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Exekutive zur Sicherung des Großstromsystems der Vereinigten Staaten

Amerika
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Aufgrund der Autorität, die mir als Präsident durch die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika verliehen wurde, einschließlich des International Emergency Economic Powers Act (50 U.S.C. 1701 ff.) (IEEPA), des National Emergencies Act (50 U.S.C. 1601 ff.) (NEA) und Abschnitt 301 von Titel 3, United States Code,

Ich, DONALD J. TRUMP, Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, stelle fest, dass ausländische Gegner in zunehmendem Maße Schwachstellen im Massenstromsystem der Vereinigten Staaten schaffen und ausnutzen, das die Elektrizität liefert, die unsere nationale Verteidigung, lebenswichtige Notfalldienste, kritische Infrastruktur, Wirtschaft und Lebensweise unterstützt. Das Massenstromsystem ist ein Ziel derjenigen, die böswillige Handlungen gegen die Vereinigten Staaten und ihre Bevölkerung, einschließlich böswilliger Cyber-Aktivitäten, begehen wollen, denn ein erfolgreicher Angriff auf unser Massenstromsystem würde erhebliche Risiken für unsere Wirtschaft, die Gesundheit und Sicherheit der Menschen mit sich bringen und die Vereinigten Staaten weniger handlungsfähig machen, um sich selbst und ihre Verbündeten zu verteidigen.

Ich stelle ferner fest, dass der uneingeschränkte Erwerb oder die uneingeschränkte Verwendung von elektrischen Geräten für Massenstromsysteme in den Vereinigten Staaten, die von Personen entworfen, entwickelt, hergestellt oder geliefert werden, die sich im Besitz von ausländischen Gegnern befinden, von ihnen kontrolliert werden oder ihrer Gerichtsbarkeit oder Leitung unterstehen, die Fähigkeit ausländischer Gegner erhöht, Schwachstellen in elektrischen Geräten für Massenstromsysteme zu schaffen und auszunutzen, was potenziell katastrophale Auswirkungen haben kann.

Ich stelle daher fest, dass die uneingeschränkte ausländische Lieferung von elektrischer Ausrüstung für Massenstromsysteme eine ungewöhnliche und außerordentliche Bedrohung für die nationale Sicherheit, die Außenpolitik und die Wirtschaft der Vereinigten Staaten darstellt, die ihre Quelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil außerhalb der Vereinigten Staaten hat. Diese Bedrohung besteht sowohl im Falle von Einzelerwerbungen als auch dann, wenn Erwerbe als eine Klasse betrachtet werden. Obwohl die Aufrechterhaltung eines offenen Investitionsklimas für elektrische Ausrüstung für Großanlagen und die Wirtschaft der Vereinigten Staaten im Allgemeinen für das Gesamtwachstum und den Wohlstand der Vereinigten Staaten wichtig ist, muss diese Offenheit mit der Notwendigkeit, unsere Nation vor einer kritischen Bedrohung der nationalen Sicherheit zu schützen, in Einklang gebracht werden. Um dieser Bedrohung zu begegnen, sind zusätzliche Schritte erforderlich, um die Sicherheit, Unversehrtheit und Zuverlässigkeit der in den Vereinigten Staaten verwendeten elektrischen Ausrüstung für Massenstromsysteme zu schützen. In Anbetracht dieser Erkenntnisse erkläre ich hiermit den nationalen Notstand in Bezug auf die Bedrohung des Massenstromsystems der Vereinigten Staaten.

Dementsprechend ordne ich hiermit an:

Abschnitt 1. Verbote und Durchführung. (a) Die folgenden Handlungen sind verboten: jeglicher Erwerb, Import, Transfer oder Installation von elektrischen Geräten für Massenstromsysteme (Transaktion) durch eine Person oder in Bezug auf ein der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten unterliegendes Eigentum, wenn die Transaktion ein Eigentum betrifft, an dem ein fremdes Land oder ein Staatsangehöriger eines fremden Landes beteiligt ist (einschließlich durch ein Interesse an einem Vertrag über die Bereitstellung der Geräte), wenn die Transaktion nach dem Datum dieses Beschlusses eingeleitet wurde und wenn der Energieminister (Sekretär) in Abstimmung mit dem Direktor des Amtes für Verwaltung und Haushalt und in Absprache mit dem Verteidigungsminister, dem Minister für Heimatschutz, dem Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes und gegebenenfalls den Leitern anderer Exekutivabteilungen und -agenturen (Agenturen) dies festgestellt hat:

