraussichtlich mit der Executive Order „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ des US-Präsidenten Donald Trump verstärkt wird.
Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates in Deutschland über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben,
20. Dezember 1945
Zusammenfassung
Das Kontrollratsgesetz Nr. 10, im Deutschen zumeist abgekürzt als KRG 10, wurde am 20. Dezember 1945 vom Alliierten Kontrollrat in Berlin beschlossen und am 31. Januar im Amtsblatt des Kontrollrats verkündet. Zweck des Gesetzes war zum einen, eine einheitliche und zonenübergreifende Rechtsgrundlage für die Strafverfolgung von Verbrechen zu schaffen, die unter nationalsozialistischer Herrschaft mit Billigung von Partei und Staat verübt worden waren. [...], bildete es bis Anfang der 1950er Jahre neben dem deutschen Reichstrafgesetzbuch i. d. F. von 1871 die wichtigste Norm zur Ahndung von Straftaten, die deutsche Staatsbürger in der Zeit von 1933 bis 1945 an Deutschen und Staatenlosen begangen hatten.
Einführung
Noch während des Krieges hatten sich die USA und Großbritannien zusammen mit der Sowjetunion darauf verständigt, die Spitzen des NS-Regimes für die von ihnen befohlenen Verstöße gegen das Kriegsvölkerrecht juristisch zur Verantwortung zu ziehen. [...]
Von Anfang an stand dabei fest, dass es nicht nur um die Bestrafung konkreter Verbrechen, sondern auch um die Wiederbefestigung des Rechtsbewusstseins und der Menschenrechte gehen sollte, deren Normen- und Wertesysteme die Nationalsozialisten zuvor in schwerster Weise erschüttert hatten. Typischen NS-Gesetze und Verordnungen, mit denen die Machthaber des Dritten Reichs ihren Maßnahmen teilweise einen legalen Anstrich zu geben versucht hatten, sprach man einerseits den Rechtscharakter ab, setzte sich aber andererseits auch bewusst über positives Recht hinweg. [...]
In Übereinstimmung mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 4 vom 20. Oktober 1945 durfte es sich dabei aber nur um solche Delikte handeln, die Deutsche an Deutschen oder an Staatenlosen verübt hatten. Die Ahndung von Verbrechen an alliierten Staatsbürgern oder Bewohnern der ehemals deutsch besetzten Gebiete sollten hingegen weiterhin den Gerichten der Besatzungsmächte bzw. dem Internationalen Militärgerichtshof vorbehalten bleiben.
Gegenüber dem IMT-Statut vom 8. August 1945 wies das KRG 10 eine Reihe von Gemeinsamkeiten und Unterschieden auf. Artikel 2 des KRG 10 nannte vier Verbrechenstatbestände. Die ersten drei - im Einzelnen waren dies Verbrechen gegen den Frieden bzw. die Verschwörung zum Kriege (Artikel II a), Kriegsverbrechen (Artikel II b) und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel II c) - stimmten im Wesentlichen mit Artikel 6 IMT-Statut überein. Ein vierter Tatbestand (Artikel II 1 d) erklärte die Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen, die im Nürnberger Prozess als kriminell eingestuft worden waren, zu strafbaren Handlungen. Während die ersten beiden Tatbestände kaum praktische Relevanz erlangten, da es sich bei den Betroffenen fast ausschließlich um ausländische Staatsbürger handelte, standen Menschlichkeits- und Organisationsverbrechen im Mittelpunkt der deutschen Spruchpraxis.
[...] Denn in der rechtsdogmatischen Diskussion über die geforderte rückwirkende Bestrafung von NS-Verbrechen wurden gleichzeitig auch kontroverse Themen wie der Diktaturcharakter der nationalsozialistischen Herrschaft mitverhandelt: Beruhte die Stabilität des Systems vor allem auf Terror und Zwang und einer auf die Person Hitlers zugeschnittenen Befehlsstruktur? Oder waren die Errichtung des "Führerstaats" und die nachfolgenden Radikalisierungsprozesse das Ergebnis eines Zusammenwirkens verschiedener gesellschaftlicher Kräfte, die sich nicht zuletzt unter tatkräftiger Mithilfe der traditionellen Eliten vollzogen?
