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Virus und Willkür - Corona als Regierungsform

Deutschland
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Die Staatsorgane probieren gerade aus, mit wie wenig Freiheit die Menschen eigentlich so auskommen – und welche Begründungen gut ankommen, um die Bürgerrechte immer weiter einzuschränken.

Am vergangenen Samstag passiert das Undenkbare. In Berlin versammeln sich etwa 40 Menschen, um für bürgerliche Freiheiten zu demonstrieren. „Grundrechte verteidigen – nein zur Diktatur“ heißt der Mini-Aufmarsch. Protestiert wird symbolträchtig auf dem Rosa-Luxemburg-Platz.

„Man muss nicht nur entschlossen gegen das Virus kämpfen – sondern auch gegen eine Stimmung, die die Grund- und Bürgerrechte in Krisenzeiten als Ballast, als Bürde oder als Luxus betrachtet, den man sich in diesen Zeiten nicht leisten könne.“

(Heribert Prantl, Süddeutsche Zeitung)

Die Veranstaltung ist korrekt angemeldet und behördlich genehmigt. Das hält die Polizei nicht davon ab, mit – von Teilnehmern gezählt – zehn Mannschaftswagen anzurücken. Deren Passagiere wollen, so viel ziviles Engagement vor Augen, offenbar nicht einfach untätig im Abseits stehen bzw. sitzen. Jedenfalls wird die absolut friedliche Versammlung aufgelöst – angeblich wegen Verstößen gegen die Corona-Abstandsregeln.

Wie rüde die beflissenen Ordnungshüter dabei gegen absolut gewaltlose, auch erkennbar ältere Menschen vorgehen, kann sich jeder auf Augenzeugenvideos zwecks eigener Urteilsfindung selbst ansehen: hier.

Die Polizei gibt später offiziell bekannt, dass von insgesamt 31 Personen die Personalien festgestellt und Strafanzeigen bzw. Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten (Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz) angefertigt wurden.

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„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ (Art 8., Abs. 1 GG)

Die Versammlungsfreiheit ist ein zentrales Recht des freien Bürgers in der Demokratie – ein sogenanntes Grundrecht, das nicht geändert werden darf (auch dann nicht, wenn es im deutschen Parlament dafür eine ausreichende Mehrheit gäbe). Trotzdem können auch Grundrechte gewissen Einschränkungen unterliegen. Für die Versammlungsfreiheit zum Beispiel bestimmt die deutsche Verfassung:

„Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“ (Art. 8, Abs 2 GG)

Um das für die Demokratie elementare Grundrecht der Versammlungsfreiheit maximal beschränken zu können, hat sich der Deutsche Bundestag nun einen für diesen Zweck doch eher exotischen Weg ausgesucht: das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das wurde im Zuge der Corona-Notstandsgesetzgebung massiv verändert. Dort heißt es jetzt:

„… kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten. (…) Die Grundrechte der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit, der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden insoweit eingeschränkt.“ (§ 28 Abs. 1 IfSG)

Das ist nichts anderes als eine Generalvollmacht zur beliebigen Aussetzung der wichtigsten Errungenschaften unserer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft – durch die Änderung einer „Vorschrift, die bis vor kurzem niemand kannte“, wie der Jura-Professor und Rechtsanwalt Niko Härting angemessen entgeistert schreibt.

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