Verfassung von Pennsylvania - 28. September 1776 (1). IN DER ERWÄGUNG, dass jede Regierung für die Sicherheit und den Schutz der Gemeinschaft als solche eingerichtet und unterstützt werden sollte,
und dass sie die Individuen, die sie bilden, in die Lage versetzen sollte, ihre natürlichen Rechte und die anderen Segnungen zu genießen, die der Urheber des Daseins dem Menschen verliehen hat; und wann immer diese großen Ziele der Regierung nicht erreicht werden, haben die Menschen das Recht, sie durch gemeinsame Zustimmung zu ändern und solche Maßnahmen zu ergreifen, die ihnen zur Förderung ihrer Sicherheit und ihres Glücks notwendig erscheinen. Und da die Bewohner dieses Commonwealth haben in Anbetracht der Schutz nur, bisher anerkannt Treue zum König von Großbritannien; und der besagte König hat nicht nur diesen Schutz entzogen, sondern begann und führt immer noch mit unverminderter Rachsucht einen höchst grausamen und ungerechten Krieg gegen sie, in dem er nicht nur die Truppen Großbritanniens, sondern auch fremde Söldner, Wilde und Sklaven einsetzt, zu dem erklärten Zweck, sie zu einer totalen und unterwürfigen Unterwerfung unter die despotische Herrschaft des britischen Parlaments zu zwingen, mit vielen anderen Akten der Tyrannei (ausführlicher dargelegt in der Erklärung des Kongresses), wodurch alle Treue und Lehnstreue gegenüber dem besagten König und seinen Nachfolgern aufgelöst und beendet sind und alle Macht und Autorität, die von ihm abgeleitet ist, in diesen Kolonien aufgehört hat.
UND IN DER ERWÄGUNG, dass es für das Wohlergehen und die Sicherheit der Bewohner der genannten Kolonien absolut notwendig ist, dass sie fortan freie und unabhängige Staaten sind und dass in jedem Teil von ihnen gerechte, dauerhafte und angemessene Regierungsformen existieren, die nur von der Autorität des Volkes abgeleitet und auf diese gegründet sind, in Übereinstimmung mit den Anweisungen des ehrenwerten amerikanischen Kongresses.
Wir, die Vertreter der freien Menschen von Pennsylvania, in allgemeinen Konvention getroffen, für den ausdrücklichen Zweck der Gestaltung einer solchen Regierung, bekennt die Güte des großen Gouverneur des Universums (wer allein weiß, zu welchem Grad der irdischen Glück die Menschheit erreichen können, durch die Vervollkommnung der Kunst der Regierung) in der Erlaubnis, die Menschen dieses Staates, in der Überzeugung, dass es unsere unabdingbare Pflicht ist, solche ursprünglichen Regierungsprinzipien zu schaffen, die das allgemeine Glück der Menschen dieses Staates und ihrer Nachkommenschaft am besten fördern, und für zukünftige Verbesserungen zu sorgen, ohne Parteilichkeit für oder Vorurteile gegen irgendeine bestimmte Klasse, Sekte oder Konfession von Menschen, was auch immer, verordnen, erklären und etablieren wir kraft der Autorität, die uns von unseren Wählern verliehen wurde, die folgende Erklärung der Rechte und des Regierungsrahmens als die VERFASSUNG dieses Commonwealth, und in Kraft bleiben darin für immer, unverändert, außer in solchen Artikeln, die später auf die Erfahrung gefunden werden, um eine Verbesserung zu erfordern, und die von der gleichen Behörde des Volkes, fair delegiert, wie dieser Rahmen der Regierung leitet, geändert oder verbessert werden für die effektivere Erlangung und Sicherung der großen Zweck und Design aller Regierung, hier vor erwähnt.
EINE ERKLÄRUNG DER RECHTE DER EINWOHNER DES GEMEINWESENS ODER STAATES PENNSYLVANIA
I. Dass alle Menschen gleichermaßen frei und unabhängig geboren werden und bestimmte natürliche, angeborene und unveräußerliche Rechte haben, zu denen der Genuss und die Verteidigung von Leben und Freiheit, der Erwerb, der Besitz und der Schutz von Eigentum sowie das Streben nach Glück und Sicherheit gehören.
II. Dass alle Menschen ein natürliches und unveräußerliches Recht haben, den allmächtigen Gott nach dem Diktat ihres eigenen Gewissens und Verstandes zu verehren: Und dass kein Mensch gezwungen werden soll oder kann, einem religiösen Gottesdienst beizuwohnen oder eine Kultstätte zu errichten oder zu unterstützen oder ein Amt zu bekleiden, entgegen oder gegen seinen eigenen freien Willen und seine Zustimmung: Noch kann einem Menschen, der das Wesen eines Gottes anerkennt, aufgrund seiner religiösen Gesinnung oder seiner besonderen Art der religiösen Verehrung mit Recht irgendein bürgerliches Recht vorenthalten oder verkürzt werden: Und dass keine Autorität von irgendeiner Macht ausgeübt oder angenommen werden kann oder soll, die in irgendeinem Fall das Recht des Gewissens in der freien Ausübung des religiösen Kultes beeinträchtigen oder in irgendeiner Weise verletzen kann.
III. Dass das Volk dieses Staates das alleinige, ausschließliche und angeborene Recht hat, die innere Polizei desselben zu regieren und zu regulieren.
IV. Da alle Macht ursprünglich dem Volk innewohnt und folglich von ihm abgeleitet ist, sind alle Regierungsbeamten, ob Legislative oder Exekutive, ihre Treuhänder und Diener und ihnen gegenüber jederzeit rechenschaftspflichtig.
