Vorwort: Die Artikelserie Jugendamt soll nicht den einzelnen Sachbearbeiter angreifen. Vielmehr ist der fatale Kadavergehorsam zu erkennen, der sich durch eine aggressive Personalpolitik eingeschlichen hat. Anstatt die Remonstrationpflicht zu nutzen, herrscht Angst und Unwissenheit über das Übel, was der blinde Gehorsam einer kriminellen Gesetzgebung anrichtet.
Wenn das grundgesetzliche Diktat per Verordnungen ausgehebelt wird, dient es nicht dem Volk, sondern nur noch dem Machterhalt einer willkürlich agierenden ideologischen Interessenvertretung. Die schon länger in Mitteldeutschland lebenden Menschen erleben zur Zeit ein Déjà-vu und fragen sich, gegen was sie das alte System eingetaushct haben.
Am Beispiel der Vorgehensweise des Jugendamts wird deutlich, dass die perfide Politik, maßgeblich durch die SPD-Schwesig vorangetrieben, die Familien der Willkür der BRD-Verwaltung ausgeliefert. Eine sich selbst referenzierende Verordnungspolitik die zur Kriminalisierung unbescholtener Eltern führt. Betroffene Eltern können ihre Argumentationline überprüfen und ev. optimieren.
Gleichfalls liefert der Sachverhalt das perfekte Beispiel, um aufzuzeigen was der Unterschied zwischen einer juristischen Person im Handelsrecht (erziehungsberechtigt) und der natürlichen Person im Staatsrecht (elterliche Gewalt) bedeutet.
1. Aufforderung zur U8
Antwort der Eltern zum Angebot der U8
Betr.: Ihr Schreiben v. 26.11.2018, Vorsorgeuntersuchung U8
Sehr geehrte Frau Mustermann 1.,
herzlichen Dank für den Hinweis zu Ihrem Angebot über Vorsorgeuntersuchungen. Ebenso finden wir es toll, dass Sie einen Aufklärungsauftrag haben und Ihr Außendienst uns besuchen möchte.
Wir setzen Sie hiermit in Kenntnis, dass wir Ihr Angebot zur Vorsorgeuntersuchung und einen Besuch durch den Mitarbeiter des Gesundheitsamt nicht in Anspruch nehmen. Es besteht kein Interesse an diesem ansatzlosen Vorgang.
Wir versichern Ihnen, dass wie in den bisherigen Besuchen deutlich zu erkennen war, alle unsere Kinder sich in einem gesunden und quietschfidelen Zustand befinden.
Mit freundlichen Grüßen
2. Verordnungen den gestzlichen Anstrich verpassen und Druck aufbauen
Antwort der Eltern
Zur Kenntnis genommen
3. Anmeldung zum Hausbesuch
Antwort der Eltern zur Anmeldung des Hausbesuchs
Betr.: Ihr Schreiben vom 17.12.2018 Anmeldung zum Hausbesuch
Sehr geehrte Frau Mustermann 2.,
vielen Dank für Ihr Angebot, dass Sie mit uns ins Gespräch kommen möchten. Wir lehnen dankend ab.
Die Frau Dr. Mustermann 3. hat uns ausführlich mit Schreiben v. 11.12.2018 darüber informiert, dass ein umfangreiches Verordnungspaket besteht, in dem die von uns nicht in Anspruch genommene Förderung eine Kann-Bestimmung ist und sie als Sachgebietsleiterin per Verordnung verpflichtet ist, Ihnen mitzuteilen, dass das Angebot zur Förderung nicht in Anspruch genommen wird.
Selbstverständlich vereinbaren wir gerne mit Ihnen einen Termin, wenn Sie begründete gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls unserer Kinder haben. Da wir schon einen prophylaktischen Besuch von Ihren Kollegen hatten und nachfolgende mögliche Anhaltspunkte definitiv nicht einmal im Ansatz vermutet werden konnte.
- mangelnde Betreuung (emotional, körperlich, gesundheitlich)
- keine ärztliche Versorgung
- keine ausreichende Ernährung
- Gewalttaten (häusliche Gewalt)
- unzumutbare Wohnsituation
- psychische Erkrankungen der Eltern, die sich negativ auf das Kind auswirken
- wenn ein Kind unerklärliche Verletzungen aufweist.
Da das Älteste unserer Kinder zur Schule geht und und die Jungs einen regen Kontakt mit anderen Familien und deren Kindern in der Dorfgemeinschaft pflegen, nennen Sie uns bitte die Ihnen bekannte oder vermutete konkrete Gefahr für das Kindeswohl unserer Kinder, das die Grundlage für ihr Handeln bilden könnte?
Desweiteren bitten wir Sie höflichst um Auskunft, auf welcher gesetzlichen Grundlage wir verpflichtet sind, das Angebot zu Vorsorgeuntersuchungen anzunehmen?
Da dieser Sachverhalt schon ausführlich mit dem Jugendamt in Bad Segeberg diskutiert wurde und schlußendlich das Jugenamt Bad Segeberg bestätigte, dass keine verpflichtende gesetzliche Grundlage für die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen besteht, bitten wir Sie, uns die notwendige gesetzliche Änderung mitzuteilen.
Bis dahin verbleiben wir mit freundlichen Grüßen
4. Druck mit der Drohung des Jugendamts erhöhen und die Verleumdung aufbauen
Antwort der Eltern
Sehr geehrte Frau Mustermann 2.,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 09.01.2019 widerspreche ich dem Vorwurf der fehlenden Bereitschaft zur Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen. Entsprechend der gesetzlich verpflichtenden Grundlage, und nichts anders ist hier anzuwenden, nehmen wir die Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch.