[...] Mit der rückwirkenden Bestrafung von NS-Unrecht werde den deutschen Richtern nach 1933 ein weiteres Mal zugemutet, sich über geltendes Recht und Gesetz hinwegzusetzen. Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit könnten in Deutschland unter derartigen Bedingungen schwerlich gedeihen. In diesem Zusammenhang wurde nicht selten auf die Entwicklungen in der SBZ verwiesen, wo die Diskussion über eine adäquate Bestrafung von NS-Verbrechen bereits im Ansatz unterdrückt worden war und die kommunistischen Machthaber die Gerichte gezwungen hatten, das KRG 10 anzuwenden.
Spätestens als nach Gründung der Bundesrepublik mit dem Bundesgerichtshof
(BGH) ein eigenes höchstes Gericht für Straf- und Zivilsachen eingesetzt wurde, verschob sich die Debatte um das KRG 10 endgültig in den politischen Raum. Vor allem nationalkonservative Juristen wie der erste BGH-Präsident Hermann Weinkauff, aber auch der dem nationalliberalen Flügel zugehörende FDP-Justizminister Thomas Dehler plädierten für eine rasche Abschaffung des KRG 10, das als Symbol der unliebsamen alliierten "Siegerjustiz" galt. Durch die alliierte Rücknahme der Ermächtigung wurde dies im August 1951 de facto, 1955 schließlich auch de iure erreicht. Die damals ausgesprochene Versicherung, das deutsche Strafrecht biete eine ausreichende Grundlage zur Ahndung von NS-Verbrechen, stellte sich schnell als eklatante Fehleinschätzung heraus. Die dürftige Urteilsbilanz, eine übergroße Milde in den Strafmaßen sowie die fast völlig fehlende Bestrafung von NS-Justizverbrechen sprechen in dieser Hinsicht eine deutliche Sprache. [...]
Gesetz Nr. 10
Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben.
Um die Bestimmungen der Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943 und des Londoner Abkommens vom 8. August 1945, sowie des im Anschluß daran erlassenen Grundgesetzes zur Ausführung zu bringen, und um in Deutschland eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen, welche die Strafverfolgung von Kriegsverbrechern und anderen Missetätern dieser Art – mit Ausnahme derer, die von dem Internationalen Militärgerichtshof abgeurteilt werden, – ermöglicht, erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz:
Artikel I
Die Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943 "betreffend die Verantwortlichkeit der Hitleranhänger für begangene Greueltaten" und das Londoner Abkommen vom 8. August 1945 "betreffend Verfolgung und Bestrafung von Hauptkriegsverbrechern der Europäischen Achse" werden als untrennbare Bestandteile in das gegenwärtige Gesetz aufgenommen. Die Tatsache, daß eine der Vereinigten Nationen den
Bestimmungen des Londoner Abkommens beitritt, wie dies in seinem Artikel V vorgesehen ist, berechtigt diese Nation nicht, an der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes in dem Hoheitsgebiet des Kontrollrates in Deutschland teilzunehmen oder in seinen Vollzug einzugreifen.
Artikel II
1. Jeder der folgenden Tatbestände stellt ein Verbrechen dar:
a) Verbrechen gegen den Frieden. Das Unternehmen des Einfalls in andere Länder und des Angriffskrieges unter Verletzung des Völkerrechts und internationaler Verträge einschließlich der folgenden den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Planung, Vorbereitung, Beginn oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung von internationalen Verträgen, Abkommen oder Zusicherungen; Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung zum Zwecke der Ausführung eines der vorstehend aufgeführten Verbrechen.
b) Kriegsverbrechen. Gewalttaten oder Vergehen gegen Leib, Leben oder Eigentum, begangen unter Verletzung der Kriegsgesetze oder -gebräuche, einschließlich der folgenden den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Mord, Mißhandlung der Zivilbevölkerung der besetzten Gebiete oder ihre Verschleppung zur Zwangsarbeit oder zu anderen Zwecken; Mord oder Mißhandlung von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See; Tötung von Geiseln; Plünderung von öffentlichem oder privatem Eigentum; mutwillige Zerstörung von Stadt oder Land; oder Verwüstungen, die nicht durch militärische Notwendigkeit gerechtfertigt sind.
c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Gewalttaten und Vergehen, einschließlich der folgenden den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung, Folterung, Vergewaltigung oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen; Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, ohne Rücksicht darauf, ob sie das nationale Recht des Landes, in welchem die Handlung begangen worden ist, verletzen.
d) Zugehörigkeit zu gewissen Kategorien von Verbrechervereinigungen oder Organisationen, deren verbrecherischer Charakter vom Internationalen Militärgerichtshof festgestellt worden ist.
2. Ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit oder die Eigenschaft, in der er handelte, wird eines Verbrechens nach Maßgabe von Ziffer 1 dieses Artikels für schuldig erachtet, wer
a) als Täter oder
b) als Beihelfer bei der Begehung eines solchen Verbrechens mitgewirkt oder es befohlen oder begünstigt oder
c) durch seine Zustimmung daran teilgenommen hat oder
d) mit seiner Planung oder Ausführung in Zusammenhang gestanden hat oder
e) einer Organisation oder Vereinigung angehört hat, die mit seiner Ausführung in Zusammenhang stand, oder
f) soweit Ziffer 1 a) in Betracht kommt, wer in Deutschland oder in einem mit Deutschland verbündeten, an seiner Seite kämpfenden oder Deutschland Gefolgschaft leistenden Lande eine gehobene politische, staatliche oder militärische Stellung (einschließlich einer Stellung im Generalstab) oder eine solche im finanziellen, industriellen oder wirtschaftlichen Leben innegehabt hat.
3. Wer eines der vorstehend aufgeführten Verbrechen für schuldig befunden und deswegen verurteilt worden ist, kann mit der Strafe belegt werden, die das Gericht als angemessen bestimmt. Die folgenden Strafen können – allein oder nebeneinander – verhängt erden:
a) Tod,
b) lebenslängliche oder zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe mit oder ohne Zwangsarbeit,
c) Geldstrafe und, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit, Freiheitsstrafe mit oder ohne Zwangsarbeit,
d) Vermögenseinziehung,
e) Rückgabe unrechtmäßig erworbenen Vermögens,
f) völliger oder teilweiser Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Vermögen, dessen Einziehung oder Rückgabe von dem Gericht angeordnet worden ist, wird dem Kontrollrat für Deutschland zwecks weiterer Verfügung ausgehändigt.
4. a) Die Tatsache, daß jemand eine amtliche Stellung eingenommen hat, sei es die eines Staatsoberhauptes oder eines verantwortlichen Regierungsbeamten, befreit ihn nicht von der Verantwortlichkeit für ein Verbrechen und ist kein Strafmilderungsgrund.
b) Die Tatsache, daß jemand unter dem Befehl seiner Regierung oder seines Vorgesetzten gehandelt hat, befreit ihn nicht von der Verantwortlichkeit für ein Verbrechen; sie kann aber als strafmildernd berücksichtigt werden.
5. In einem Strafverfahren oder einer Verhandlung wegen eines der vorbezeichneten Verbrechen kann sich der Angeklagte nicht auf Verjährung berufen, soweit die Zeitspanne vom 30. Januar 1933 bis zum 1. Juli 1945 in Frage kommt. Ebensowenig steht eine vom Naziregime gewährte Immunität, Begnadigung oder Amnestie der Aburteilung oder Bestrafung im Wege.
Artikel III
1. Die Besatzungsbehörden sind berechtigt, innerhalb ihrer Besatzungszonen die folgenden Maßnahmen zu treffen:
a) Wer sich innerhalb der Zone befindet und der Begehung eines Verbrechens verdächtig ist, einschließlich derjenigen Personen, die eines Verbrechens seitens einer der Vereinigten Nationen beschuldigt werden, kann verhaftet werden; das in seinem Eigentum stehende oder seiner Verfügungsmacht unterliegende bewegliche und unbewegliche Vermögen soll unter Aufsicht gestellt werden, bis darüber endgültig verfügt wird.
