Vorwort Das der Betrug des Parteisystems in der BRD (wird im Folgeartikel beschrieben) nicht mehr verdeckt werden kann, zeigt sich unter anderem daran, das nach unbestätigten Meldungen jetzt auch Richter und Staatsanwälte, sowie Fußballspieler sich vermehrt um die Staatsangehörigkeit nach RuStAG 1913 bemühen.
Die Justizangestellten ahnen oder wissen, dass Ihre rechtliche Situation sich blitzschnell in eine Daueraufenthaltsberechtigung im Knast ändern kann. Die Fußballspieler sorgen sich nur um ihr Vermögen, da es im Handelsrecht schutzlos dem Enteignungsbestreben der EU-Soziopathen ausgeliefert ist.
Interessant wird es, ob hier auch das „Sachentscheidungsinteresse“ penetrant als Verweigerung, zur Aushändigung bzw. Bearbeitung des Feststellungsantrages zur korrekten Staatsangehörigkeit zur Anwendung kommt. Es ist schon gruselig, mit welcher fanatischen Systemhörigkeit die Erteilung der Staatsangehörigkeit durch die "Sachbearbeiter" der Ausländerbehörde den "Normalbürgern" verweigert wird. Es könnte der Verdacht entstehen, das in der BRD-Justizangestellte und Vermögende bevorzugt werden.
VOLLDRAHT startet eine Artikelserie in der Schrittweise die Funktion und Wirksamkeit des RuStAG 1913, in Einzelschritten erklärt werden, damit auch der Bürger die weitreichenden Folgen nachvollziehen kann.
Rechtsstellung
Aktuelles Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Rechtsetzung durch die Änderung bestehender Gesetze („Änderungsgesetze”) oder Rechtsverordnungen („Änderungsverordnungen”), in dem Ausfertigungsdatum 18.08.1896
- Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
> Rechtsstellung als Deutscher = natürliche Person
Gegenüberstellung juristische und natürliche Person | |||
juristische Person | natürliche Person | ||
NAME | Familienname | ||
Handelsrecht | Staatsrecht | ||
Sache | Deutscher | ||
staatenlos | Staatsangehöriger | ||
"Personal" | Souverän | ||
Treuhänder | Begünstigter | ||
Besitz | Eigentum | ||
Wohnhaft | Wohnsitz | ||
Privilegien, z.B. | Rechte, z.B. | ||
- erziehungsberechtigt | - elterliche Gewalt |
Familie
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich IV. Band: Familienrecht, 1899
II.Elterliche Gewalt. 2. Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes.
Anspruch auf Herausgabe eines Kindes
Dem Rechte, für die Person des Kindes zu sorgen, muß das Recht zur Seite stehen, die Herausgabe des Kindes von Jedem zu verlangen, der es widerrechtlich vorenthält, damit dem Berechtigten die Möglichkeit gesichert wird, den zur Ausübung seines Rechtes und seiner diesem Rechte entsprechenden Pflicht erforderlichen faktischen Zustand herbeizuführen. Der Anspruch ist nicht Ausfluß des Rechtes der gesetzlichen Vertretung des Kindes, sondern steht demjenigen Elterntheile, welcher das Recht der Sorge für die Person des Kindes hat, auch dann zu, wenn er von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen ist, also namentlich auch der Mutter, soweit ihr, auch wenn sie nicht Gewalthaber ist, das Recht der Sorge für die Person des Kindes beigelegt ist (vgl. §§ 1506, 1456, 1461, 1462, 1465, 1558, 1565, 1570). Mit dem Entw. stimmen in dieser Beziehung das gemeine Recht (vgl. Seuffert 25 Nr. 33; Entsch. 10
Nr. 32; 18 Nr. 39) und das sächs. GB. § 1807 überein. Das ALR., das öst. GB. und der Code enthalten ausdrückliche Bestimmungen in dieser Richtung nicht; doch wird auch von der preuß. Jurisprudenz ein Anspruch auf Herausgabe des Kindes anerkannt. — Der Anspruch ist aber nur gegen denjenigen begründet, welcher das Kind widerrechtlich vorenthält. Aus den allgemeinen Beweisgrundsätzen (§ 194) ergießt sich übrigens von selbst, daß es Sache des Beklagten ist, im Wege der Einrede die besonderen Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihm das Recht geben, dem Kläger, trotzdem er an sich I S. 754. | das Recht hat, für die Person des Kindes zu sorgen, das Kind vorzuenthalten (vgl. §§ 1456, 1461, 1462, 1465, 1546). Daß eine solche Einrede aus der vertragsmäßigen Ueberlassung der Sorge für die Person nicht entnommen werden kann, folgt aus der Unwirksamkeit des Verzichtes auf das Recht dieser Sorge (§ 1561; Mot. S . 752). Ebensowenig vermag der Umstand eine wirksame Einrede zu begründen, daß dem Beklagten wegen der Alimentation des Kindes ein Ersatzanspruch gegen den Kläger zusteht (vgl. § 233), da jedenfalls der absolute Charakter der dem Kläger dem Kinde gegenüber obliegenden Pflicht einer solchen Einrede entgegensteht (Seuffert 1 Nr. 82).