V. Dass die Regierung für den gemeinsamen Nutzen, Schutz und die Sicherheit des Volkes, der Nation oder der Gemeinschaft eingerichtet ist oder sein sollte, und nicht für das besondere Vergnügen oder den Vorteil eines einzelnen Mannes, einer Familie oder einer Gruppe von Männern, die nur ein Teil dieser Gemeinschaft sind, und dass die Gemeinschaft ein unbestreitbares, unveräußerliches und unanfechtbares Recht hat, die Regierung in der Weise zu reformieren, zu ändern oder abzuschaffen, wie es von dieser Gemeinschaft als dem öffentlichen Wohl am förderlichsten erachtet wird.
VI. Damit diejenigen, die in den legislativen und exekutiven Geschäften des Staates beschäftigt sind, vor Unterdrückung bewahrt werden können, hat das Volk das Recht, zu den Zeiten, die es für richtig hält, seine öffentlichen Amtsträger auf ein privates Amt zu reduzieren und die freien Stellen durch bestimmte und regelmäßige Wahlen zu besetzen.
VII. Daß alle Wahlen frei sein sollen, und daß alle freien Menschen, die ein hinreichend offensichtliches gemeinsames Interesse an der Gemeinschaft haben, das Recht haben, Beamte zu wählen oder in ein Amt gewählt zu werden.
VIII. Daß jedes Mitglied der Gesellschaft ein Recht hat, in dem Genuß des Lebens, der Freiheit und des Eigentums geschützt zu werden, und daher verpflichtet ist, seinen Teil zu den Kosten dieses Schutzes beizutragen, und seinen persönlichen Dienst, wenn nötig, oder ein Äquivalent dazu zu leisten: Aber kein Teil des Eigentums eines Menschen kann rechtmäßig von ihm genommen oder für öffentliche Zwecke verwendet werden, ohne seine eigene Zustimmung, oder die seiner gesetzlichen Vertreter: Auch kann kein Mann, der gewissenhaft Skrupel hat, Waffen zu tragen, rechtmäßig dazu gezwungen werden, wenn er einen solchen Gegenwert zahlt, noch ist das Volk durch irgendwelche Gesetze gebunden, außer solchen, denen es in gleicher Weise zugestimmt hat, für sein Gemeinwohl.
IX. Daß in allen Anklagen wegen strafbarer Handlungen ein Mann das Recht hat, von sich selbst und seinem Rat gehört zu werden, die Ursache und die Art seiner Beschuldigung zu verlangen, mit den Zeugen konfrontiert zu werden, Beweise zu seinen Gunsten zu fordern, und ein schnelles öffentliches Verfahren durch eine unparteiische Jury des Landes, ohne die einstimmige Zustimmung der Jury kann er nicht für schuldig befunden werden; noch kann er gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen; noch kann irgendjemand mit Recht seiner Freiheit beraubt werden, außer durch die Gesetze des Landes, oder das Urteil seiner Kollegen.
X. Daß die Leute ein Recht haben, sich selbst, ihre Häuser, Papiere und Besitztümer frei von Durchsuchung und Beschlagnahme zu halten, und daß daher Haftbefehle ohne Eide oder vorher gemachte Versicherungen, die eine ausreichende Grundlage für sie bieten, und wodurch jeder Offizier oder Bote befohlen oder aufgefordert werden kann, verdächtige Orte zu durchsuchen oder irgendeine Person oder Personen, sein oder ihr Eigentum zu beschlagnahmen, die nicht besonders beschrieben sind, diesem Recht widersprechen und nicht gewährt werden sollten.
XI. Daß in Streitigkeiten, die das Eigentum betreffen, und in Prozessen zwischen Mann und Mann, die Parteien ein Recht auf ein Geschworenengericht haben, welches heilig gehalten werden soll.
XII. Dass die Menschen ein Recht auf Rede- und Schreibfreiheit haben und ihre Gefühle veröffentlichen dürfen; daher darf die Pressefreiheit nicht eingeschränkt werden.
XIII. Daß das Volk das Recht hat, zur Verteidigung seiner selbst und des Staates Waffen zu tragen; und da stehende Heere in Friedenszeiten eine Gefahr für die Freiheit darstellen, sollten sie nicht aufrechterhalten werden; und daß das Militär unter strenger Unterordnung unter die zivile Macht gehalten und von ihr regiert werden sollte.
XIV. Dass eine häufige Rückbesinnung auf grundlegende Prinzipien und ein festes Festhalten an Gerechtigkeit, Mäßigung, Mäßigkeit, Fleiß und Sparsamkeit absolut notwendig sind, um die Segnungen der Freiheit zu bewahren und eine Regierung frei zu halten: Das Volk sollte daher bei der Wahl von Amtsträgern und Vertretern besonders auf diese Punkte achten und hat das Recht, von seinen Gesetzgebern und Magistraten eine gebührende und ständige Beachtung dieser Punkte bei der Ausarbeitung und Ausführung solcher Gesetze zu verlangen, die für die gute Regierung des Staates notwendig sind.
XV. Daß alle Menschen ein natürliches, angeborenes Recht haben, von einem Staat in einen anderen auszuwandern, der sie aufnimmt, oder einen neuen Staat in freien oder erwerbbaren Ländern zu gründen, wann immer sie denken, daß sie dadurch ihr eigenes Glück fördern können.
XVI. Daß das Volk das Recht hat, sich zu versammeln, sich für sein gemeinsames Wohl zu beraten, seine Vertreter zu unterrichten und sich an die Legislative zu wenden, um Missstände zu beseitigen, durch Adresse, Petition oder Protest.
PLAN ODER RAHMEN DER REGIERUNG FÜR DAS GEMEINWESEN ODER DEN STAAT VON PENNSYLVANIA
ABSCHNITT 1: Das Commonwealth oder der Staat Pennsylvania wird von einer Versammlung der Repräsentanten der freien Bürger desselben regiert, sowie von einem Präsidenten und einem Rat, in folgender Weise und Form
Die oberste gesetzgebende Gewalt liegt bei einem Repräsentantenhaus der freien Bürger des Commonwealth oder des Staates Pennsylvania.