(i) die Transaktion elektrische Ausrüstungen für Massenstromsysteme betrifft, die von Personen entworfen, entwickelt, hergestellt oder geliefert werden, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines ausländischen Gegners stehen oder der Gerichtsbarkeit oder Anweisung eines ausländischen Gegners unterliegen; und

(ii) die Transaktion:

(A) stellt ein ungebührliches Risiko der Sabotage oder Untergrabung der Konstruktion, Integrität, Herstellung, Produktion, Produktion, Verteilung, Installation, des Betriebs oder der Wartung des Massenstromsystems in den Vereinigten Staaten dar;

(B) ein ungebührliches Risiko katastrophaler Auswirkungen auf die Sicherheit oder Widerstandsfähigkeit der kritischen Infrastruktur der Vereinigten Staaten oder der Wirtschaft der Vereinigten Staaten darstellt; oder

(C) anderweitig ein inakzeptables Risiko für die nationale Sicherheit der Vereinigten Staaten oder die Sicherheit von Personen aus den Vereinigten Staaten darstellt.

(b) Der Sekretär kann, gegebenenfalls in Absprache mit den Leitern anderer Stellen, nach eigenem Ermessen Maßnahmen zur Milderung der in Abschnitt 1(a) dieser Verfügung genannten Bedenken konzipieren oder aushandeln. Solche Massnahmen können als Vorbedingung für die Genehmigung einer Transaktion oder einer Kategorie von Transaktionen durch den Sekretär dienen, die andernfalls gemäss dieser Verfügung verboten wären.

(c) Die Verbote in Unterabschnitt (a) dieses Abschnitts gelten außer in dem Umfang, der durch Gesetze oder in Verordnungen, Anordnungen, Weisungen oder Lizenzen vorgesehen ist, die gemäß dieser Anordnung erteilt werden können, und ungeachtet eines vor dem Datum dieser Anordnung abgeschlossenen Vertrags oder einer vor dem Datum dieser Anordnung erteilten Lizenz oder Genehmigung.

(d) Der Sekretär kann, gegebenenfalls in Absprache mit den Leitern anderer Stellen, Kriterien für die Anerkennung bestimmter Ausrüstungen und bestimmter Verkäufer auf dem Markt für elektrische Massenstromsysteme als für künftige Transaktionen präqualifiziert festlegen und veröffentlichen; er kann diese Kriterien anwenden, um eine Liste der präqualifizierten Ausrüstungen und Verkäufer zu erstellen und zu veröffentlichen. Nichts in dieser Bestimmung schränkt die Befugnis des Sekretärs nach diesem Abschnitt ein, Transaktionen mit vorqualifizierten Ausrüstungen oder Verkäufern zu verbieten oder anderweitig zu regeln.

Abschnitt 2. Befugnisse. (a) Der Sekretär ist hiermit befugt, solche Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Festlegung des Zeitpunkts und der Art und Weise der Einstellung schwebender und künftiger Transaktionen, die gemäß Abschnitt 1 dieser Anordnung verboten sind, der Annahme geeigneter Regeln und Vorschriften und der Ausübung aller anderen Befugnisse, die dem Präsidenten vom IEEPA erteilt werden, soweit dies zur Umsetzung dieser Anordnung erforderlich ist. Die Leiter aller Behörden, einschließlich des Vorstandes der Tennessee Valley Authority, ergreifen alle geeigneten Maßnahmen im Rahmen ihrer Befugnisse, soweit dies angemessen und mit dem geltenden Recht vereinbar ist, um diese Anordnung umzusetzen.

