Das Landratsamt Göppingen - Gesundheitsamt - erlässt nach § 49 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung:
-
Die Allgemeinverfügung über den Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags vom 12. April 2021 wird ab dem 21. April aufgehoben.
-
Die Allgemeinverfügung über die Beschränkung von Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen im Landkreis Göppingen vom 13. April 2021 wird ab dem 21. April aufgehoben.
-
Die Allgemeinverfügung über eine Testpflicht im Bereich körpernaher Dienstleistungen im Landkreis Göppingen vom 13. April 2021 wird ab dem 21. April 2021 aufgehoben.
-
Die Allgemeinverfügung über die Untersagung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen vom 15. April 2021 wird ab dem 21. April 2021 aufgehoben
Begründung
Die vorgenannten Allgemeinverfügungen werden widerrufen. Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist, vgl. § 49 Abs. 1 LVwVfG. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
Mit der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung) in der ab 19. April 2021 gültigen Fassung wurden nach Erlass der vorgenannten Allgemeinverfügungen des Landkreises Göppingen landesweit geltende Regelungen getroffen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von Missverständnissen in der Bevölkerung sowie zur Vereinheitlichung der Rechtslage im Land Baden-Württemberg werden die vorgenannten Allgemeinverfügungen daher aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Göppingen eingelegt werden.
Göppingen, den 20.04.2021
gez.
Edgar Wolff
Landrat
(Erstellt am 20. April 2021)
Das ist der Dammbruch in der Aktion "Bürgermeister in der Pflicht" und niemand kann diese Welle stoppen.
Entgegen der ständigen Abwehr durch die Landräte und BGM, daß die Aufhebungskompetenz für die rechtswidrigen Verordnungen bei Gericht liege, zeigt das Landratsamt Göppingen daß es unter Bezug auf das Verwaltungsverfahrensgesetz eine Verordnung aussetzen bzw. aufheben kann. Und genau das haben wir im Bürgermeisterschreiben eingefordert.
Die ersten Gewerbetreibenden entfernen die Corona-Maßnahmenschilder in ihren Geschäften, öffnen die Geschäfte
und setzen dafür den Haftungsauschluß in die Fensterscheiben.
Wir beenden jetzt "Corona"!