SEKT. 3. Die oberste Exekutivgewalt liegt bei einem Präsidenten und einem Rat.
SEKT. 4. Gerichte sollen in der Stadt Philadelphia und in jedem Bezirk dieses Staates eingerichtet werden.
SEKT. 5. Die freien Bürger dieses Commonwealth und ihre Söhne sollen für die Verteidigung ausgebildet und bewaffnet werden, und zwar unter den Bestimmungen, Einschränkungen und Ausnahmen, die die Generalversammlung per Gesetz festlegt, wobei dem Volk stets das Recht vorbehalten bleibt, seine Obersten und alle beauftragten Offiziere unter diesem Rang zu wählen, und zwar auf die Art und Weise und so oft, wie es die Gesetze vorschreiben.
SEKT. 6. Jeder freie Mann im Alter von einundzwanzig Jahren, der ein ganzes Jahr lang vor dem Tag der Wahl der Abgeordneten in diesem Staat gewohnt und während dieser Zeit öffentliche Steuern bezahlt hat, genießt das Recht eines Wählers: Vorausgesetzt, dass immer, dass Söhne von freeholders des Alters von einundzwanzig Jahren wird berechtigt sein, zu wählen, obwohl sie nicht bezahlt haben Steuern.
SEKT. 7. Das Repräsentantenhaus der Freien dieses Commonwealth soll aus Personen bestehen, die sich durch Weisheit und Tugend auszeichnen und von den Freien jeder Stadt und jedes Landkreises dieses Commonwealth gewählt werden. Und keine Person soll gewählt werden, es sei denn, er hat in der Stadt oder der Grafschaft, für die er gewählt werden soll, zwei Jahre unmittelbar vor der besagten Wahl gewohnt; noch soll irgendein Mitglied, während er so weiter macht, irgendein anderes Amt bekleiden, außer in der Miliz.
SEKT. 8. Keine Person soll fähig sein, ein Mitglied gewählt zu werden, um im Repräsentantenhaus der Freien dieses Commonwealth mehr als vier Jahre in sieben zu dienen.
SECT. 9. Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden jährlich durch Wahl, von den Freien des Commonwealth, am zweiten Dienstag im Oktober für immer gewählt, (außer in diesem Jahr,) und treffen sich am vierten Montag desselben Monats, und werden als, Die allgemeine Versammlung der Vertreter der Freien von Pennsylvania, und haben die Macht, ihre Sprecher, der Schatzmeister des Staates, und ihre anderen Offiziere zu wählen; sitzen auf ihre eigenen Vertagungen; bereiten Rechnungen und erlassen sie in Gesetze; Richter der Wahlen und Qualifikationen ihrer eigenen Mitglieder; sie können ein Mitglied ausschließen, aber nicht ein zweites Mal für die gleiche Ursache; sie können Eide oder Bestätigungen auf Prüfung der Zeugen zu verwalten; Abhilfe Beschwerden; Anklage Staat Kriminellen; gewähren Gründungsurkunden; bilden Städte, Gemeinden, Städte und Landkreise; und haben alle anderen Befugnisse für die Legislative eines freien Staates oder Commonwealth notwendig: Aber sie haben keine Macht zu ergänzen, zu ändern, abzuschaffen, oder verletzen jeden Teil dieser Verfassung.
SEKT. 10. Ein Quorum des Repräsentantenhauses soll aus zwei Dritteln der Gesamtzahl der gewählten Mitglieder bestehen; und nachdem sie sich versammelt und ihren Sprecher gewählt haben, soll jeder von ihnen, bevor sie zur Tagesordnung übergehen, sowohl den Eid oder die Bestätigung der Treue und Loyalität, wie sie im Folgenden festgelegt sind, als auch den folgenden Eid oder die Bestätigung ablegen, nämlich:
Ich glaube an den einen Gott, den Schöpfer und Lenker des Universums, den Belohner der Guten und den Bestrafer der Bösen. Und ich erkenne die Schriften des Alten und Neuen Testaments als durch göttliche Inspiration gegeben an.
Und kein weiterer oder anderer religiöser Test soll jemals wieder von einem zivilen Beamten oder Magistrat in diesem Staat verlangt werden.
SEKT. 11. Die Delegierten, die diesen Staat im Kongress vertreten sollen, werden von der zukünftigen Generalversammlung bei ihrem ersten Treffen und danach jährlich gewählt, solange eine solche Vertretung notwendig ist. Jeder Delegierte kann jederzeit ersetzt werden, indem die Generalversammlung einen anderen an seiner Stelle ernennt. Kein Mann soll im Kongress länger als zwei Jahre hintereinander sitzen, noch in der Lage sein, für drei Jahre danach wiedergewählt zu werden: und keine Person, die ein Amt in der Gabe des Kongresses innehat, soll von nun an gewählt werden, um dieses Commonwealth im Kongress zu vertreten.
SECT. 12. Wenn irgendeine Stadt oder Städte, Grafschaft oder Grafschaften vernachlässigen oder sich weigern, Vertreter in die allgemeine Versammlung zu wählen und zu schicken, sollen zwei Drittel der Mitglieder aus den Städten oder Grafschaften, die Vertreter wählen und schicken, vorausgesetzt, sie sind eine Mehrheit der Städte und Grafschaften des ganzen Staates, wenn sie zusammenkommen, alle Befugnisse der allgemeinen Versammlung haben, so voll und reichlich, als ob die Gesamtheit anwesend wäre.
SEKT. 13. Die Türen des Hauses, in dem die Vertreter der Freien dieses Staates in der allgemeinen Versammlung sitzen, sollen offen sein und bleiben für den Eintritt aller Personen, die sich anständig benehmen, außer wenn das Wohlergehen dieses Staates es erfordert, dass die Türen geschlossen werden.