Gegenüber dem widerstrebenden Kinde selbst ist der Elterntheil, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, behufs Durchführung seines Rechtes und seiner Pflicht die erforderlichen Maßregeln durch eigene Macht durchzusetzen befugt. Insbes. kann er das flüchtige, die Rückkehr verweigernde Kind mittels Zwanges zurückführen, zu diesem Zwecke aber auch nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1505 Abs. 2 polizeiliche Hülfe in Anspruch nehmen. Die Aufnahme dieser letzteren, die Kompetenz und Pflicht der Polizeibehörde zur Hülfeleistung feststellenden Bestimmung ist als angemessen erachtet, um den Zweifel zu beseitigen, daß nicht das VormGericht, sondern unmittelbar die dazu besser befähigte Polizeibehörde im vorausgesetzten Falle Hülfe zu leisten und aus der Pflicht der Polizei zur Hülfeleistung ergiebt sich genügend auch das entsprechende Recht. Voraussetzung der Ausübung eines Zwanges gegen das Kind ist jedoch selbstverständlich, daß demjenigen, welcher den Zwang ausübt oder die polizeiliche Hülfe in Anspruch nimmt, das Recht der Sorge für die Person des Kindes wirklich zusteht.
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches stellt die Deutschen in die Rechtsstellung einer natürlichen Person, die damit verbunden Pflichten und Rechte garantieren u.a. die elterliche Gewalt. Das äußert sich, im hier angeführten Vergleich, dass die Eltern die Fürsorge der Kinder obliegt und die Polizeibehörde verpflichtet ist, diese im Sinne der elterlichen Gewalt zu unterstützen.
Selbstverständlich ist das BGB des Deutschen Reiches entsprechend der damaligen Zeit zu betrachten. Die im Laufe der Zeit eingebrachten Veränderungen sind entsprechend den gesellschaftlichen Entwicklungsprozessen angepasst. Aus der natürlichen Person wurde eine juristische Person gemacht und entrechtet.
Was einem natürlichen Vorgang entspricht, was aber nicht vorgesehen war, ist die sukzessive und perfide gesinnungspolitische Beeinflussung, die diese Rechtsstellung aushebelt und die elterliche Gewalt in eine „staatliche“ Gewalt wandelt.
Aus dem Recht der „elterlichen Gewalt“ wurde das „Privileg“ erziehungsberechtigt, dass jederzeit innerhalb der AGB's der BRD-Verwaltung entzogen und/oder eingeschränkt werden kann.
„Inobhutnahme zum Schutz von Kindern
Gemäß Art. 6 Abs. 2 GG obliegen die Pflege und Erziehung der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland den Eltern und gehören zu den natürlichen Rechten als Vater und Mutter. Gleichzeitig definiert das Grundgesetz die Erziehung und Pflege des Nachwuchses im Rahmen des in der Regel gemeinsamen Sorgerechts als oberste Pflicht der Eltern. Die Kontrolle über die angemessene Ausübung der natürlichen Erziehungsberechtigung obliegt der Gesetzgebung zufolge der staatlichen Gemeinschaft. Ebenso werden Hilfen für Eltern mit schwierigen Kindern angeboten. Bei allen Maßnahmen steht das Kindeswohl im Mittelpunkt.
Inobhutnahme zugunsten des Kindeswohls
In Vertretung der staatlichen Gemeinschaft liegt die Zuständigkeit für die Wahrung des Kindeswohls zunächst bei den Jugendamt Zuständigkeiten, das im Bedarfsfall für gewöhnlich zunächst unterstützende Maßnahmen einleitet. Auf diese Art und Weise soll das Wohlergehen des Kindes sichergestellt werden, wobei gleichzeitig dem Erziehungsrecht der Eltern Rechnung getragen wird. Gegebenenfalls muss hierüber und bei Fragen zum Unterhalt auch der zuständige Familienrichter im Zuge eines entsprechenden Verfahrens beim Familiengericht entscheiden. Obgleich hierbei stets die Rechte der Eltern als Erziehungsberechtigte berücksichtigt werden müssen, hat der Schutz der Kinder oder Jugendlichen immer Priorität.
