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Das Rechtssystem und die Rechtslage Eltern-Schule-Kind-Aktuell

Recht
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Liebe Eltern, in diesem Artikel versuche ich, die Funktionsweise des Rechtssystems und die Rechtslage für die Eltern-Schule-Kind-Beziehungen nach bestem Wissen und Gewissen so einfach wie möglich zu erklären. Ich beschreibe hier nicht die Theorie, sondern die harte Praxis. Ich bitte Euch herzlich, sich für diese Ausführungen Zeit zu nehmen. Denn Ihr könnt nur dann aus dem Reiz- / Reaktionsmuster ausbrechen und strategisch vorausschauend handeln, wenn Ihr zumindest die Grundlagen der Rechtslage und des Rechtssystems, in dem Ihr Euch bewegt, kennt. 

Es ist natürlich nur eine grobe Zusammenfassung. Sie wird Euch aber das wichtigste Know How für die aktuelle Situation vermitteln. Entschuldigt, wenn ich mich doch zu kompliziert und lang ausdrücke - jahrzehntelange Arbeit mit wissenschaftlichen Texten lässt sich nicht so einfach verwischen :) 

Das Recht und das Rechtssystem 

Wie die meisten von Euch inzwischen bereits wissen, ist das elterliche Recht auf Erziehung der Kinder in unserem staatlichen Rechtssystem im Art. 6 GG verankert, dessen Abs. 2 besagt: 

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ 

Wenn Ihr den Wortlaut genau betrachtet, merkt Ihr, dass im ersten Satz das Recht den Eltern zugesprochen und gleich im 2. Satz durch Überwachung begrenzt wird. Das natürliche Recht, das von der staatlichen Gemeinschaft überwacht wird… Grenzen und Ausgestaltung der Überwachung sind im Gesetzestext nicht festgelegt. Im Umkehrschluss bedeutet das: das Grundgesetz eröffnet freien Spielraum für die Staatsverwaltung, die Wächterfunktion zu definieren. Dieser Spielraum steht nur der Staatsverwaltung zu, weil sie der Vertreter der staatlichen Gemeinschaft ist. 

Denkt logisch nach: Wurde unser natürliches Recht zur Erziehung durch diesen Text anerkannt oder nur ein Anschein dessen Anerkennung durch den Staat gewahrt? Wie „breit“ die Staatsverwaltung ihre Wächterfunktion aus dem GG definieren kann, zeigt uns anschaulich Art 7 GG, dessen Abs. 1 besagt: 

„Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“

Dieser kleiner Satz, der „nur“ auf die Wächterfunktion des Staates wie im obigen Art. 6 GG auch im Bereich des Schulwesens hinweist, wurde von der Staatsverwaltung als Schulpflicht und sogar eigenes Erziehungsrecht des Staates gegenüber den Kindern und gegenüber den Eltern interpretiert. Da muss wirklich viel Phantasie hin, um aus der „Aufsicht des Schulwesens“ die Schulpflicht und selbständige Erziehungsrechte des Staates gegenüber Kindern und Eltern logisch abzuleiten. Die Logik ist in unserem Rechtssystem jedoch fehl am Platz, wie Ihr spätestens in der aktuellen Situation selbst feststellen könnt. Nur die Definition spielt eine Rolle.

Das gesamte Grundgesetz aber auch andere gesetzliche Regelungen sind mit Eingrenzungen überflutet, die - wie im Beispiel mit Art. 7 GG - in der Praxis auch ziemlich frei definiert werden dürfen. An einer Stelle wird das Recht zugesprochen und an anderer Stelle begrenzt. 

Wichtig für ein Laien zu verinnerlichen ist die Tatsache, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum größten Teil insgesamt einen abstrakten Charakter haben. Zudem bestehen fast ausschließlich alle gesetzliche Normen zu einem großen Teil aus sogenannten „unbestimmten Rechtsbegriffen“ - Wörtern / Ausdrücken, die im Gesetz nicht genau definiert sind. Sowohl diese unbestimmten Rechtsbegriffe als auch die Norm selbst von ihrem Sinngehalt bedürfen deshalb einer Auslegung (Definition). Im Gesetzestext selbst findet man demnach selten festen Halt, es lädt uns vielmehr dazu ein, es näher zu definieren. 

So ist in unserem Rechtssystem die Definition alles und alles ist eine Frage der Definition. 

Versuchen wir mal in Definitionen am konkreten Beispiel - Art. 1, Abs. 1 GG - festen Halt zu finden: 

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ 

Diese Regelung stellt sogar ausnahmsweise ein ohne Eingrenzungen normiertes absolutes Recht dar und wurde inzwischen auch in der Rechtsprechung als solches definiert. Empfehlenswert dazu ist dieser Artikel: 

https://www.grundrechteschutz.de/allgemein/allgemeines-personlichkeitsrecht-260

Zwar ist die Norm an sich als absolutes Recht definiert, aber: Wie würdet Ihr die Wörter „Würde“, „achten“ und „schützen“ definieren? Jeder Mensch wird natürlich seine eigene Definition finden, aber was tun, wenn viele Menschen viele unterschiedliche Definitionen hervorbringen? Was dann? 

Eine erfolgte Auslegung (dargelegte Definition) wird in der Fachsprache Rechtsauffassung genannt. Es könnte theoretisch so viele Rechtsauffassungen geben, wie viele Menschen es auf der Welt gibt. Allerdings könnte man dann im Einzelfall gar nicht über den Fall „richten“. Die Möglichkeit zu richten eröffnet erst die sogenannte geltende Rechtsauffassung. Das heisst, dass eben nicht jede Rechtsauffassung allgemein gelten kann, sondern nur eine bestimmte, „geltende“. Wer bestimmt, welche Rechtsauffassung allgemein gelten soll? Das GG verweist uns bei dieser Frage in seinem Art 92 GG auf Gerichte: 

„Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.“ 

Nach GG sind die Gerichte dafür zuständig, Gewalt über die unterschiedliche Rechtsauffassungen auszuüben und geltendes Recht zu „sprechen“. So dürfen die Gerichte eine bestimmte vorhandene Rechtsauffassung für geltend erklären oder eine neue geltende Rechtsauffassung bilden, die dann in Urteilen / Beschlüssen niedergelegt wird. So weit, so gut. Halt könnte man demnach in der Rechtsprechung finden. Je höher das rechtsprechende Gericht, desto stärker der Halt. 