SEKT. 14. Die Abstimmungen und Verfahren der Generalversammlung werden wöchentlich während ihrer Sitzung mit den Ja- und Nein-Stimmen zu jeder Frage, Abstimmung oder Entschließung gedruckt, wenn zwei Mitglieder dies verlangen, es sei denn, die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel; und wenn die Ja- und Nein-Stimmen auf diese Weise aufgenommen werden, hat jedes Mitglied das Recht, die Gründe für seine Abstimmung in das Protokoll einzufügen, wenn er dies wünscht.
SEKT. 15. Zu dem Zweck, dass Gesetze, bevor sie erlassen werden, reifer erwogen werden können und die Unannehmlichkeiten übereilter Entscheidungen so weit wie möglich verhindert werden, sollen alle Gesetzesentwürfe öffentlicher Natur für die Betrachtung des Volkes gedruckt werden, bevor sie in der allgemeinen Versammlung das letzte Mal zur Debatte und Änderung gelesen werden; und, außer bei Anlässen plötzlicher Notwendigkeit, sollen sie nicht vor der nächsten Sitzung der Versammlung in Gesetze umgewandelt werden; und für die vollkommenere Zufriedenheit der Öffentlichkeit sollen die Gründe und Motive für das Zustandekommen solcher Gesetze vollständig und klar in den Präambeln ausgedrückt werden.
SEKT. 16. Der Stil der Gesetze dieses Commonwealth soll sein: "Sei es verordnet, und es wird hiermit von den Vertretern der Freien des Commonwealth von Pennsylvania in der Generalversammlung getroffen, und durch die Autorität der gleichen verordnet." Und die allgemeine Versammlung soll ihr Siegel an jede Gesetzesvorlage anbringen, sobald sie als Gesetz erlassen wurde. Dieses Siegel soll von der Versammlung aufbewahrt werden und soll "Das Siegel der Gesetze von Pennsylvania" genannt werden, und soll für keinen anderen Zweck verwendet werden.
SECT. 17. Die Stadt Philadelphia und jeder Landkreis dieses Commonwealth jeweils am ersten Dienstag im November in diesem Jahr, und am zweiten Dienstag im Oktober jährlich für die beiden folgenden Jahre, nämlich das Jahr eintausend siebenhundertsiebenundsiebzig, und das Jahr eintausend siebenhundertachtundsiebzig, wählen sechs Personen, um sie in der Generalversammlung zu vertreten. Da aber die Vertretung im Verhältnis zur Zahl der steuerpflichtigen Einwohner das einzige Prinzip ist, das zu allen Zeiten die Freiheit sichern und die Stimme der Mehrheit des Volkes zum Gesetz des Landes machen kann, soll die Generalversammlung veranlassen, daß vollständige Listen der steuerpflichtigen Einwohner in der Stadt und in jedem Bezirk des Commonwealth aufgenommen und an sie zurückgegeben werden, und zwar auf oder vor der letzten Sitzung der Versammlung, die im Jahr eintausendsiebenhundertachtundsiebzig gewählt wurde, die für jede eine Vertretung im Verhältnis zur Zahl der Steuerpflichtigen in solchen Rückgaben ernennen soll; Diese Vertretung soll für die nächsten sieben Jahre fortbestehen, nach deren Ablauf eine neue Meldung der steuerpflichtigen Einwohner gemacht werden soll, und eine dazu passende Vertretung soll von der besagten Versammlung ernannt werden, und so weiter septenniell für immer. Die Löhne der Vertreter in der Generalversammlung, und alle anderen staatlichen Gebühren werden aus der Staatskasse bezahlt werden.
SECT. 18. Damit die Freien dieses Commonwealth den Nutzen der Wahl so gleichmäßig wie möglich genießen können, bis die Repräsentation beginnt, wie im vorstehenden Abschnitt gerichtet, kann jede Grafschaft nach eigener Wahl in Bezirke eingeteilt werden, darin Wahlen abhalten und ihre Vertreter in der Grafschaft und ihre anderen Wahlbeamten wählen, wie es nachher von der allgemeinen Versammlung dieses Staates geregelt werden wird. Und kein Einwohner dieses Staates soll mehr als eine jährliche Stimme bei den allgemeinen Wahlen für die Vertreter in der Versammlung haben.
SEKT. 19. Der oberste Exekutivrat dieses Staates besteht vorerst aus zwölf Personen, die auf folgende Weise gewählt werden: Die Bürger der Stadt Philadelphia und der Bezirke Philadelphia, Chester und Bucks wählen durch Wahl eine Person für die Stadt und eine für jeden der genannten Bezirke für eine Amtszeit von drei Jahren und nicht länger, zur Zeit und am Ort der Wahl der Vertreter in der Generalversammlung. Die freien Bürger der Grafschaften Lancaster, York, Cumberland und Berks wählen in gleicher Weise eine Person für jede Grafschaft, um als Berater für zwei Jahre und nicht länger zu dienen. Und die Grafschaften Northampton, Bedford, Northumberland und Westmoreland wählen auf die gleiche Weise jeweils eine Person für jede Grafschaft, um als Berater für ein Jahr und nicht länger zu dienen. Und nach Ablauf der Zeit, für die jeder Berater gewählt wurde, um zu dienen, sollen die freien Bürger der Stadt Philadelphia und der verschiedenen Grafschaften in diesem Staat jeweils eine Person wählen, um als Berater für drei Jahre und nicht länger zu dienen; und so weiter jedes dritte Jahr für immer. Durch diese Art der Wahl und der ständigen Rotation werden mehr Männer für die öffentlichen Angelegenheiten ausgebildet, es wird in jedem folgenden Jahr im Rat eine Anzahl von Personen gefunden werden, die mit den Vorgängen der vorangegangenen Jahre vertraut sind, wodurch die Geschäfte konsequenter geführt werden, und außerdem wird die Gefahr, eine unbequeme Aristokratie zu etablieren, wirksam verhindert werden. Alle freien Stellen im Rat, die durch Tod, Rücktritt oder auf andere Weise entstehen, werden bei der nächsten allgemeinen Wahl für die Vertreter in der Generalversammlung besetzt, es sei denn, eine besondere Wahl zu diesem Zweck wird vom Präsidenten und Rat früher angesetzt. Kein Mitglied der Generalversammlung oder Delegierter im Kongress darf zum Mitglied des Rates gewählt werden. Der Präsident und der Vizepräsident werden jährlich von der Generalversammlung und dem Rat in gemeinsamer Abstimmung aus den Mitgliedern des Rates gewählt. Jede Person, die drei aufeinanderfolgende Jahre lang als Ratsmitglied gedient hat, kann dieses Amt danach vier Jahre lang nicht mehr ausüben. Jedes Mitglied des Rates ist kraft seines Amtes Friedensrichter für den gesamten Eommon~Vealth.
