Die Richterin Dr. Lucia Leoncini am Gericht in Pistoia hatte am 4. März 2022 zu entscheiden, ob sich bei drei minderjährigen Kindern, deren Eltern hinsichtlich der sogenannten Corona-Impfung uneins waren, die impfwillige Mutter durchsetzen würde, oder ob eine Impfung dem Willen des Vaters entsprechend zu unterbleiben habe.
Die Richterin gab dem Vater Recht: es wurde der Mutter untersagt, die Kinder zum Impfzentrum zu begleiten und dort für diese eine Impfeinwilligungserklärung abzugeben.
Die Richterin hat für ihre Entscheidung wissenschaftliche und statistische Erkenntnisse bezüglich der sogenannten Impfungen herangezogen. Sie führt aus, es sei „zusätzlich zu dem, was bereits über die umfangreichen wissenschaftlichen Unterlagen gesagt wurde, die von der Beklagten vorgelegt wurden und denen nicht ausdrücklich widersprochen oder widersprochen wurde, von den verfügbaren wissenschaftlichen und epidemiologischen Daten auszugehen, die in der gegenwärtigen historischen Phase das Erbe des Allgemeinwissens darstellen, da sie von den öffentlichen Behörden frei und pflichtgemäß zur Verfügung gestellt werden und daher Daten darstellen, die als Allgemeinwissen und Erfahrung definiert werden können.“
Weiter schreibt sie: „In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die derzeit in Italien verwendeten Sars-Cov-2-Impfstoffe, d. h. der Impfstoff von Comirnaty/Pfizer und der Impfstoff von Spikevax/Moderna, in ihrer Packungsbeilage, die auf der Website der Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) öffentlich zugänglich ist, mit der letzten Aktualisierung vom 23.2.2022 eindeutig darauf hinweisen, dass der Impfstoff bei Kindern unter 12 Jahren nicht empfohlen wird“. Was den neuen Impfstoff Nuvaxovid betrifft, so wird in der Packungsbeilage ausdrücklich empfohlen, ihn erst ab 18 Jahren zu verwenden. Das Gericht kann nicht davon ausgehen, dass es berechtigt ist, die Verwendung eines Arzneimittels zu genehmigen, das die zuständige Gesundheitsbehörde in ähnlichen Fällen wie denen, auf die sich der Antrag stützt (in diesem Fall ein Alter von weniger als 12 Jahren), nicht empfiehlt. Dies ist an sich schon beachtlich genug, um die Klage in Bezug auf die beiden jüngsten Kinder abzuweisen.“