Zu einem „verfassungsschutzrelevanten Vorgang“ kommt es erst, wenn der Bürger die Abschaffung der Verfassung und der Grundlagen des Aufbaus des Gemeinwesens durch Anwendung von Gewalt anstrebt. Der Bürokrat Haldenwang ist unfähig zu dieser Differenzierung – und unfähig zur Trennung von Verfassung und Staat.
In Teil 1 wurde anhand des Lebenslaufs des Verfassungsschutzpräsidenten Thomas Haldenwang aufgezeigt, wie ein Jurist seine Verwaltungskarriere als Bürokrat ohne jeden Bezug zur Außenwelt organisiert. Das Ergebnis führt in den staatsbeherrschenden, selbstreferenzierenden Bürokratismus.
Wer Verfassungsfeind ist
Nicht derjenige, der auf politischem Wege eine Änderung des Grundgesetzes oder von Teilen desselben anstrebt, ist ein Verfassungsfeind, sondern derjenige, der eine entsprechende Debatte unterbindet.
Auch hinsichtlich des Bestandes und des Schutzes des Bundes ist das Verfassungsschutzgesetz eindeutig. Zu schützen ist der Bund als föderalistisches Gemeinwesen sowie die einzelnen Bundesländer als Bestandteil desselben. Das aber bedeutet nicht, dass ein gewähltes Parlament oder eine Regierung diesen Bestandsschutz genießt. Dessen Änderung und gegebenenfalls Ablösung anzustreben, ist selbstverständlicher Inhalt einer jeden demokratischen Ordnung, soweit dieses im Rahmen der politischen Meinungsbildung und ohne Anwendung von Gewalt erreicht werden soll. Wer hingegen, wie dieses bei radikalen Muslimen der Fall ist, die Abschaffung des Bundes durch Aufgehen in einem islamischen Kalifat anstrebt, der ist unzweifelhaft Teil des Aufgabenfeldes eines Verfassungsschutzes. Ebenso gilt dieses für Zentralisten, die beispielsweise die Abschaffung der Bundesländer und deren Ersetzen durch einen Zentralstaat nach französischem Muster anstreben.
Tatsächlich fraglich sogar müsste das Bestreben sein, die Bundesrepublik Deutschland in einem übergeordneten europäischen Bundesstaat aufgehen zu lassen. Eine solche Bestrebung ist ausschließlich dadurch zu realisieren, dass der Bund als Verfassungsschutzobjekt zu existieren aufhört. Das Bundesamt für Verfassungsschutz wäre insofern gefordert, entsprechende Bestrebungen unmittelbar zu beobachten. Nicht hingegen gälte dieses hinsichtlich der ursprünglichen EU-Idee eines Staatenbundes anstelle eines Bundesstaates. In einem solchen Staatenbund behielte der verfassungsrechtlich geschützte Bund seine eigenständige Funktion auch dann, wenn er Teile seiner Aufgaben an eine übergeordnete Verwaltung des Staatenbundes abgibt.