Im Falle, dass neue zusätzliche Grafschaften in diesem Staat errichtet werden, soll eine solche Grafschaft oder Grafschaften einen Rat wählen, und eine solche Grafschaft oder Grafschaften sollen an die nächsten benachbarten Grafschaften angegliedert werden, und sollen Rotation mit solchen Grafschaften nehmen.
Der Rat tagt jährlich, zur gleichen Zeit und am gleichen Ort wie die Generalversammlung.
Der Schatzmeister des Staates, die Treuhänder der Darlehenskasse, die Marineoffiziere, die Zoll- oder Akzisebeamten, die Richter der Admiralität, die Generalstaatsanwälte, die Sheriffs und die Prothonotare können keinen Sitz in der Generalversammlung, im Exekutivrat oder im Kontinentalkongress einnehmen.
SEKT. 20. Der Präsident, und in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, mit dem Rat, von denen fünf ein Quorum sein sollen, soll die Macht haben, Richter, Marineoffiziere, Richter der Admiralität, Generalstaatsanwalt und alle anderen Offiziere, zivile und militärische, zu ernennen und zu beauftragen, ausgenommen solche, die von der Generalversammlung oder dem Volk gewählt werden, in Übereinstimmung mit diesem Regierungsrahmen und den Gesetzen, die hiernach gemacht werden können; und sollen jede Vakanz in einem Amt, die durch Tod, Rücktritt, Entfernung oder Disqualifikation verursacht wird, ausfüllen, bis das Amt in der Zeit und Weise, die durch das Gesetz oder diese Verfassung bestimmt wird, besetzt werden kann.
Sie sollen mit anderen Staaten korrespondieren und Geschäfte mit den Offizieren der Regierung, zivil und militärisch, abwickeln; und solche Geschäfte vorbereiten, die ihnen notwendig erscheinen, um sie der Generalversammlung vorzulegen. Sie sollen als Richter sitzen, zu hören und zu entscheiden, auf Anklagen, wobei zu ihrer Unterstützung für die Beratung nur, die Richter des Obersten Gerichtshofs. Und sollen die Macht haben, Begnadigungen zu gewähren und Geldstrafen zu erlassen, in allen Fällen, außer in Fällen von Anklage; und in Fällen von Hochverrat und Mord, sollen sie die Macht haben, Begnadigungen zu gewähren, aber nicht zu begnadigen, bis zum Ende der nächsten Sitzungsperiode der Versammlung; aber es soll keinen Erlass oder Milderung von Strafen bei Anklageerhebungen geben, außer durch einen Akt der Legislative; Sie sollen auch dafür sorgen, dass die Gesetze getreu ausgeführt werden; sie sollen die Ausführung solcher Maßnahmen beschleunigen, die von der Generalversammlung beschlossen werden; und sie können die Staatskasse für solche Summen in Anspruch nehmen, die vom Haus bewilligt werden: Sie können auch Embargos verhängen oder die Ausfuhr jeglicher Waren für eine beliebige Zeit, die dreißig Tage nicht überschreitet, nur in der Pause des Hauses verbieten: Sie können solche Lizenzen zu gewähren, wie wird durch das Gesetz gerichtet werden, und haben die Macht zu rufen zusammen die allgemeine Versammlung, wenn nötig, vor dem Tag, an dem sie vertagt werden. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte des Staates, darf aber nicht persönlich befehlen, es sei denn, der Rat rät ihm dazu, und dann nur so lange, wie er es genehmigt. Der Präsident und der Rat haben einen Sekretär und führen ein ordentliches Buch über ihre Verhandlungen, in das jeder Ratsherr seine abweichende Meinung mit Begründung eintragen kann.
SECT. 21. Alle Kommissionen werden im Namen und mit der Autorität der freien Bürger des Commonwealth of Pennsylvania, mit dem Staatssiegel versiegelt, vom Präsidenten oder Vizepräsidenten unterzeichnet und vom Sekretär beglaubigt; das Siegel wird vom Rat aufbewahrt.
SECT. 22. Jeder Staatsbeamte, ob Richter oder Exekutivbeamter, kann von der Generalversammlung angeklagt werden, entweder während seiner Amtszeit oder nach seinem Rücktritt oder seiner Absetzung wegen Amtsmißbrauchs: Alle Anklagen werden vor dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und dem Rat verhandelt, die darüber entscheiden.
SEKT. 23. Die Richter des Obersten Gerichtshofs haben ein festes Gehalt, werden nur für sieben Jahre ernannt, können aber nach Ablauf dieser Zeit wieder ernannt werden, können aber jederzeit von der Generalversammlung wegen Fehlverhaltens abberufen werden; es ist ihnen nicht erlaubt, als Mitglieder im Kontinentalkongress, im Exekutivrat oder in der Generalversammlung zu sitzen, noch irgendein anderes ziviles oder militärisches Amt zu bekleiden, noch Gebühren oder Vergünstigungen jeglicher Art anzunehmen oder zu erhalten.