b) Dem Justizdirektorium sollen die Namen aller Personen, die eines Verbrechens verdächtig sind, die Gründe und der Ort der Inhaftnahme, sowie die Namen und Aufenthaltsorte der Zeugen mitgeteilt werden.
c) Geeignete Maßnahmen sollen getroffen werden, damit Zeugen und Beweismittel im Bedarfsfalle verfügbar sind.
d) Die Besatzungsbehörden sind berechtigt, die in Halt genommenen und unter Anklage gestellten Personen zur Verhandlung vor ein dafür geeignetes Gericht zu bringen, soweit nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde nach Maßgabe dieses Gesetzes oder ihre Freilassung erfolgt ist. Für die Aburteilung von Verbrechen, die deutsche Staatsbürger oder Staatsangehörige gegen andere deutsche Staatsbürger oder Staatsangehörige oder gegen Staatenlose begangen haben, können die Besatzungsbehörden deutsche Gerichte für zuständig erklären.
2. Die Zonenbefehlshaber bestimmen oder bezeichnen für ihre Zonen das Gericht, vor dem die eines Verbrechens unter dem gegenwärtigen Gesetz beschuldigten Personen abgeurteilt werden sollen, sowie die dabei anzuwendende Verfahrensordnung. [...]
3. Wer zur Aburteilung vor einem Internationalen Militärgerichtshof benötigt wird, kann nur mit Zustimmung des Ausschusses der Hauptankläger abgeurteilt werden. Auf Verlangen soll der Zonenbefehlshaber eine solche Person, die sich innerhalb seiner Zone befindet, diesem Ausschuß überantworten und ihm Zeugen und Beweismittel zugängig machen.
4. Ist es bekannt, daß jemand zur Aburteilung in einer anderen Zone oder außerhalb Deutschlands benötigt wird, so kann er nicht abgeurteilt werden, bevor eine Entscheidung gemäß Artikel IV dieses Gesetzes ergangen ist, [...]
5. Die Vollziehung der Todesstrafe soll aufgeschoben werden, falls der Zonenbefehlshaber Grund zu der Annahme hat, daß die Vernehmung des zum Tode Verurteilten als Zeuge in einem Verfahren innerhalb oder außerhalb seiner Zone von Wert sein könnte, jedoch nicht länger als einen Monat, nachdem das Urteil Rechtskraft erlangt hat.
6. Jeder Zonenbefehlshaber wird dafür Sorge tragen, daß die Urteile der zuständigen Gerichte hinsichtlich des nach diesem Gesetz seiner Kontrolle unterliegenden Vermögens so ausgeführt werden, wie dies nach seiner Ansicht der Gerechtigkeit entspricht.
Artikel IV
1. Wird jemandem, der sich in einer der deutschen Zonen befindet, ein Verbrechen, das einen der Tatbestände des Artikel II erfüllt, und das außerhalb Deutschlands oder in einer anderen Zone begangen wurde, zur Last gelegt, so kann die Regierung des betreffenden Staates oder der Befehlshaber der betreffenden Zone an den Befehlshaber der Zone, in der sich der Angeschuldigte befindet, das Ersuchen stellen, ihn zu verhaften und ihn zur Aburteilung dem Staat oder der Zone auszuliefern, in der das Verbrechen begangen wurde.
Einem solchen Auslieferungsantrag soll der Zonenbefehlshaber Folge leisten, es sei denn, daß nach seiner Meinung der Angeschuldigte zur Aburteilung oder als Zeuge von einem Internationalen Militärgerichtshof oder in Deutschland oder in einem anderen als dem antragstellenden Staate benötigt wird, oder daß der Zonenbefehlshaber sich nicht davon überzeugen kann, daß dem Auslieferungsantrag entsprochen werden sollte. In diesen Fällen hat er das Recht, den Auslieferungsantrag dem Justizdirektorium des Kontrollrates vorzulegen. Dieses Verfahren findet auf Zeugen und alle anderen Arten von Beweismitteln entsprechende Anwendung
2. Das Justizdirektorium prüft die ihm vorgelegten Anträge und fällt nach Maßgabe der folgenden Grundsätze eine Entscheidung, die es sodann dem Zonenbefehlshaber mitteilt.