Dieser Halt wird jedoch lediglich für entsprechende Einzelfälle gegeben - eine konkrete individuelle Situation, über die das Gericht entschieden hat. Um an diesem Halt als Außenstehender anzuknüpfen, müsste man eine dermaßen ähnliche individuelle Situation haben, dass sie zur gleichen Rechtsfolge - dem vorhandenen Urteil - führen kann. Dies ist jedoch bei Weitem nicht immer der Fall, sodass ein Laien oft einen Irrweg beschreitet, wenn er irgendwelche Zitate aus irgendwelchen Gerichtsurteilen, ohne die konkrete Fallgestaltung zu kennen, für seinen eigenen Fall übernimmt. 

Die Gerichtsentscheidungen enthalten natürlich auch allgemein geltende Definitionen, die beispielsweise den Gesetzestext selbst deuten. Allerdings ändern sich sowohl die Entscheidungen in gleich gelagerten Einzelfällen, als auch die allgemeine Auslegung der Gesetzestexte ständig. Die Gerichte entscheiden nicht für immer und sind auch nicht dazu verpflichtet, den Begründungen anderer Gerichte zu folgen. Unterschiedliche Gerichte können in gleich gelagerten Fällen unterschiedlich und auch gegen die früheren Entscheidungen der höheren Gerichte entscheiden. 

Einen festen Halt kann man somit auch nicht in Gerichtsentscheidungen finden. 

Wenn die Urteile aufmerksam gelesen werden, stoßt der Leser auf eine Unmenge von Verweisen in Klammern. Nicht nur die Gesetze, sondern auch die Gerichte verweisen in ihren Entscheidungen auf weitere Definitionen. Außer auf Gesetzestexte wird dabei auf Gerichtsentscheidungen, Literatur, Gutachten und andere Quellen verwiesen. Das Gesetz sagt also: „Ich biege mich nach Definition der Richter“. Die Gerichte sagen: „Wir biegen uns nach Definition von Anderen.“ Wer sind nun diese Anderen? Wenn die Gerichte auf diese Anderen verweisen und im Sinne dieser Anderen entscheiden, könnten wir dort vielleicht endlich unseren festen Halt finden. 

Die Definitionen der Anderen sind nichts anderes als herrschende Meinung. 

Die geltende Rechtsauffassung wird demnach unmittelbar durch Gerichte und mittelbar durch herrschende Meinung gebildet. Was ist herrschende Meinung? Meinung, die in der Welt, Staat, Ort herrscht. Über wen herrscht sie? Über alle - eben auch über die Richter. „Aber er hat es doch gesagt“, - gilt somit ähnlich wie im Alltag auch bei Gerichten. Es kommt dabei allerdings darauf an, ob derjenige, der „es“ gesagt hat, die herrschende Meinung wiedergibt. 

Wer bildet denn die herrschende Meinung? Sowohl die Bevölkerung als auch die sogenannten Fachexperten in ihren jeweiligen Fachgebieten. Welche Fachexperten dürfen die Deutungshoheit genießen? Natürlich diejenigen, die von der Staatsverwaltung für vertrauenswürdig erklärt werden, weil die Staatsverwaltung die „absolute“ Vertrauenswürdigkeit besitzt - ihr wird ja der Auftrag seitens des Volkes durch Wahlen erteilt. 

Können allein diese auserwählten Fachexperten die herrschende Meinung bilden? In den jeweiligen Fachkreisen auf jeden Fall, wegen der Deutungshoheit der Staatsverwaltung, die an sie delegiert wird. Allein diese Fachexperten können jedoch die herrschende Meinung in der Bevölkerung nicht überlagern. Die in der Bevölkerung herrschende Meinung besitzt die größte Macht. Wandelt sich die Meinung der Mehrheitsbevölkerung - wandelt sich die geltende Rechtsauffassung. Sonst wäre die „Erziehung“ aus unserem Art. 6 GG heute immer noch als eine ordentliche Portion Prügel definiert. 

Wie gelangt die Meinung der Mehrheitsbevölkerung in die Rechtsprechung? Sie wird aus dem Verhalten der Bevölkerung abgeleitet und bildet das in der Allgemeinheit zwar unbekannte, jedoch mächtigste Rechtsinstitut unseres Rechtssystems: das Gewohnheitsrecht. Wie das Wort schon sagt, geht es dabei um das Recht, das aus Gewohnheiten der Bevölkerung entsteht. Es ist ein reales, auf Rechtsüberzeugungen der Bevölkerung basierendes Recht, dass zunächst ungeschrieben gilt und danach auch in die Rechtsprechung und Gesetzgebung in Textform einfließen kann. 

Eine gerichtliche Definition kann einem der neuesten Urteile zum Wegerecht entnommen werden (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py? Gericht=bgh&Art=en&nr=104712&pos=0&anz=1): „Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (BVerfGE 22, 114, 121; 28, 21, 28 f.; 34, 293, 303; 122, 248, 269; Senat, Urteil vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99, NJW-RR 2001, 1208, 1209; Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08, NJW-RR 2009, 311 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14, BGHZ 213, 30 Rn. 23; BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 29; Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, WM 2017, 1011 Rn. 24; VGH Mannheim, VBlBW 2019, 207 Rn. 55). Als ungeschriebenes Recht enthält es eine generell-abstrakte Regelung; diese muss über den Einzelfall hinausweisen.“…. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn.“

Das Gewohnheitsrecht ist ein reales selbständiges ungeschriebenes und unabhängig von den geschriebenen Gesetzen geltendes Recht der Beteiligten. Dies ist nicht nur in Deutschland, sondern weltweit in dieser Form anerkannt und findet insbesondere im Völkerrecht Anwendung. So ist es auch international anerkannt, dass es in Ordnung ist, dass in arabischen Ländern Menschen auf offenen Straßen „geköpft“ werden. So ist es in unserer modernen westlichen Gesellschaft in Ordnung, Menschen zu Hungerlöhnen arbeiten zu lassen, Obdachlosigkeit und Kinderarmut zu akzeptieren, Rentner Flaschen sammeln zu lassen und vieles mehr. 