SEKT. 24. Der Oberste Gerichtshof und die verschiedenen Gerichte des Common Pleas dieses Commonwealth haben neben den Befugnissen, die normalerweise von diesen Gerichten ausgeübt werden, die Befugnisse eines Kanzleigerichts, soweit es sich um die Fortführung von Zeugenaussagen, die Beschaffung von Beweisen von Orten außerhalb dieses Staates und die Betreuung der Personen und Güter derjenigen, die nicht compotes mentis sind, und solche anderen Befugnisse, die von zukünftigen Generalversammlungen als notwendig erachtet werden, die nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen.
SEKT. 25. Prozesse sollen wie bisher durch Geschworene geführt werden: Und es wird der Legislative dieses Staates empfohlen, durch ein Gesetz gegen jede Korruption oder Parteilichkeit bei der Auswahl, Rückgabe oder Ernennung von Geschworenen vorzusorgen.
SEKT. 26. Sitzungsgerichte, ordentliche Gerichte und Waisengerichte sollen vierteljährlich in jeder Stadt und jedem Bezirk abgehalten werden; und die Legislative soll die Macht haben, alle anderen Gerichte einzurichten, die sie für das Wohl der Einwohner des Staates für richtig hält. Alle Gerichte sollen offen sein, und die Gerechtigkeit soll unparteiisch und ohne Korruption oder unnötige Verzögerung ausgeübt werden: Alle ihre Beamten sollen eine angemessene, aber moderate Entschädigung für ihre Dienste erhalten: Und wenn irgendein Beamter größere oder andere Gebühren nimmt, als das Gesetz ihm erlaubt, entweder direkt oder indirekt, soll es ihn für immer vom Halten irgendeines Amtes in diesem Staat disqualifizieren.
SEKT. 27. Alle Strafverfolgungen sollen im Namen und mit der Autorität der freien Bürger des Commonwealth von Pennsylvania beginnen; und alle Anklagen sollen mit diesen Worten schließen: "Gegen den Frieden und die Würde desselben." Der Stil aller Prozesse in diesem Staat soll sein: Der Commonwealth von Pennsylvania.
SEKT. 28. Die Person eines Schuldners, bei der kein starker Verdacht auf Betrug besteht, darf nicht weiter im Gefängnis festgehalten werden, nachdem er in gutem Glauben sein gesamtes reales und persönliches Vermögen zum Nutzen seiner Gläubiger übergeben hat, und zwar auf eine Art und Weise, die im Folgenden durch das Gesetz geregelt werden soll. Alle Gefangenen werden durch ausreichende Sicherheiten buchbar sein, es sei denn, für Kapitalverbrechen, wenn der Beweis ist offensichtlich, oder die Vermutung groß.
SEKT. 29. Für anfechtbare Vergehen soll keine überhöhte Kaution verlangt werden: Und alle Geldstrafen sollen mäßig sein.
SEKT. 30. Friedensrichter werden von den Grundbesitzern jeder Stadt und jeder Grafschaft gewählt, d.h. zwei oder mehr Personen können für jeden Bezirk, jede Gemeinde oder jeden Distrikt gewählt werden, wie es das Gesetz nachher bestimmt: Und ihre Namen sollen an den Präsidenten im Rat zurückgegeben werden, der einen oder mehrere von ihnen für jeden Bezirk, jede Gemeinde oder jeden Distrikt, der so zurückgegeben wird, für sieben Jahre beauftragt, abnehmbar wegen Fehlverhaltens durch die Generalversammlung. Aber wenn irgendeine Stadt oder eine Grafschaft, ein Bezirk, eine Gemeinde oder ein Distrikt in diesem Commonwealth sich danach dazu neigt, die Art und Weise der Ernennung ihrer Friedensrichter, wie sie in diesem Artikel festgelegt ist, zu ändern, kann die Generalversammlung Gesetze erlassen, um dieselben zu regeln, in Übereinstimmung mit dem Wunsch einer Mehrheit der Eigentümer der Stadt oder der Grafschaft, des Bezirks, der Gemeinde oder des Distrikts, die sich so bewerben. Kein Friedensrichter soll in der Generalversammlung sitzen, es sei denn, er tritt zuerst von seinem Amt zurück; noch soll es ihm erlaubt sein, irgendwelche Gebühren, noch irgendein Gehalt oder eine Vergütung anzunehmen, außer solchen, die die zukünftige Legislative gewähren kann.
SEKT. 31. Sheriffs und Gerichtsmediziner sollen jährlich in jeder Stadt und jedem Landkreis von den Freien gewählt werden; das heißt, zwei Personen für jedes Amt, von denen jeweils eine vom Präsidenten im Rat beauftragt werden soll. Keine Person soll mehr als drei aufeinanderfolgende Jahre im Amt des Sherliten bleiben, oder während vier Jahren danach wieder gewählt werden können. Die Wahl soll zu derselben Zeit und an demselben Ort stattfinden, der für die Wahl der Abgeordneten bestimmt ist: Und die Kommissare und Assessoren, und andere Offiziere, die vom Volk gewählt werden, sollen auch dann und dort gewählt werden, wie es bisher üblich war, bis geändert oder anderweitig von der zukünftigen Legislative dieses Staates geregelt.
SEKT. 32. Alle Wahlen, ob durch das Volk oder in der Generalversammlung, sollen durch Stimmzettel erfolgen, frei und freiwillig: Und jeder Wähler, der ein Geschenk oder eine Belohnung für seine Stimme erhält, in Form von Fleisch, Getränken, Geld oder auf andere Weise, verliert sein Recht, für diese Zeit zu wählen, und erleidet andere Strafen, die durch zukünftige Gesetze festgelegt werden. Und jede Person, die direkt oder indirekt solche Belohnungen gibt, verspricht oder schenkt, um gewählt zu werden, soll dadurch unfähig gemacht werden, für das folgende Jahr zu dienen.