a) Wer zur Aburteilung oder als Zeuge von einem Internationalen Militärgerichtshof angefordert ist, wird zur Aburteilung außerhalb Deutschlands nur dann ausgeliefert, bzw. zur Zeugenaussage außerhalb Deutschlands nur dann angehalten, wenn der gemäß dem Londoner Abkommen vom 8. August 1945 eingesetzte Ausschuß der Hauptankläger seine Zustimmung erteilt.
b) Ist ein Angeschuldigter von mehreren Behörden, von welchen keine ein Internationaler Militärgerichtshof ist, zur Aburteilung angefordert, so werden die Auslieferungsanträge nach Maßgabe der folgenden Rangordnung entschieden:
1. Wird der Angeschuldigte zur Aburteilung in der Zone, in der er sich befindet, benötigt, so wird er nur dann ausgeliefert, wenn Vorkehrungen für seine Rückkehr nach stattgefundener auswärtiger Verhandlung getroffen sind.
2. Wird er zur Aburteilung in einer anderen Zone als der seines Aufenthalts benötigt, so wird er zuerst nach der anfordernden Zone ausgeliefert, ehe er außerhalb Deutschlands verschickt wird, es sei denn, daß Vorkehrungen für seine Rückkehr in die anfordernde Zone nach stattgefundener auswärtiger Verhandlung getroffen sind.
3. Wird er zur Aburteilung außerhalb Deutschlands von zweien oder mehreren der Vereinigten Nationen benötigt, so hat diejenige den Vorrang, deren Staatsangehörigkeit er besitzt.
4. Wird er zur Aburteilung außerhalb Deutschlands von mehreren Ländern benötigt und befinden sich unter diesen solche[,] die nicht den Vereinigten Nationen angehören, so hat das Land, das den Vereinigten Nationen angehört, den Vorrang.
5. Wird er zur Aburteilung außerhalb Deutschlands von zweien oder mehreren der Vereinigten Nationen angefordert, so hat, vorbehaltlich der Bestimmung in Ziffer 3, diejenige den Vorrang, welche die schwerste durch Beweismaterial gerechtfertigte Anklage vorbringt.
Artikel V
Die nach Maßgabe des Artikels IV dieses Gesetzes zwecks Aburteilung vorzunehmende Auslieferung von Angeschuldigten soll auf Grund von Anträgen von Staatsregierungen und Zonenbefehlshabern so erfolgen, daß die Auslieferung eines Verbrechers in ein Hoheitsgebiet nicht dazu ausgenutzt werden kann, um in einem anderen Gebiet den freien Lauf der Gerechtigkeit zu vereiteln oder unnötig zu verzögern. [...]
Quelle: http://1000dok.digitale-sammlungen.de/dok_0229_kri.pdf Datum: 19. September 2011 um 11:42:18 Uhr CEST.
© BSB München
Der Nürnberger Kodex (1947)
1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können.
Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.
2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.
3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.
5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.
8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.
9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.
Zitiert nach: Mitscherlich & Mielke (Hrsg.) (1960) – Medizin ohne Menschlichkeit. Dokumente des Nürnberger Ärzteprozesses. Frankfurt a.M. Fischer. S. 272f.
Die Bundesregierung und ihre Vertreter täuschen die Bevölkerung,
indem sie die Risiken relativieren, negieren und auslassen.
Die wissenschaftliche Evidenz liegt nirgends vor.
Es werden die Wirkungen der "Impfung" nicht oder unvollständig dokumentiert und veröffentlicht,
alle Statistiken sind getürkt und spiegeln ein falsches Bild der tatsächlichen Umstände wieder.
Viele der Ausführenden haben eine Schweigepflicht unterschrieben und verzögern die Kenntnisnahme in der öffentlichen Wahrnehmung.
Dafür wird ein Medienhype initiiert, um den gesellschaftlichen Druck zur "Impfung" zu erhöhen.
Die Todesrate liegt weltweit bei ca. 25% der "Geimpften".
Es ist ein Verbrechen, es ist ein Genozid und das wird Konsequenzen haben,
für jeden der an diesem Verbrechen beteiligt ist.
Thanks for playing
Meine Meinung, Ihre Entscheidung.