(b) Regeln und Vorschriften, die gemäß diesem Befehl erlassen werden, können unter anderem festlegen, dass bestimmte Länder oder Personen ausschließlich für die Zwecke dieses Befehls ausländische Gegner sind; Personen identifizieren, die ausschließlich für die Zwecke dieses Befehls im Besitz von ausländischen Gegnern sind, von ihnen kontrolliert werden oder der Gerichtsbarkeit oder Anweisung von ausländischen Gegnern unterliegen; bestimmte Ausrüstungen oder Länder zu identifizieren, in Bezug auf die Transaktionen mit elektrischen Ausrüstungen für Massenstromsysteme eine besondere Prüfung gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung rechtfertigen; Verfahren zur Lizenzierung von Transaktionen festzulegen, die anderweitig gemäß dieser Ordnung verboten sind; und einen Mechanismus und relevante Faktoren für die Aushandlung von Vereinbarungen zu identifizieren, um Bedenken zu mildern, die in Verbindung mit Unterabschnitt 1(a) dieser Ordnung vorgebracht werden. Innerhalb von 150 Tagen nach dem Datum dieser Verfügung veröffentlicht der Sekretär in Absprache mit dem Verteidigungsminister, dem Minister für Innere Sicherheit, dem Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes und gegebenenfalls den Leitern anderer Behörden Regeln oder Vorschriften zur Durchführung der Behörden, die dem Sekretär durch diese Verfügung übertragen wurden.

(c) Der Sekretär kann im Einklang mit geltendem Recht jede der dem Sekretär nach diesem Abschnitt übertragenen Behörden innerhalb des Energieministeriums neu delegieren.

(d) So bald wie möglich wird der Sekretär in Absprache mit dem Verteidigungsminister, dem Innenminister, dem Minister für Innere Sicherheit, dem Minister für Heimatschutz, dem Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes, dem Vorstand der Tennessee Valley Authority und den Leitern der anderen Behörden, die der Sekretär für geeignet hält, den Sekretär beauftragen:

(i) elektrische Ausrüstung von Massenstromsystemen zu identifizieren, die von Personen entworfen, entwickelt, hergestellt oder geliefert werden, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle eines ausländischen Gegners befinden oder der Gerichtsbarkeit oder Leitung eines ausländischen Gegners unterstehen, und die ein ungebührliches Risiko der Sabotage oder Untergrabung des Entwurfs, der Integrität, der Herstellung, der Produktion, der Verteilung, der Installation oder des Betriebs darstellen, oder die Aufrechterhaltung des Massenstromsystems in den Vereinigten Staaten, stellt ein unangemessenes Risiko katastrophaler Auswirkungen auf die Sicherheit oder Widerstandsfähigkeit der kritischen Infrastruktur der Vereinigten Staaten oder die Wirtschaft der Vereinigten Staaten dar oder stellt anderweitig ein unannehmbares Risiko für die nationale Sicherheit der Vereinigten Staaten oder die Sicherheit von Personen aus den Vereinigten Staaten dar; und

(ii) unter Berücksichtigung des Gesamtrisikos für das Massenkraftsystem Empfehlungen darüber ausarbeiten, wie solche Gegenstände so bald wie möglich identifiziert, isoliert, überwacht oder ersetzt werden können.

Abschnitt 3. Arbeitsgruppe für die Beschaffungspolitik des Bundes im Bereich der Energieinfrastruktur mit Bezug zur nationalen Sicherheit. (a) Hiermit wird eine Task Force für die Beschaffungspolitik des Bundes im Bereich der Energieinfrastruktur mit Bezug zur nationalen Sicherheit (Task Force) eingerichtet, die zum Schutz der Nation vor Bedrohungen der nationalen Sicherheit durch die Koordinierung der Beschaffung von Energieinfrastruktur durch die Bundesregierung und die gemeinsame Nutzung von Risikoinformationen und Risikomanagementpraktiken zur Unterrichtung dieser Beschaffung arbeitet. Den Vorsitz der Task Force führt der Sekretär oder ein Beauftragter des Sekretärs.