SEKT. 33. Alle Gebühren, Lizenzgelder, Bußgelder und Verwirkungen, die bisher dem Gouverneur oder seinen Stellvertretern für die Unterstützung der Regierung gewährt oder gezahlt wurden, sollen künftig in die Staatskasse eingezahlt werden, sofern sie nicht von der zukünftigen Legislative geändert oder abgeschafft werden.
SECT. 34. In jeder Stadt und jedem Bezirk soll ein Standesamt für die Beglaubigung von Testamenten und die Erteilung von Verwaltungsbriefen sowie ein Büro für die Aufzeichnung von Urkunden unterhalten werden: Die Beamten werden von der Generalversammlung ernannt, sind nach ihrem Belieben absetzbar und werden vom Präsidenten im Rat beauftragt.
SECT. 35. Die Druckpressen sollen frei sein für jede Person, die sich verpflichtet, die Verfahren der Legislative oder irgendeines Teils der Regierung zu untersuchen.
SEKT. 36. Da jeder freie Mann, um seine Unabhängigkeit zu bewahren, (wenn er kein ausreichendes Vermögen hat) irgendeinen Beruf, eine Berufung, ein Gewerbe oder einen Bauernhof haben sollte, von dem er ehrlich leben kann, kann es weder eine Notwendigkeit noch einen Nutzen geben, gewinnbringende Ämter einzurichten, deren übliche Folgen Abhängigkeit und Unterwürfigkeit sind, die für freie Männer unpassend sind, bei den Besitzern und Anwärtern; Uneinigkeit, Streit, Korruption und Unordnung im Volk. Aber wenn jemand in den öffentlichen Dienst gerufen wird, zum Nachteil seiner privaten Angelegenheiten, hat er ein Recht auf eine angemessene Entschädigung: Und wann immer ein Amt durch Erhöhung der Gebühren oder anderweitig so profitabel wird, dass sich viele darum bewerben, soll der Gewinn durch die Legislative verringert werden.
SECT. 37. Die künftige Legislative dieses Staates, soll Intails in einer solchen Weise regeln, um Perpetuities zu verhindern.
SEKT. 38. Die Strafgesetze, wie sie bisher angewandt wurden, sollen von der Legislative dieses Staates reformiert werden, sobald dies möglich ist, und die Strafen sollen in einigen Fällen weniger blutig und im Allgemeinen angemessener für die Verbrechen sein.
SEKT. 39. Um wirksamer von der Begehung von Verbrechen durch anhaltende sichtbare Strafen von langer Dauer abzuschrecken und blutige Strafen weniger notwendig zu machen, sollen Häuser zur Bestrafung durch harte Arbeit vorgesehen werden, die für Verbrechen, die nicht kapital sind, verurteilt werden; wobei die Verbrecher zum Nutzen der Öffentlichkeit oder zur Wiedergutmachung von Verletzungen, die Privatpersonen zugefügt wurden, eingesetzt werden sollen: Und alle Personen sollen zu angemessenen Zeiten zugelassen werden, um die Gefangenen bei ihrer Arbeit zu sehen.
SECT. 40. Jeder Offizier, ob gerichtlich, exekutiv oder militärisch, in Autorität unter diesem Commonwealth, soll den folgenden Eid oder die Bestätigung der Treue und den allgemeinen Amtseid ablegen, bevor er mit der Ausübung seines Amtes beginnt.
DER EID ODER DIE EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG DER TREUE
Ich schwöre (oder versichere), dass ich dem Commonwealth of Pennsylvania treu und loyal sein werde: und dass ich weder direkt noch indirekt irgendeine Handlung oder Sache begehen werde, die der Verfassung oder der Regierung dieses Staates, wie sie von der Konvention festgelegt wurde, schaden oder sie verletzen wird. -
DEN AMTSEID ODER DIE AMTSVEREIDIGUNG
Ich schwöre (oder versichere), dass ich das Amt des für treu ausführen werde und allen Menschen nach bestem Wissen und Gewissen und gemäß dem Gesetz gleiches Recht und gleiche Gerechtigkeit widerfahren lassen werde.
SEKT. 41. KEINE öffentlichen Steuern, Zölle oder Abgaben dürfen dem Volk dieses Staates auferlegt oder von ihm gezahlt werden, es sei denn durch ein Gesetz zu diesem Zweck: Und bevor ein Gesetz zu ihrer Erhebung erlassen wird, muss der Zweck, für den eine Steuer erhoben werden soll, der Legislative klar als ein größerer Nutzen für die Gemeinschaft erscheinen, als das Geld wäre, wenn es nicht erhoben würde; was, wenn es gut beobachtet wird, niemals eine Last sein kann.
SECT. 42. Jeder Ausländer guten Charakters, der sich in diesem Staat niederlässt, nachdem er zuerst einen Eid oder eine Bestätigung der Treue zu diesem Staat abgelegt hat, kann Land oder andere Immobilien kaufen oder auf andere gerechte Weise erwerben, halten und übertragen; und nach einem Jahr Aufenthalt gilt er als freier Bewohner dieses Staates und hat Anspruch auf alle Rechte eines natürlich geborenen Untertanen dieses Staates, mit der Ausnahme, dass er erst nach zwei Jahren Aufenthalt zum Abgeordneten gewählt werden kann.
