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Die von VOLLDRAHT jeden Tag angeprangerte rechtswidrige Verordnungspolitik wird jetzt auch durch das AG Weimar bestätigt. Der willkürlichen Verordnungspolitik wurde damit der Boden entzogen und die daraus sich ergebenden rechtlichen Konsequenzen sind gewaltig.

Der politisch und medial verbreitete Sachverhalt einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ war und ist eine grob fahrlässige Vermutung,oder deutlicher ausgedrückt, ein politisches Druckmittel um die Zielsetzung ideologischer Interessen durchzusetzen. die einen immensen Kollateralschaden verursacht hat.

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Video zum Gerichtsurteil Amtsgericht Weimar 6 OWi-523 Js 202518/20

"Richter rechnet mit dem Lockdown und der Corona-Politik ab

Ein Amtsrichter in Weimar hat einen Mann freigesprochen, der zu einer Geldbuße verurteilt werden sollte, weil er gegen das Corona-Kontaktverbot verstoßen hat: Die Begründung dieses Urteils ist eine Generalabrechnung mit der Corona-Politik. Es gibt sie noch, die mutigen Richter, die sich gegen die Meinung stellen, die von oben und ganz oben kommt. Ein Amtsrichter in Weimar hat einen Mann freigesprochen, der zu einer Geldbuße verurteilt werden sollte, weil er gegen das Corona-Kontaktverbot verstoßen hat: Es ist mehr als ein Freispruch, wobei die Kosten zu Lasten des Landes Thüringens gehen. Die Begründung dieses Urteils ist eine juristische Generalabrechnung mit der Corona-Politik. Der Richter begründet aber nicht mit abstrakten Normen, sondern greift auf medizinische Fakten, wirtschaftliche Folgen und Auswirkungen der konkreten Politik zurück. Er hat damit eine Art Kompendium der Kritik zusammengestellt.." Quelle: Tichys Einblick


Auszug aus dem Urteil

RN 11

1. Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG kann die Exekutive durch ein Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die sich daraus ergebenden Anforderungen an ein ermächtigendes Gesetz in ständiger Rechtsprechung mit drei sich gegenseitig ergänzenden Konkretisierungsformeln, der sog. Selbstentscheidungsformel (der Gesetzgeber hat selbst die Entscheidung darüber zu treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen, welche Grenzen der Normierung gesetzt sind und welchem Ziel sie dienen soll; BVerfGE 2, 307 (334)), der Programmformel (anhand des Gesetzes muss sich bestimmen lassen, welches gesetzgeberische Programm verordnungsrechtlich umgesetzt werden soll; BVerfGE 5, 71 (77)) und der Vorhersehbarkeitsformel (der Bürger muss dem ermächtigenden Gesetz entnehmen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrach gemacht wird und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben wird; BVerfGE 56, 1 (12)) näher expliziert.

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Darüber hinaus hat es zur Frage des Grades der Bestimmtheit der Ermächtigung die sog. Wesentlichkeitslehre entwickelt. Nach der Wesentlichkeitslehre muss der  Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung – soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist – alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116, 24 (58)). Je wesentlicher Rechtsverordnungen oder andere Rechtsakte der Exekutive in Grundrechte eingreifen, umso genauer und intensiver müssen die Regelungen des ermächtigenden Gesetzes sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht dabei die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und der Wesentlichkeitslehre als deckungsgleich an (BVerfGE 150, 1 (100)). Ist im Hinblick auf bestimmte Normen einer Rechtsverordnung den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre durch das ermächtigende Gesetz nicht Genüge getan, führt dies zur Verfassungswidrigkeit der Normen der Verordnung (BVerfGE 150, 1 (209) BVerfGE 136, 69 (92)).

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In erster Linie sind die Bußgeldverfahren auf ihre Nichtigkeit zu prüfen.  

Und dann wird die Klärung der Haftungsfrage zur existentiellen Bedeutung für die ansatzlos in den wirtschaftlich Ruin getriebenen Mittelständler. 