Ist es im Sinne des Kindes oder Jugendlichen, dass eine Unterbringung außerhalb der Familie stattfindet, kann das Familiengericht dies anordnen und im Zuge dessen eine Inobhutnahme des Kindes in die Wege leiten. Der Begriff der Inobhutnahme stammt aus dem juristischen Bereich und beschreibt grundsätzlich die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen durch das zuständige Jugendamt.
Juristische Basis für die Inobhutnahme
Juristisch ist alles hierfür in § 42 SGB VIII festgeschrieben denn hierin wird diese als eine mögliche Form der Jugendhilfe im Kinder- und Jugendhilfegesetz definiert. Demzufolge hat das Jugendamt nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen durchzuführen, wenn dies der Wunsch des Kindes ist oder ein ausländisches Kind ohne Begleitung einreist und sich ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte in Deutschland aufhält. In einem Großteil der Fälle ist jedoch eine Kindeswohlgefährdung der Grund für die Inobhutnahme oder eine Ergänzungspflegschaft. Damit das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen in einer derartigen Situation in seine Obhut nehmen kann, dürfen aber die Personenberechtigten nicht widersprechen, es sei denn, es liegt eine akute Gefahr für das Wohlergehen des Kindes vor, so dass ein entsprechendes Verfahren vor dem Familiengericht nicht rechtzeitig stattfinden kann.
Die Inobhutnahme dient stets dem Schutz des Kindes und ist vom deutschen Gesetzgeber speziell für akute Notsituationen vorgesehen. Auf diese Art und Weise kann das Jugendamt rasch handeln und zugunsten des Kindeswohls eine auswärtige Unterbringung sicherstellen. Bereitschaftspflegefamilien, Betreutes Wohnen für Jugendliche und entsprechende Heime nehmen die Kinder auch dann zunächst auf und beherbergen diese dann in einem geschützten Rahmen.“ Quelle: Erbrecht
Das deutsche Volk wurde natürlich nicht in diese Rechtsstandsänderung eingeweiht und im Glauben gelassen einer natürlichen gesellschaftlichen Entwicklung zu unterliegen. Mit einem sinkenden Bildungsniveau wurde der heutige degenerierte Zustand eines Konsumenten erreicht, der kaum noch in der Lage ist die systemischen Zusammenhänge zu erfassen. In der vereinfachten Sichtweise kann geschrieben werden: Das Gute, wie das Böse erscheint und umgekehrt.
Das beste Beispiel für die Verwerfung ist die SPD-Schwesig, entweder unfähig die Wirkung ihres Schaffens zu begreifen oder mit Vorsatz eine die Gesellschaft zerstörende Politik umsetzt. Der aktuelle Höhepunkt dieser schrecklichen Arbeit ist die Vorbereitung, den Rest der Erziehungsberechtigung über den Trick der „Grundrechte für Kinder“ zu vernichten. Die totale Gewalt über die Kinder obliegt dann denn ideologischen Soziopathen, die Deutschland zersetzen und wer sich dann, als Elternteil wehrt, der wird innerhalb seiner Rechtsstellung der juristischen Person verhaftet, geschlagen, eingesperrt und notfalls erschossen. Vergegenwärtigen Sie sich realen Situation: Sie wollen ihr Kind nicht impfen lassen, dann ist es ihre Entscheidung aus dem Recht der elterlichen Gewalt einer natürlichen Person - Das Problem ist, sie werden in dem Rechtskreis der BRD-als juristische Person geführt - Sie werden diffamiert und als alleinerziehende Mutter wird der Druck über das Jugendamt aufgebaut, das die Kinder abgespritzt werden können. Oder das Jugenamt kommt mit Polizeiunterstützung und reisst die Kinder aus der Familie. Kinderhandel und Kindermissbrauch sind längst nachgewiesen und werden soweit möglich in den Medien unterdrückt.
Es scheint also dringend angeraten zu sein, sich über die Rechtsstellung der natürlichen und juristischen Person zu informieren und deren Tragweite zu erkennen.
Das tatsächliche Aussmass des Kindermissbrauchs wird die Nation erschüttern.
- Freiheit ist kein Geschenk, sie wird jeden Tag neu erkämpft. -
Bild: Pixabay
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