(b) Neben dem Vorsitzenden der Task Force (Vorsitz) gehören der Task Force die folgenden Leiter von Agenturen oder deren Beauftragte an:

(i) den Verteidigungsminister;

(ii) der Innenminister;

(iii) der Handelsminister;

(iv) der Minister für Innere Sicherheit;

(v) der Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes;

(vi) der Direktor des Amtes für Verwaltung und Haushalt; (vi) der Direktor des Amtes für Verwaltung und Haushalt; (v) der Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes

(vii) dem Leiter jeder anderen Behörde, die der Vorsitzende in Absprache mit dem Verteidigungsminister und dem Innenminister benennt.

(c) Die Task Force soll:

(i) eine empfohlene konsistente Reihe von Richtlinien und Verfahren für die Beschaffung von Energieinfrastrukturen für die Agenturen entwickeln, soweit dies mit dem Gesetz vereinbar ist, um sicherzustellen, dass die Belange der nationalen Sicherheit in der gesamten Bundesregierung vollständig integriert werden, und solche Empfehlungen dem Federal Acquisition Regulatory Council (FAR-Rat) vorlegen;

(ii) die Methoden und Kriterien zur Einbeziehung von Erwägungen der nationalen Sicherheit in die Politikgestaltung im Bereich der Energiesicherheit und der Computer- und Netzsicherheit zu bewerten;

(iii) sich mit dem Koordinierungsrat für den Teilsektor Elektrizität und dem Koordinierungsrat für den Teilsektor Erdöl und Erdgas bei der Ausarbeitung der in den Unterabschnitten (c)(i) bis (ii) dieses Abschnitts beschriebenen Empfehlungen und Bewertungen beraten; und

(iv) andere Studien durchzuführen, andere Empfehlungen auszuarbeiten und diese Studien und Empfehlungen dem Präsidenten zu unterbreiten, soweit angemessen und auf Anweisung des Sekretärs.

(d) Das Energieministerium stellt administrative Unterstützung und Finanzierung für die Task Force bereit, soweit dies mit dem geltenden Recht vereinbar ist.

(e) Die Task Force tritt nach Aufforderung durch den Vorsitzenden zusammen und endet, sofern sie nicht vom Vorsitzenden verlängert wird, sobald sie die in Unterabschnitt (c) dieses Abschnitts festgelegten Ziele, wie vom Vorsitzenden festgelegt, erreicht und die in Unterabschnitt (f) dieses Abschnitts beschriebenen Berichte fertiggestellt hat.

(f) Die Task Force unterbreitet dem Präsidenten über den Vorsitzenden und den Direktor des Amts für Verwaltung und Haushalt

(i) einen Bericht innerhalb eines Jahres ab dem Datum dieser Bestellung;

(ii) danach mindestens einmal jährlich einen Folgebericht, solange die Task Force besteht; und

(iii) andere Berichte, soweit angemessen und auf Anweisung des Vorsitzes.

(g) In den gemäß Unterabschnitt (f) dieses Abschnitts vorgelegten Berichten fasst die Task Force ihre in Unterabschnitt (c) dieses Abschnitts beschriebenen Fortschritte, Ergebnisse und Empfehlungen zusammen.

(h) Da Angriffe auf das Massenkraftsystem über das Verteilungssystem ausgehen können, soll die Task Force mit Industriegruppen des Verteilungssystems zusammenarbeiten, soweit dies mit dem Gesetz und der nationalen Sicherheit vereinbar ist. Innerhalb von 180 Tagen nach Erhalt der Empfehlungen gemäss Unterabschnitt (c)(i) dieses Abschnitts erwägt der FAR-Rat, eine Änderung der anwendbaren Bestimmungen in der Bundesbeschaffungsverordnung zur Ankündigung und öffentlichen Stellungnahme vorzuschlagen, um die Empfehlungen gemäss Unterabschnitt (c)(i) dieses Abschnitts umzusetzen.

Abschnitt 4. Definitionen. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

(a) Der Begriff "Massenenergiesystem" bedeutet (i) Einrichtungen und Steuerungssysteme, die für den Betrieb eines miteinander verbundenen Übertragungsnetzes für elektrische Energie (oder eines Teils davon) erforderlich sind; und (ii) elektrische Energie aus Erzeugungsanlagen, die zur Aufrechterhaltung der Übertragungszuverlässigkeit benötigt wird. Für die Zwecke dieser Ordnung schließt diese Definition Übertragungsleitungen mit einer Nennspannung von 69.000 Volt (69 kV) oder mehr ein, nicht jedoch Einrichtungen, die für die örtliche Verteilung elektrischer Energie verwendet werden.