Sie haben es bisher versäumt, den Nachweis eines bestehenden gesetzlichen Anspruchs zu liefern, wozu Sie verpflichtet sind. Bisher wurde festgestellt, dass das mitteilende Gesundheitsamt und das Jugendamt aufgrund von internen Verordnungen handeln, aber keine Grundlage besteht, dass wir als Eltern zur Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen gesetzlich verpflichtet wären. Das sind interne Handlungsanweisungen, womit Sie einen Anschein einer gesetzlichen Verpflichtung erwecken, die nicht besteht. Ich nenne Ihnen ein Beispiel: „ Das heißt das Handeln des Jugendamtes ergibt sich aus der nicht wahrgenommen U-Untersuchung“, das mag zutreffend sein, ist aber nichts anderes als eine interne Beschäftigung, wie o. beschrieben.
Sie konstruieren aus einer nicht bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, einen ansatzlosen Verdacht, der den Eltern, also uns, unterstellt, entgegen dem Wohl unserer Kinder zu handeln. Dieser fragwürdige Vorgang führt zur Unterstellung der Kindesmisshandlung/Verwahrlosung etc. entsprechend dem Handlungsrahmen des Jugendamtes, das mit diesem konstruierten Vorwurf einen gesetzlichen Handlungsrahmen erstellt.
Das kommt de facto einer willkürlichen Entmündigung der Eltern gleich. Unter eklatanter Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wird der Art. 6 GG gebrochen , was wiederum im Wiederspruch zum Verwaltungsrecht steht.
"Der Vorrang des Gesetzes regelt nicht, wann ein Gesetz erforderlich ist, sondern bestimmt nur, dass ein bestehendes Gesetz anderen Normen (wie Verordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften sowie weiteren Regelungen wie Erlass, Verwaltungsakt, Beschluss, Urteil) vorgeht und Exekutive bzw. Justiz bindet. Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes bilden den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Verwaltung und Justiz.
Der Sinn und Gegenstand des Gesetzesvorrangs:
- Kein Handeln gegen das Gesetz - Handeln entsprechend den Gesetzen
- Bindung der Verwaltung an bestehende Gesetze
- >>> Kein Verstoß gegen Gesetz durch Handeln der Verwaltung <<<"
Sie verstehen also, dass wir uns dieser Willkür nicht unterwerfen und fordern Sie deshalb auf, dieses von Ihnen geschaffene Problem, den Vorwurf der fehlenden Bereitschaft zu heilen.
Bis heute sind Sie nicht ihrer Bringschuld nachgekommen, die gesetzliche Grundlage zur verpflichtenden Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen nachzuweisen. Damit sind die weiterführenden Maßnahmen ansatzlos und nichtig.
Des Weiteren ist diese Vorgehensweise auch deshalb nicht schlüssig, weil in den vorhergehenden Schreiben unser Sohn (Zwerg 1) angeschrieben wurde, der mittlerweile über 5 Jahre alt ist und im letzten Schreiben nur noch unsere beiden 4 Jahre alten Jungs Beachtung finden. Daraus resultiert, dass es sich ausschließlich um einen willkürlichen Verwaltungsakt handelt und nicht um die Heilung begründeter gewichtiger Anhaltspunkte zur Gefährdung des Wohls unserer Kinder.
Welcher dieser Ihre Handlung auslösenden Gründe liegt Ihnen tatsächlich vor?
- mangelnde Betreuung (emotional, körperlich, gesundheitlich)
- keine ärztliche Versorgung
- keine ausreichende Ernährung
- Gewalttaten (häusliche Gewalt)
- unzumutbare Wohnsituation
- psychische Erkrankungen der Eltern, die sich negativ auf das Kind auswirken
- wenn ein Kind unerklärliche Verletzungen aufweist.
Ich wiederhole meine Frage:
Da das Älteste unserer Kinder zur Schule geht und die Jungs einen regen Kontakt mit anderen Familien und deren Kindern in der Dorfgemeinschaft pflegen, nennen Sie uns bitte die Ihnen bekannte oder vermutete konkrete Gefahr für das Kindeswohl unserer Kinder, das die Grundlage für Ihr Handeln bilden könnte?
Wenn es, wie Sie schreiben, um das Wohl unserer Kinder geht und es sich nicht um einen willkürlichen ansatzlosen Verwaltungsakt zur Entmündigung der Eltern handelt, warum wird dann nicht die in Augenscheinnahme der Kinder beim letzten Besuch Gesundheitsamt/Schuluntersuchung v. 19.12.2018 hinzugezogen? Die Kinder haben einen quietschfidelen Eindruck hinterlassen, was unverständlicherweise zur Verärgerung der Sachbearbeiterinnen führte, weil die Kinder zu hören und zu sehen waren. Die Jungs hatten einen Heidenspaß die Besucher mit dem Fahrstuhl einzufangen.
„Zum Wohl des Kindes, aber mosern, wenn sich Kinder wohl fühlen.“ Das war jetzt eine wohlwollende persönliche Anmerkung.
Des Weiteren bitten wir Sie nochmals höflichst um den Nachweis, auf welcher gesetzlichen Grundlage wir verpflichtet sind, das Angebot zu Vorsorgeuntersuchungen anzunehmen?
Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen
Fortsetzung folgt
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