Worauf haben die Beteiligten denn Recht beim Gewohnheitsrecht? Auf weitere Übung der gebildeten Gewohnheit. Hat sich eine Praxisregel gewohnheitsrechtlich verfestigt, werden oft die entsprechenden Gesetze erlassen, um dieses neue Gewohnheitsrecht zu kodifizieren.

Gewohnheitsrecht kann demnach sehr wohl nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch die geschriebenen Gesetze zum Wandel zwingen. Eine neue gewohnheitsrechtlich entstandene Praxisregel kann somit langfristig sowohl eine geschriebene gesetzliche Regelung als auch eine ältere gewohnheitsrechtlich praktizierte Norm ersetzen. 

Die Geburtsstätte der neuen geltenden Rechtsauffassungen und der neuen Gesetze war, ist und bleibt somit das Gewohnheitsrecht - die tatsächlich geübte (praktizierte) Rechtsüberzeugung der Masse. Das, was die Mehrheitsbevölkerung glaubt und nach diesem Glauben macht, ist das reale und stärkste Recht, das unser gemeinsames Leben bestimmt. Dort finden wir auch den festesten Halt. Insofern wirkt die biblische Formel „nach Eurem Glauben geschehe Euch“ tatsächlich auch in der Rechtspraxis. Der Volkswille war schon immer und ist nach wie vor die ausschlaggebende Kraft, die nicht nur die geltenden Rechtsauffassungen im bestehenden Rechtssystem, sondern grundsätzlich den Wandel in der ganzen Welt bestimmt. Dieser Wille muss aber eben durch die ihm entsprechenden Taten zum Ausdruck kommen, damit er reale Geltung entfalten kann. 

Übt das Volk oder bestimmte Volksgruppen ihren Willen nicht in der Praxis, erklären sie sich konkludent (ohne Worte, durch Handeln) mit der aktuell geltenden Rechtsauffassung einverstanden, die von der Staatsverwaltung unmittelbar oder mittelbar durch Gerichte und „auserwählte“ Experten nicht nur gesprochen, sondern tatsächlich geübt wird. Rechtlich gesehen bringen wir unseren Willen durch Handeln zum Ausdruck. Unterscheiden sich die Äußerungen und die Taten, wird der Wille von den Taten und nicht von Äußerungen abgeleitet. Proteste, Demos, Petitionen, Briefe entfalten eben keine rechtliche Geltung, solange die dort dargelegten Rechtsüberzeugungen nicht tatsächlich in der Praxis gelebt und konsequent durchgesetzt werden - auch wenn diese Durchsetzung sich an der „vorderen Front“ zuerst nur schmerzhaft gestalten lässt. 

Setzt auch noch so kleine Masse der Bevölkerung ihre Rechtsüberzeugung auch konsequent in der Praxis durch, entsteht Gewohnheitsrecht, das bei einer „dauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen“ Übung zunächst nur akzeptiert bzw. toleriert wird, danach den Eingang in die Rechtsprechung und später in die Gesetze findet. Vor dem gelebten Glauben der Masse fallen demnach alle Hürden. So haben beispielsweise die Naturschützer den Naturschutz, die Altruisten die Gemeinnützigkeit, die Gläubigen den besonderen Glaubensschutz, die Pazifisten das freiwillige soziale Jahr in die Rechtsprechung und Gesetzgebung einfließen lassen. Das sind nur die großen Beispiele. Alle Beispiele gemeinsam haben die aktuelle Rechtslage in allen Rechtsfragen gebildet. 

So ist jetzt ein neues Gewohnheitsrecht am Entstehen, das zunächst immer öfter in der Rechtsprechung toleriert wird: Es ist die allgemeine Überzeugung, die von der Mehrheitsbevölkerung tatsächlich geübt wird, 

- dass Schutz der persönlichen Daten nicht so wichtig ist (vorweggenommene Kontaktverfolgung der gesunden Menschen als Verdächtigen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist überall in der Praxis und alle machen brav mit),

- dass Gesundheit keine Privatsache mehr ist (alle, die Tests als Zugangsvoraussetzung durchführen, bringen damit die Überzeugung zum Vorschein, dass die Gesundheitsvorsorge und die Weitergabe der Gesundheitsdaten eine öffentliche Sache sind und dass es so auch in Ordnung ist),

- dass die Würde des Menschen nun auf die der biologischen Maschine reduziert werden darf

- dass der Mensch als biologische Maschine digitalisiert werden darf

Die leisen oder die lauten Meinungsäußerungen, dass man dagegen ist, entfalten keine rechtliche Geltung, solange man in der täglichen Praxis das, wogegen man ist, übt. Unser Wille kommt durch Taten zum Ausdruck. „An ihren Taten sollt Ihr sie erkennen.“ (Ich bin übrigens nicht religiös, gehöre keiner Religion an und habe bisher noch nicht geschafft, die Bibel zu lesen. Manche Ausdrücke fließen von allein in mein Gedächtnis ein und wenn ich sie dann im Internet prüfe, stelle ich fest, dass sie aus der Bibel stammen :) ) 

Nun wisst Ihr, mit welchem Rechtssystem wir hier zu tun haben. Wie Recht in diesem System gebildet wird und wie einfach dieses Recht sich in diesem System in jede Richtung verändern kann. Ihr beobachtet gerade, dass dieses Rechtssystem auch die schlimmsten Formen des Rechts zulässt. 

Wichtig: Unser Rechtssystem war schon immer so und nicht nur heute so geworden. 