Wir hatten auf die nicht unterschriebenen Verordnungen in Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen und auf das Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht, wo die Staatskanzlei davon ausgeht, daß die Aufhebung selbst aufgehoben wurde und die Verordnungspolitik rechtlich zulässig sei. Siehe Antwort der Staatskanzlei.

Nach Anfrage bei der Staatskanzlei MV zur Aufhebung des Ermächtigungsgesetzes:

• Selbstverständlich sind Bundesgesetze auch in Mecklenburg-Vorpommern gültig
• Die Aufhebung des von Ihnen zitierten Gesetzes (das aus dem Jahr 1961 stammte und nur Verordnungsermächtigungen betraf, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesjustizministeriums fallen) entfaltet damit natürlich auch Wirkung in Mecklenburg-Vorpommern. Das fragliche, 2007 aufgehobene Gesetz hatte lediglich ergänzenden Charakter und hat sich als nicht mehr notwendig erwiesen.
• Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen ergibt sich grundsätzlich aus der betreffenden gesetzlichen Grundlage selbst. [1] Um ein aktuelles Beispiel zu nennen: Das Bundesinfektionsschutzgesetz enthält in § 32 eine Ermächtigung für die Obersten Gesundheitsbehörden der Länder, im Verordnungswege tätig zu werden. Auf dieser Basis gibt es in allen Bundesländern Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Genauso ist es üblich, dass zu verschiedenen Regelungsbereichen auch in Landesgesetzen Verordnungsermächtigungen vorgesehen werden.

Quelle: Staatskanzlei MV

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[1]  Die Einschätzung der Staatskanzlei, das es lediglich um einen "ergänzenden Charakter" und "grundsätzlich aus der betreffenden gesetzlichen Grundlage selbst" handelt,steht im krassen Widerspruch des §1 "Soweit Bundesgesetze Ermächtigungen oberster Landesbehörden zum Erlaß von rechtsverordnungen vorsehen, sind die Landesregierungen zum Erlaß dieser Rechtsverordnungen ermächtigt." Im Umkehrschluß bedeutet daß, wenn das Bundesgesetz diese Ermächtigung nicht vorsieht, gibt es keine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Da kann von Nebensächlich und Grundsätzlich keine Rede sein.

Es zeigt sich, das die Thematik der nicht unterschriebenen Verordnungen und die der Bereinigung von Bundesgesetzen getrennt zu betrachten ist, dazu verweisen wir für die Bereinigung von Bundesgesetzen auf die Ausarbeitung von Gehlken, Ronald.  

Nach meinem Rechtsverständnis besteht keine Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen. Es ist schon ein wenig verwunderlich, wenn ich als Laie Rechtsauslegungen erarbeiten muß, weil wenn ich Rechtsanwälte anfrage, deren Kupferbolzen im Mors sofort auf Drehzahl geht und die sich ins Höschen machen, anstatt ihre Kompetenz zum Schutz unserer Heimat einzusetzen. 

Damit in dieser Sache der Haftungsfrage zu Kollateralschäden aus der Verordnungspolitik der Staatskanzlei MV zielführend vorgegangen werden kann, stellen wir jetzt die durch die Staatskanzlei MV unterschriebene Verordnung ein, auf die sich die Schadenersatzansprüche berufen können. Die ohne Unterschrift verbreitete Version stellen wir zum Vergleich anbei. 

Wir weisen darauf hin, das diese Verordnung ausschließlich durch die Vertreter der Staatskanzlei MV zu verantworten zu sein scheint.

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 Unterschriftenblatt aus der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 17. März 2020

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SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 17. März 2020 ohne Unterschriften

Des weiteren weisen wir darauf hin, das in der bankrotten Lage der Staatskanzlei wahrscheinlich nur die ersten Anspruchsteller einen Schadenersatz erhalten werden. Der letzte Anspruchsteller geht leer aus. Es ist nicht der „Staat“ der haftet, es sind die Minister selbst die zur Kasse gebeten werden.


Corona ist sofort beendet, wenn die Bürger begreifen, daß der Fisch vom Kopf her stinkt.

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Dieser Artikel und bereits veröffentlichte Artikel aus VOLLDRAHT stellen keine Rechtsberatung da und sind als Meinung der Redaktion anzusehen.