(b) Der Begriff "elektrische Ausrüstung für Massenstromsysteme" bezeichnet Gegenstände, die in Umspannwerken, Kontrollräumen oder Kraftwerken für Massenstromsysteme verwendet werden, einschließlich Drosseln, Kondensatoren, Transformatoren in Umspannwerken, Stromkopplungskondensatoren, Großgeneratoren, Notstromgeneratoren, Spannungsregler in Umspannwerken, Nebenschlusskondensatorausrüstung, automatische Stromkreiswiedereinschaltgeräte, Instrumententransformatoren, Spannungswandler mit Koppelkapazität, Schutzrelais, Messgeräte, Hochspannungs-Leistungsschalter, Erzeugungsturbinen, industrielle Steuerungssysteme, verteilte Steuerungssysteme und sicherheitsinstrumentierte Systeme. Gegenstände, die in der vorstehenden Liste nicht aufgeführt sind und die eine breitere Anwendung über das Massenstromsystem hinaus haben, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Bestellung.

(c) Der Begriff "Entität" bezeichnet eine Partnerschaft, eine Vereinigung, einen Trust, ein Joint Venture, eine Körperschaft, eine Gruppe, eine Untergruppe oder eine andere Organisation.

(d) Der Begriff "ausländischer Gegner" bedeutet jede ausländische Regierung oder ausländische nichtstaatliche Person, die in einem langfristigen Muster oder in schwerwiegenden Fällen eines Verhaltens, das der nationalen Sicherheit der Vereinigten Staaten oder ihrer Verbündeten oder der Sicherheit von US-Personen erheblich abträglich ist.

(e) Der Begriff "Person" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person.

(f) Der Begriff "Beschaffung" bedeutet den vertraglichen Erwerb von Lieferungen oder Dienstleistungen, einschließlich Installationsdienstleistungen, durch und für den Gebrauch der Bundesregierung durch Kauf mit zweckgebundenen Mitteln, unabhängig davon, ob die Lieferungen oder Dienstleistungen bereits vorhanden sind oder geschaffen, entwickelt, demonstriert und evaluiert werden müssen.

(g) Der Begriff "US-Person" bezeichnet jeden US-Bürger, Ausländer mit ständigem Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, jedes Rechtssubjekt, das nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten oder irgendeiner Gerichtsbarkeit innerhalb der Vereinigten Staaten organisiert ist (einschließlich ausländischer Zweigstellen), oder jede Person in den Vereinigten Staaten.

Abschnitt 5. Wiederkehrende und Schlussberichte an den Kongress. Der Sekretär wird hiermit ermächtigt, dem Kongress in Übereinstimmung mit Abschnitt 401(c) des NEA (50 U.S.C. 1641(c)) und Abschnitt 204(c) des IEEPA (50 U.S.C. 1703(c)) wiederkehrende und abschließende Berichte über den in dieser Reihenfolge erklärten nationalen Notstand vorzulegen.
Abschnitt 6. Allgemeine Bestimmungen. (a) Nichts in dieser Reihenfolge darf als Beeinträchtigung oder anderweitige Beeinträchtigung ausgelegt werden:

(i) die einer Exekutivabteilung oder -agentur oder deren Leiter gesetzlich verliehene Autorität; oder

(ii) die Funktionen des Direktors des Büros für Verwaltung und Haushalt in Bezug auf Haushalts-, Verwaltungs- oder Gesetzesvorschläge.

(b) Diese Anordnung wird in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln ausgeführt.

(c) Diese Anordnung hat nicht die Absicht und schafft keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechte oder Vorteile, die nach Recht oder Billigkeit von einer Partei gegenüber den Vereinigten Staaten, ihren Ministerien, Behörden oder Körperschaften, ihren leitenden Angestellten, Angestellten oder Beauftragten oder anderen Personen durchsetzbar sind, und schafft diese auch nicht.

DONALD J. TRUMP

DAS WEIßE HAUS,
1. Mai 2020.

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