Wie einfach das Recht in diesem Rechtssystem in jede Richtung gelenkt werden kann, zeigt uns die aktuelle Situation am Besten: Lenke die herrschende Meinung der Mehrheitsbevölkerung. Bringe sie dazu, diese Meinung in der Praxis zu leben. Das Gewohnheitsrecht macht den Rest und verändert automatisch das geschriebene Recht. Insofern ist die aktuell oft verwendete Behauptung „der Rechtsstaat ist ausgehebelt“ falsch. Der Rechtsstaat war schon immer so wie heute und ist nicht ausgehebelt. Heute sehen wir einfach die „Faulheit“ unseres Rechtssystems klar und deutlich und es freut mich sehr, dass ich endlich nicht allein bin :))) 

Es macht daher einen großen Unterschied, ob man das Problem lediglich in der Politik und Gerichten oder im Rechtssystem selbst sieht. Denn wenn wir nur die Politik und Gerichte als Störer betrachten, die das arme Rechtssystem aushebeln, wird das Problem dadurch nicht gelöst. Es kommen andere Politiker und Richter, sie werden allerdings alle durch herrschende Meinung der Experten und Gewohnheitsrecht gebeugt. Auch wenn die Zeiten sich ändern und die Politiker und Richter doch einige Zeit lang in unserem Sinne handeln werden, wird die einfache Biegsamkeit des Rechts in diesem Rechtssystem bleiben und mit ihr das permanent bestehende Risiko eines plötzlichen Meinungswechsels in jede Richtung. 

Die Hoffnung, die Ordnung könnte durch Wechsel der Politiker und Richter hergestellt werden, ist somit leider falsch und reine Energieverschwendung. Genauso wirkungslos sind Appelle an die Obrigkeit (Demos, Briefe, Petitionen) mit Darlegung von irgendwelchen Rechtsauffassungen zu den gesetzlichen Regelungen und Forderungen von Rechten. Die Rechte waren und sind immer noch da, sie waren aber bereits in ihrer ursprünglichen Form begrenzt und durch herrschende Meinung definierbar. Wenn die Masse nun die Würde des Menschen als die einer Testrate definiert, kann man lediglich vom Wandel der Rechtsüberzeugungen, aber nicht vom Aushebeln des Rechtsstaates sprechen. 

Wir sind bloß erst jetzt in Konflikt mit der herrschenden Meinung gekommen. Millionen von Menschen vor uns wurden bereits bei solchen Konflikten gnadenlos vernichtet. Viele von ihnen leben gerade deshalb auf der Straße. Uns hat es bisher nicht interessiert, weil wir selbst nicht betroffen waren. Nun wurden wir alle von diesem Rechtssystem eingeholt. 

Somit sind sowohl Politiker als auch Richter und die ganze Verwaltung genau so wie wir im Rahmen dieses Rechtssystems Sklaven der praktizierten herrschenden Meinung und gegen sie machtlos. 

Zudem sind wir alle Sklaven des Finanzsystems und Politiker befinden sich in einer noch schlimmeren Situation als wir. Denkt allein an die Staatsverschuldung: Kann ein verschuldeter Staat freie Entscheidungen treffen? Können wir frei handeln, wenn wir Schulden haben? Was wollen wir dann von Politikern? Man kann vieles über Putin sehen, hören und denken, Russland hat allerdings dank seiner Bemühungen fast alle Staatsschulden abbezahlt und ist der Vorreiter auf dem Weg in die Freiheit. Wir in Deutschland sitzen demgegenüber sehr tief drin. 

Wir sind aber diejenigen, die die Meinung bilden und leben. Wir sind diejenigen, die sie ändern und durchsetzen können. Tun wir das organisiert und einheitlich, können wir das Recht nach unserem Willen beugen. 

Inwiefern können diese Informationen in der Praxis dienen? 

Ihr müsst Euch in jedem Moment der Entscheidungsfindung Eurer Rolle in diesem System bewusst sein, um strategisch richtig agieren zu können. Es gibt nicht die einzige richtige Strategie für alle. Jeder muss sich für eine, für ihn einzig richtige Strategie entscheiden. Dann könnt Ihr die notwendige Ruhe und den Halt in Euch selbst finden und ihn langfristig ausleben. 

In diesem Artikel widme ich mich nur den Rechtsverhältnissen zwischen Eltern, Schule und Kindern, um die Klarheit für die Eltern zu verschaffen, in welchem rechtlichen Rahmen sie sich befinden. Ich bleibe dabei nur bei der aktuell geltenden Rechtsauffassung. Zur Erinnerung: das ist DIE Rechtsauffassung, die aktuell allgemein gilt, ob es uns gefällt oder nicht. Alle anderen noch so logischen und nachvollziehbaren und Eurem Empfinden gut passenden Rechtsauffassungen sind eben nur irgendwelche Rechtsauffassungen, auch wenn sie von Super-Experten stammen. Sie sind jedoch nicht die geltenden, solange sie nicht der herrschenden Meinung entsprechen, die auch tatsächlich praktiziert wird. Was tatsächlich praktiziert wird, habe ich an meiner eigener Haut getestet. Deshalb werde ich hier keine schönen Rechtsauffassungen darlegen, sondern eben die harte Realität, die da draußen praktiziert wird und gilt. 

Rechtlich erfolgreich vorgehen kann man eben nur im Rahmen der geltenden Rechtsauffassung. 

Die geltende Rechtsauffassung Eltern-Schule-Kind-Aktuell  

 Eltern-Schule-Kind-Aktuell.jpg

Diese Abbildung zeigt zur Veranschaulichung in vereinfachter Form ein System der Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten (Eltern, Schule, Kind, Staat). 

Das Verhältnis zwischen Schule und Eltern wurde am Anfang dieses Artikels in Grundsätzen erörtert. 