SEKT. 43. Die Einwohner dieses Staates sollen die Freiheit haben, in der richtigen Zeit auf den Ländereien, die sie besitzen, und auf allen anderen Ländereien, die nicht eingezäunt sind, zu jagen und zu vögeln; und in gleicher Weise in allen befahrbaren Gewässern und anderen, die nicht Privateigentum sind, zu fischen
SEKT. 44. Eine Schule oder Schulen sollen in jeder Grafschaft von der Legislative eingerichtet werden, für die bequeme Unterweisung der Jugend, mit solchen Gehältern für die Meister, die von der Öffentlichkeit bezahlt werden, so dass sie die Jugend zu niedrigen Preisen unterrichten können: Und alles nützliche Lernen soll in einer oder mehreren Universitäten gebührend ermutigt und gefördert werden.
SEKT. 45. Gesetze zur Förderung der Tugend und zur Verhinderung von Laster und Unsittlichkeit sollen gemacht und ständig in Kraft gehalten werden, und es sollen Vorkehrungen für ihre ordnungsgemäße Ausführung getroffen werden: Und alle religiösen Gesellschaften oder Körper der Menschen bisher vereint oder für die Förderung der Religion oder des Lernens, oder für andere fromme und wohltätige Zwecke aufgenommen werden gefördert und in den Genuss der Vorrechte, Immunitäten und Güter, die sie gewohnt waren, zu genießen, oder könnte von Recht genossen haben, unter den Gesetzen und früheren Verfassung dieses Staates geschützt werden.
SEKT. 46. Die Erklärung der Rechte wird hiermit erklärt, ein Teil der Verfassung dieses Commonwealth zu sein, und sollte nie auf jede Gegenwart verletzt werden, was auch immer.
SECT. 47. Damit die Freiheit des Commonwealth für immer unangetastet bleibt, werden am zweiten Dienstag im Oktober des Jahres eintausendsiebenhundertdreiundachtzig und am zweiten Dienstag im Oktober in jedem siebten Jahr danach in jeder Stadt und jedem Landkreis dieses Staates zwei Personen gewählt, die der ZENSURRAT genannt werden; die am zweiten Montag im November, der auf ihre Wahl folgt, zusammentreten; die Mehrheit von ihnen ist in jedem Fall beschlussfähig, außer bei der Einberufung eines Kongresses, bei dem zwei Drittel der gesamten gewählten Zahl zustimmen müssen: Und deren Aufgabe soll es sein, zu untersuchen, ob die Verfassung in jedem Teil unverletzt erhalten wurde; und ob die gesetzgebenden und ausführenden Zweige der Regierung ihre Pflicht als Hüter des Volkes erfüllt haben, oder sich andere oder größere Befugnisse angemaßt oder ausgeübt haben, als ihnen nach der Verfassung zustehen: Sie sind auch zu untersuchen, ob die öffentlichen Steuern wurden gerecht gelegt und gesammelt in allen Teilen dieses Commonwealth, in welcher Weise die öffentlichen Gelder wurden entsorgt, und ob die Gesetze ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Zu diesen Zwecken haben sie die Macht, nach Personen, Papieren und Aufzeichnungen zu schicken; sie haben die Befugnis, öffentliche Zensuren zu erlassen, Anklage zu erheben und der Legislative die Aufhebung solcher Gesetze zu empfehlen, die ihnen im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verfassung erlassen worden zu sein scheinen. Diese Befugnisse sollen sie weiterhin haben, für und während des Zeitraums von einem Jahr ab dem Tag ihrer Wahl und nicht länger: Der besagte Rat der Zensoren soll auch die Macht haben, einen Konvent einzuberufen, der innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Sitzung zusammentreten soll, wenn es ihnen als absolut notwendig erscheint, irgendeinen Artikel der Verfassung zu ändern, der mangelhaft sein mag, solche zu erklären, die als nicht klar ausgedrückt angesehen werden, und solche hinzuzufügen, die für die Erhaltung der Rechte und des Glücks der Menschen notwendig sind: Aber die zu ändernden Artikel und die vorgeschlagenen Änderungen und solche Artikel, die hinzugefügt oder abgeschafft werden sollen, sollen mindestens sechs Monate vor dem Tag, der für die Wahl eines solchen Konvents bestimmt ist, zur vorherigen Betrachtung des Volkes verkündet werden, damit sie die Möglichkeit haben, ihre Delegierten über den Gegenstand zu unterrichten.
Verabschiedet im Konvent am 28. September 1776 und unterschrieben in ihrem Auftrag.
BENJ. FRANKLIN, Prest.
(1) The Proceedings Relative to Calling the Conventions of 1776 and 1790 the Minutes of the Convention that formed the present Constitution of Pennsylvania together with the Charter to William Penn the Constitutions of 1776 and 1790 and a view of the Proceedings of the Convention of 1776 and the Council of Censors. Harrisburg: Gedruckt von John S. Wiestling Market Street, 1825. pp. 3S4. Index.
Die Verfassung des Commonwealth of Pennsylvania, wie sie vom Generalkonvent festgelegt wurde, im sorgfältigen Vergleich mit dem Original, dem ein Bericht des Komitees beigefügt ist, das ernannt wurde, um zu untersuchen, ob die Verfassung in jedem Teil unangetastet geblieben ist und ob die Legislative und die Exekutive der Regierung ihre Pflicht als Wächter des Volkes erfüllt haben oder sich andere oder größere Befugnisse angemaßt oder ausgeübt haben, als ihnen durch die Verfassung zustehen.
Wie vom Rat der Zensoren angenommen, veröffentlicht durch ihren Befehl. Philadelphia: Gedruckt von Francis Bailey, im Yorick s Head in der Market Street. M, DCC.LXXXIV. S. 64.
Diese Verfassung wurde von einem (auf ausdrücklichen Wunsch des Kontinentalkongresses einberufenen) Konvent ausgearbeitet, der sich am 15. Juli 1776 in Philadelphia versammelte und seine Arbeit am 28. September 1776 beendete. Sie wurde dem Volk nicht zur Ratifizierung vorgelegt.
Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator aus The Avalon Projekt
Wir empfehlen, die Verfassung gelesen zu haben.