Hier steigen wir tiefer in das Thema ein. Zunächst ist festzuhalten, dass Eltern in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Schule stehen. Um die Bedeutung und Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses zu verstehen, muss man eine weitere wichtige Grundlage unseres Rechtssystems kennen: das Prinzip der Gegenseitigkeit. Dieses Prinzip durchdringt nicht nur die Rechtsordnung, sondern unser gesamtes Leben. An dieser Stelle ist für uns jedoch nur seine Ausprägung im Rechtssystem wichtig. Unser Rechtssystem ist uralt und auch in der aktuellen modernen Form dennoch in Grundkonstruktion gleich geblieben. 

Es funktioniert nach dem Prinzip „Ich gebe Dir, wenn Du mir gibst“. Die Staatsverwaltung und die Bürger stehen aufgrund der grenzenlos definierbaren Wächterfunktion der Staatsverwaltung zwar in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, aber dennoch im gegenseitigen Rechtsverhältnis zu einander - mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Diese Art der Rechtsverhältnisse ist uns allen sehr gut aus unserem Alltag in Form von Verträgen bekannt. Ihr könnt das Rechtsverhältnis zwischen Bürgern und Staat als Vertragsverhältnis verstehen, das eben nicht im Einzelnen ausgehandelt und unterzeichnet werden muss, sondern kraft Gesetzes geschlossen wird und aus einer Fülle von Gesetzen besteht, in denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Staates und der Bürger festgeschrieben sind. Über die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Staat und Bürgern wacht kraft Gesetzes der Staat, während wir uns mit Arbeit, Urlaub und Unterhaltung beschäftigen. 

Nur die Wenigen haben es sich früher zur Aufgabe gemacht, auch den Staat bei der Erfüllung seiner Pflichten zu überwachen. Diese Wenigen sind jetzt viel mehr geworden, sodass die Staatsverwaltung sich inzwischen daran gewöhnt hat, dass eine große Anzahl von Bürgern sich in ihre Arbeit einmischt und versucht, sie zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen. Wichtig für Euch ist es deshalb zu wissen, damit Ihr Euch dessen bewusst seid, dass gerade eine Machtverschiebung stattfindet, die wir bisher noch nie erlebt haben: Die Bürger haben endlich die Verantwortung in ihre eigenen Hände genommen und übernehmen freiwillig die Überwachung der Staatsverwaltung. 

Das verschiebt das frühere Über- und Unterordnungsverhältnis in Richtung Gleichberechtigung und wird langsam aber sicher zur neuen Gewohnheit auch für die „kleinen Menschen“. Ich lade Euch zu noch mehr Selbstbewusstsein ein und bitte Euch darum, sich daran zu erinnern, dass das ganze Staatsapparat von Euren Steuergeldern finanziert wird und von Euch durch Wahlen beauftragt wurde, Euch, dem Volk, zu dienen. Es ist geschriebenes Recht, das leider noch nicht wirklich geltend ist, weil der Mehrheitsbevölkerung die entsprechende Rechtsüberzeugung und die tatsächliche Übung fehlt. Ihr könnt jedoch ab jetzt anfangen, sich als echte Souveräne zu verhalten und die Kommunikation grundsätzlich als solche zu führen: bestimmend und daran erinnernd, dass Ihr Gegenüber sich von Eurer Leistung nährt und in Eurem Auftrag handelt. Das bewirkt in einer höflichen, menschlichen und herzlichen Form Wunder. 

Auf der Abbildung sind rote Pfeile von der Staatsverwaltung in Richtung Eltern und in Richtung Schule zu sehen. Diese Pfeile zeigen die Überwachungsfunktion der Staatsverwaltung auf, die sich für die Eltern aus Art. 6, Abs. 2, Satz 2 GG und in Bezug auf Schule gesondert aus Art. 7, Abs. 1 GG ergibt. Die Schule als wichtiger Bestandteil des Schulwesens aus Art. 7, Abs. 1 GG unterliegt theoretisch auch der staatlichen Überwachung. Praktisch erstreckt sich die Überwachung allerdings nur auf die Privatschulen, da die staatliche Schule gleichzeitig der Repräsentant der Staatsverwaltung ist. Ein Wächter, der sich selbst überwacht… Wir sehen gerade, wohin das führen kann. Für die Eltern heißt es, dass sie die staatliche Überwachung gerade ausgehend von der Schule genießen dürfen. Die Eltern stehen somit gegenüber der staatlichen Schule in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, dem eine gleichberechtigte Überwachung seitens der Eltern bisher gefehlt hat. Der rote Pfeil von den Eltern zu der Schule zeigt die Beteiligungsrechte der Eltern am Schulleben. Diese Beteiligungsrechte stellen lediglich nur ein Mitspracherecht bei der Ausübung der Überwachungsfunktion der Schule. Die Möglichkeiten für Teilhabe der Eltern am Schulleben sind dabei von den Schulen nach ihrem Ermessen festgelegt. Den Eltern ist dabei kein freier Rahmen eröffnet, am Schulleben nach eigenen Vorstellungen teilzuhaben. Das ist die geltende Rechtsauffassung. 

Dabei könnten die Eltern sehr wohl ein gleichberechtigtes Gestaltungs- und eigenes Überwachungsrecht aus gesetzlichen Regelungen ableiten: beispielsweise aus Art. 1 GG und schulrechtlichen Regelungen, die in den Bundesländern unterschiedlich lauten können, aber in etwa alle den gleichen Sinn wie Art. 1, Abs. 2 BayEUG in Bayern haben: „Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.“ 

Warum könnten die Eltern eigene Überwachungsfunktion ableiten? Weil in unserem Rechtssystem alles eine Frage der Definition ist und auch die Eltern die gesetzlichen Bestimmungen nach ihrem Belieben definieren dürfen. Würden sie das Recht gemeinsam einheitlich definieren und nach ihrer Definition auch leben, wären sie jetzt nicht in der Situation, in der sie jetzt sind, da > Gewohnheitsrecht ;) 

Da die Elternstellung nach der geltenden Rechtsauffassung noch nicht über das leise Mitspracherecht bei unwichtigen schulischen Angelegenheiten hinausgewachsen ist, bleiben wir auf dem Boden der Tatsachen. Mehrheitlich unterordnen sich die Eltern selbst der Schule und machen alles mit, was die Schule sagt. Der grüne Pfeil von den Eltern zur Schule zeigt die Rechte der Eltern gegenüber der Schule. Ihr könnt Eure eigenen Grundrechte in der Kommunikation mit der Schule nutzen und diese - wie erwähnt - in Eurem Sinne definieren. Beispielsweise, dass es unter Eurer Würde ist, den erzieherischen Ton der Schulleitung über sich ergehen zu lassen ;) Es kommt aber in jedem Fall immer auf die tatsächliche Übung. Meistens bringt allein die Haltung mehr als Worte und Hinweise auf Gesetze. 

Weiter unten sieht Ihr die blauen Texte „Erziehungsrecht- und Pflicht“, die sowohl bei den Eltern als auch bei den Schulen zu finden sind und mit Gleichheitszeichen verbunden sind. Das ist eine insbesondere in der aktuellen Situation wichtige Information für diejenigen, die es noch nicht wissen. Die aus Art. 7 GG für die Schule frei abgeleiteten und in Art. 6 GG für die Eltern bestätigten Erziehungsrechte und -pflichten gegenüber Kindern genießen den gleichen Rang. 

Das Gefühl mancher Eltern verlangt natürlich nach mehr für sich selbst, aber in Anbetracht dessen, dass die meisten Eltern sich sogar als untergeordnet fühlen, ist diese Gleichrangigkeit besser als die frühere Überordnung des schulischen Erziehungsauftrages. Diese Gleichrangigkeit wurde auch von höchsten Gerichten in ständiger Rechtsprechung in den letzen Jahren bestätigt (z. B. BVerfGE 34, 165/183; 52, 223/236, es gibt aber mehr dazu). Daraus ergeben sich in erster Linie selbständige Erziehungsrechte nach eigenem Belieben sowohl für die Eltern als auch für die Schule. Auch in ständiger Rechtsprechung wurde immer wieder die Notwendigkeit der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Schule hervorgehoben. 

In den Gesetzen finden sich einerseits allgemeine Aussagen über vertrauensvolle Zusammenarbeit und andererseits Regelungen, die die Entscheidungen über die Art dieser Zusammenarbeit der Schule überlassen und die Eltern verpflichten, die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Für Eltern ist es natürlich abstrakter geregelt, indem den Schulen aufgetragen wurde, das natürliche Recht der Eltern zu achten. Allerdings bleibt die Gleichrangigkeit trotz widersprüchlicher gesetzlicher Regelungen geltend. Es war bisher für viele Eltern alles gut und schön. Lediglich die Freilerner haben den Schulbesuch verweigert. Nun stehen viele Eltern vor einem Dilemma: sie wollen zwar den Schulbesuch unterstützen, sind aber mit Maßnahmen nicht einverstanden. Was bedeutet in diesem Fall die Gleichrangigkeit? 

Befinden sich die Eltern und die Schule in Konflikt in Bezug auf erzieherische Fragen, haben beide das Recht darauf, jeweils eigene Erziehungslinie zu verfolgen - jeder jeweils in seinem Machtbereich. Die Eltern dürfen in ihrem Machtbereich (Privatsphäre außerhalb der Schule) und die Schule in ihrem Machtbereich (Schulgelände) ihre entgegen gerichteten Erziehungsziele verfolgen. Was bedeutet das für die Eltern in Bezug auf Maßnahmen? 

Sind die Eltern mit Maßnahmen nicht einverstanden, müssen sie das Kind dennoch zur Schule bringen, damit auch die Schule als gleichrangiger Erziehungspartner ihrem Erziehungsauftrag nachkommen kann. Die Schulen brauchen kein Einverständnis der Eltern, um ihren Erziehungsauftrag auszuführen und können die Kinder nach ihren Vorstellungen erziehen, solange das Kind in der Schule ist. 

Wichtig! Wenn das Kind aufgrund der schulischen Regeln und erzieherischen Einwirkung der Schule einen Schaden erleidet, bewirkt der Grundsatz der Gleichrangigkeit die gemeinsame Haftung von Eltern und Schule, wenn den Eltern im Vorfeld bekannt war, welche Regeln im Schulhaus praktiziert werden und sie die Kinder dennoch in die Schule gebracht haben. Um sich aus der Haftung zu befreien, müssen die Eltern sich mit der Durchsetzung der schulischen Regeln und erzieherischen Einwirkung auf das Kind ausdrücklich nicht einverstanden erklären. Dann haftet die Schule allein. 

Noch wichtiger! Der schlaue Gesetzgeber hat vor der Einführung der neuen Regeln selbstverständlich daran gedacht, die Schulen aus der Haftung zu befreien, indem er ihnen durch Verordnungen und / oder Anweisungen aufgetragen hat, das Kind bei Nichteinhaltung der Regeln vom Schulgelände zu verweisen (bei Maske) oder eben (bei Tests) gar nicht in die Schule zu lassen. Warum? Damit die Schulen gar nicht in die Lage versetzt werden, später für Schäden haften zu müssen. Denn sollte später ein Schaden beim Kind festgestellt werden, wird geprüft, wie es dazu kam, durch wessen Einwirkung es zu Schaden kommen konnte. 

Waren an der Schule zu diesem Zeitpunkt Zugangsvoraussetzungen geltend, werden die Schulen nicht als Verantwortlichen in Frage kommen. Wer dann? Natürlich die Eltern, wenn sie diejenigen waren, die auf das Kind eingewirkt haben und es durch ihre Einwirkung dazu gebracht haben, Regeln einzuhalten, die ihrem Kind schaden können. 

Es kommt deshalb darauf an, ob das Kind in das Schulgelände bereits mit Maske kommt. Denn wenn das der Fall ist, dann hat nicht die Schule auf das Kind erzieherisch eingewirkt und zum Tragen der Maske gebracht, sondern die Eltern. Die Schule unterstützt in diesem Fall theoretisch lediglich die erzieherische Arbeit der Eltern. 

Es kommt deshalb darauf an, ob das Kind sich freiwillig testen lässt. Denn wenn dies der Fall ist, dann konnte es nur die Einwirkung der Eltern sein, weil die Schule das Kind sonst gar nicht ins Gebäude lassen würde, wenn es den Test ablehnen würde. 

Das Wichtigste! Der Gesetzgeber hat also auf eine sehr feine Art den schulischen Erziehungsauftrag an die Eltern delegiert und die Eltern zu seinen Erfüllungsgehilfen gemacht, die nun brav seine Maßnahmen durchsetzen, ohne die Schulleitung und die Lehrer in Gefahr der Haftung zu bringen. Der Gesetzgeber weiß dabei auch ganz genau, dass Niemand einen psychischen oder körperlichen Schaden geltend machen wird, weil die Eltern sonst sich selbst anzeigen und zur Haftung bringen würden. In dieser Falle sitzen jetzt alle Eltern, deren Kinder die schulischen Maßnahmen einhalten. Sollte später das Kind selbst oder Andere eine Strafanzeige wegen gesundheitlicher Schäden erstatten, werden die Eltern zur Verantwortung gezogen - nur die Eltern. 

So viel zum Grundsatz der Gleichrangigkeit. Eltern, die aus der Haftung gehen wollen, müssen mindestens eine ausdrückliche Erklärung abgeben, dass sie mit der Durchsetzung der Maßnahmen nicht einverstanden sind. Geht das Kind dabei aber trotzdem in die Schule und hält die Maßnahmen ein, braucht Ihr später Euch nicht zu wundern, wenn Ihr trotzdem zur Verantwortung gezogen werdet, da die tatsächliche Übung das gesprochene und geschriebene Wort überwiegt. 

Wichtiger geht nicht! :))) Wenn Ihr denkt, dass es aufhört, wenn Ihr mitmacht, muss ich Euch enttäuschen: Es geht gerade deshalb weiter und wird schlimmer, weil Ihr mitmacht. Warum sollten sie denn aufhören, wenn alle so brav mitmachen und außer ein paar lauten Schreien, heißen Briefen und Demos keine Konsequenzen drohen? Es wird ein neues Gewohnheitsrecht geschmiedet, das der Staatsverwaltung unglaubliche Macht verleihen wird. Und sie sollen aufhören? Da muss man doch dumm sein, diese Möglichkeit, die so einfach durchgesetzt werden kann, nicht zu greifen. 

Eigene Rechte des Kindes, die sowohl von den Schulen als auch von den Eltern oft unberücksichtigt bleiben, sind in der Abbildung unten mit grünen Pfeilen abgebildet. Das Kind hat sowohl der Schule als auch den Eltern gegenüber eigene Rechte, die es durchsetzen kann. Aber kann es das? Mein Sohn kann es auf jeden Fall :))) Es ist aber natürlich selten der Fall, dass Kinder ihre Rechte geltend machen können. Denn sie werden in einem System erzogen, in dem ihnen von jeder Seite beigebracht wird, auf Eltern, auf Lehrer und später sonst noch auf Jemanden zu hören. 

Wer muss die eigenen Rechte des Kindes geltend machen? Natürlich die Eltern. Ihr sieht in der Abbildung nur bei den Eltern den orangenen Pfeil „Vertretung“, der die Doppelfunktion der Eltern aufzeigt. Eltern sind einerseits die Erzieher und andererseits die Vertreter des Kindes, was gesondert in § 1629 BGB geregelt ist: „Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes“. 

Während das Erziehungsrecht der Schule frei aus Art. 7 GG abgeleitet ist und keinen Beschränkungen außer Grundrechten des Kindes unterliegt, haben es die Eltern nicht einfach :) Sie erfüllen einerseits die Doppelfunktion als Erzieher und Vertreter, die entgegen gerichtet und deshalb oft schwer zu handhaben sind. Andererseits sind sie in ihrer erzieherischen Funktion eingegrenzt, insbesondere durch eigene Grundrechte des Kindes, durch § 1631 (2) BGB („Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“) und durch § 1626 BGB: 

„ (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). 

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.“

Schlussendlich kommt noch der Staat mit seiner Wächterfunktion und erzieht die Eltern als vermeintlicher Allesbesserwisser durch pädagogische Angebote, Beratung, aber auch Straf-und Ordnungsmaßnahmen. Tja, wer sagte, dass es einfach sein wird? :) 

Diese verzwickte Situation kann aber besonders in der aktuellen Lage auch positiv gesehen werden. Ihr könnt „ungünstige“ Erklärungen, die Euch „schlechte Karten“ für Eure Erziehungsfunktion beschert haben, neutralisieren, indem Ihr Euch darauf beruft, dass Ihr diese Erklärungen in Eurer Vertretungsfunktion abgegeben habt und umgekehrt. Wichtig könnte es werden, weil die geltende Rechtsauffassung leider noch weiter geht. 

Die Staatsverwaltung geht nun tatsächlich auf alles oder nichts und versucht die Gleichrangigkeit der Erziehungsrechte zu durchbrechen - natürlich zu ihren Gunsten, wieder zurück zu autoritären Wächterfunktion, in der die Eltern auf jeden Fall verpflichtet sind, ihre Kinder nach Vorgaben der Behörden zu erziehen. In unserem Fall geht es natürlich um die Durchsetzung der Maßnahmen. Ihr erlebt jetzt die Situation, in die ich mich bereits seit Maskenpflicht freiwillig begeben habe und die ich ausgiebig testen konnte :) Die Schulen begründen die sogenannte Schulpflichtverletzung einfach mit Umkehrschluss aus der gesetzlichen Regelung. Was bedeutet das? Die meisten gesetzlichen Regelungen der Bundesländer, die den Weg zur Anzeige der Schulpflichtverletzung eröffnen, lauten in etwa so: die Eltern müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder am Unterricht teilnehmen. Argumentation im Umkehrschluss bedeutet, dass allein die Tatsache, dass die Kinder nicht am Unterricht teilnehmen, als unterlassene Pflicht der Eltern gewertet wird, die Sorge dafür getragen zu haben, dass die Kinder es doch tun. 

Ihr seid jetzt echte Experten und wisst, dass der Begriff aus dem Gesetzestext „Sorge tragen“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der einer Auslegung / Definition bedarf. Bisher wurde dieser Rechtsbegriff eben dank Gleichrangigkeit so definiert, dass die Eltern ihre Kinder physisch in die Schule bringen mussten, um ihrer Pflicht gerecht zu werden. Jetzt meint die Verwaltung, dass sie dank dieser braven Masse weiter gehen und von diesem Grundsatz abweichen kann. Sie greift jetzt in das Erziehungsrecht der Eltern durch und bringt durch die Anzeige der Schulpflichtverletzung zum Ausdruck, dass aufgrund der besonderem öffentlichen Interesse und Kindeswohlgefährdung bei Schulabsenz es jetzt nicht anders geht und notwendig ist, die Eltern dazu zu zwingen, die Kinder um jeden Preis so zu erziehen, dass sie die schulischen Maßnahmen einhalten. 

Euch wird jetzt vorgeworfen, Ihr erzieht Eure Kinder falsch, wenn das Kind nicht am Präsenzunterricht teilnimmt. Euch wird vorgeworfen, Ihr habt die notwendige erzieherische Einwirkung unterlassen, um das Kind zum Schulbesuch anzuhalten. Sie kommen damit nicht durch, meint Ihr? Wenn Ihr weiterhin brav die Maßnahmen mit eigenen Händen durchsetzt, werden sie nicht nur damit durchkommen, sondern mit viel, viel mehr. Sie kommen sehr wohl damit durch, wenn wir weiterhin diesen Wahnsinn über uns ergehen lassen und uns nicht entschieden und konsequent verteidigen. Und ich meine damit nicht den Kampf um den Schulbesuch nach unseren Vorstellungen. 

Diesen Kampf halte ich persönlich für sinnlos, da ich ganz klar eine unvermeidbare Transformation unserer Gesellschaftssysteme sehe, die voll im Gange ist. Ich begrüße diese Transformation und weiß für mich ganz genau, dass sie uns zu einer wundervollen Zukunft bringen wird. Es liegt an uns, wie schmerzhaft wir diesen Prozess gestalten lassen. Je länger wir an den alten Strukturen haften, desto schmerzhafter wird dieser Prozess für uns sein. 

Warum ich überzeugt davon bin? Weil ich an das Gute glaube. Und wenn man an das Gute glaubt, dann weiß man, dass alles, was passiert, unter Kontrolle vom Guten ist. Ich versuche dann zu erkennen, was das Gute von mir will statt zu trotzen und in den Bösen die Gründe zu suchen. Denn wenn ich in den Bösen die Gründe suche, glaube ich daran, das das Böse die Oberhand hat und stärker ist als das Gute, dann glaube ich nicht wirklich an das Gute. 

Wenn ich die aktuelle Situation im Glauben an das Gute betrachte, dann erscheint mir das Geschehen ähnlich einer weisen erzieherischen Haltung der Eltern gegenüber einem Kleinkind, das sich einer heißen Stelle nähert. Sie winken ihm dann zu und zeigen mit Gesten und Worten: „Stopp, nein, gehe nicht hin, da ist heiß, das macht aua!“ So versucht uns das Gute von unseren gesellschaftlichen Strukturen fernzuhalten, indem sie so unerträglich gemacht werden, dass jeder schon längst merken sollte, dass sie „aua“ tun :)))) Aber nein, wir wollen uns unbedingt verbrennen und es darauf ankommen lassen. Was soll man mit diesen neugierigen Kleinkindern tun? Was würden die sorgsamen Eltern im nächsten Schritt tun? Entweder die heiße Stelle zerstören oder das Kleinkind von der Stelle mit Gewalt entfernen. Wir können uns überraschen lassen, was von beiden Optionen eintritt. Oder wir können uns von der heißen Stelle abwenden und eine andere Richtung einschlagen - dahin, wo es wunderschön und ungefährlich und friedlich ist. 

Ich betrachte das ganze Geschehen mit großer Begeisterung und bin dankbar dafür, in diesem Moment leben zu dürfen, weil ich endlich einen globalen Systemwechsel erlebe, auf den ich so lange gewartet habe :))) 

Deshalb unterstütze ich persönlich nur die Wege, die uns raus aus dem Alten ins Neue verfrachten. Ich werde demnächst diese Wege genauer beschreiben, da mein erster Versuch offensichtlich nicht klar war :) Ich hoffe, dass ich Euch die Rechtslage verständlich vermitteln konnte und stehe für Kritik, Fragen, Anregungen gern bereit. 

Bis dahin wünsche ich Euch vom ganzen Herzen meine Brille, durch die die Welt so wunderschön erscheint, dass mir diese kleinlichen Übergriffe der Staatsverwaltung nur noch wie die der kleinen Männchen aus Gulliver’s Welt erscheinen. Seid riesengroß, mächtig, strahlend und liebevoll ;) 

Anmerkung der Redaktion

Der Zugriff der BRD-Verwaltung erfolgt über den Personenstatus. Im öffentlichen Recht ist das die juristische Person, so wie diese im Personalausweis deklariert wird. „MUSTERMANN, MAX“.

Die tatsächlich im öffentlichen Recht verwendete juristische Person ist „Max Mustermann“, diese beiden jur. Personen sind nicht identisch und aus dem Grund ist die Verwendung des im System registrierten Namens einzufordern. Wird das nicht beachtet, sind die dafür bedingten Verträge vorzuweisen oder eine Rechtsdefinition des von der BRD-Verwaltung verwendeten Namens zu liefern. Ansonsten haftet die Schule mit ihren Vertretern. 



9 5cm ungeimpft