Einkommenssteuergesetze (EStG)
Als ein Beispiel der komplexen Verschleierung von NS-Gesetzen
Wenn etwas zu komplex, zu unlogisch, zu verworren oder gar zu verschleiert (geheim) erschaffen worden ist, was jedoch Jedermann verstehen muß, um ein jede Friedensordnung wahrhaft einhalten oder erhalten zu können, muß grundlegend falsch sein und somit fundamental nichtig.
Anders oder schöner formuliert
Zitat: Es ist ein verfassungsrechtliches Minimum, daß die von einer Rechtsnorm Betroffenen ohne unzumutbare Umwege und Anstrengungen ihre Rechte und Pflichten, Obliegenheiten, ihnen zustehende Vorteile oder zu gewärtigende Nachteile im Gesetz erkennen können müssen, und zwar im Gesetz in der Form, in welcher es erlassen wird. […]
Damit haben sie ihr Problem der exakten Normtextermittlung im Widerspruch zu den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Rechtsklarheit und -sicherheit an die Normadressaten weitergegeben.
Wenn sich die Feststellung des authentischen Textes selbst für den Rechtskundigen schwierig gestaltet, weil der Normenbestand stark wächst, obsolet gewordene Vorschriften nicht ausdrücklich aufgehoben werden, viele Änderungsgesetze das zusammenhängende Erfassen eines Gesetzestextes erschweren, und Konkurrenzfragen bei Normen mit überschneidenden Anwendungsbereichen dazu führen, daß die Anforderungen des Normgebers unklar bleiben, [oder Änderungen ohne Sachzusammenhang vorsätzlich verschleiert werden, w.z.B StA, EGOWiG,] entsteht beim betroffenen Bürger Rechtsunsicherheit.
Eine staatliche Rechtsbereinigungsaktion stellt sich in einer solchen – in regelmäßigen Abständen auftretenden – Situation als ein "unabweisbares Bedürfnis" dar. Die Begründung des Landesjustizministers Walter zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz des Saarlandes beginnt daher mit den Worten: „Es gehört zu den ständigen Aufgaben des Staates, den geltenden Rechtsbestand für alle rechtsanwendenden Stellen und für die betroffenen Bürger zugänglich und überschaubar zu halten. Dieser letztlich im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Aufgabe diente... (die Bereinigte Sammlung Saar...) ...ist nunmehr eine erneute Rechtsbereinigung mit konstitutiver Wirkung erforderlich.“ […]
Eine unübersichtliche Rechtslage kann den Rechtsstaat hemmen und somit einem tragenden Verfassungsprinzip im Wege stehen. Die fehlende Kenntnis des Rechts stellt die Dispositionsmöglichkeiten des Einzelnen in Frage. Seine Entscheidungsfreiheit wird durch Teil-Unkenntnis eingeengt. Herzog sagte hierzu: „Auch das lückenloseste Netz kann nicht verhindern, (…) daß Ansprüche von Bürgern unerfüllt bleiben, weil sie gerade wegen der Gesetzesflut von ihren Ansprüchen gar keine Kenntnis erhalten.“ Als Folge von Gesetzesperfektionismus und der Überregulierung werden Bürger dem Gesetz entfremdet und empfinden eine undurchschaubare Rechtsordnung als etwas Feindliches und Bedrohliches. Sie wird zu einem unberechenbaren Störfaktor bei der Suche nach rationalen Entscheidungen im Beruf und im Privatleben.
Unzureichende Information des Bürgers über das Recht schafft eine Freiheitsbeschränkung aufgrund der Rechtsunsicherheit. Eine Einengung der Entscheidungsspielräume durch Desinformation ist von keinem Gesetz gedeckt. Angesichts der Tragweite der Grundrechte berührt dies die Rechtsstaatlichkeit, und zwar unter dem Blickwinkel des Gesetzesvorbehalts. Die Regel, daß Beschränkungen der Handlungsfreiheit einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, hat ihren Sinn unter anderem darin, daß Rechtsfolgen durch hinreichende Publikation vorhersehbar gemacht werden. Wenn einmal eine unsystematische, aber zahlreiche Normenproduktion stattgefunden hat, dann werden einzelne Regelungen verschüttet, die dennoch Geltung beanspruchen. […]
Der Zugang zur Rechtsordnung muß durch systematische übersichtliche Gesamtpräsentation erleichtert werden. Dies kann mit Hilfe guter verbindlicher Bereinigter Sammlungen sowie Normendatenbanken mit verständlicher Recherche gemacht werden und wird auch - mit Abstrichen - praktiziert. […] Wo es darüber hinaus auch keine vollständige und aktuelle Bereinigte Sammlung gibt, bleibt man hinter den Forderungen der Rechtsstaatlichkeit zurück.
Quelle: http://www.jura.uni-sb.de/Rechtsbereinigung/Dissertation/Bereinig-I.html
Es folgt ein unvollständiges aber aussagekräftiges Beispiel, wie man es aus Sicht jedes Machthabers tun sollte und wie man es aus Sicht jedes Bürgers nie akzeptieren sollte. Die Einkommenssteuer von heute zurück zum Ursprung 1939, respektive 1933, ins Weimarer Dritte Reich. Im obigen Dissertationsauszug wird nicht von bösem Willen und Vorsatz ausgegangen, schließlich sollte die Arbeit auch angenommen werden. Tatsächlich jedoch sind die folgenden 2662 Seiten ein eindeutiger Beweis dafür, daß nur ein böser Wille und Vorsatz, ein solch destruktives „Ergebnis“ erzeugt haben kann. Eine Bereinigung würde die Tarnung gefährden.
Jeder der das EStG oder die [R]AO einsetzt, muß sich den Vorwurf gefallen lassen, daß er wissentlich gegen Recht und Sitte verstößt, sobald er diese anwendet. Nebenbei würde damit eines der wichtigsten Gesetze des Dritten Reichs zum Aufbau des Reichs und Enteignungsmöglichkeiten gegen Feinde des Reichs – so wie heute – mittels Verschleierung anwendet gebracht werden.BGBl. III
Jeder der etwas abweichendes behauptet, darf die folgenden Seiten studieren, Gegenargumente finden oder ist schlicht Teil des Problems.
Es folgt eine unvollständige Liste der wichtigsten Gesetze und Verordnungen – im Anhang ab Seite 7 die Faksimiles zur Selbstprüfung –, um der Öffentlichkeit mit offiziellen Primärquellen als durchsuchbares PDF zu zeigen, und um den Beamten zu beweisen, daß das EStG aus gleich mehreren Gründen nichtig sein muß oder andersherum, daß mit Anwendung des EStG (NS-Gesetz, trotz „Reformen“) der Handelnde und der Anweisende in vollem Bewußtsein gemeinschaftlich Straftaten, mithin Verbrechen begingen oder ermöglichten, sofern sie nicht remonstrierten. Es fehlen die Abl. (eine Ausnahme) und das BGBl. III. Gut geeignet als für eigene Recherchen.
Auf den folgenden 2662 Seiten ist die EStG Historie, von der Geburt, am 21.12.1933, bis heute angeheftet.
WD 3 - 3000 – 160/20 „Fortgeltung von Gesetzen aus der NS-Zeit“
11. juristische Abkürzung: EStG
Standangabe: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2019 I 2886
Historie des Einkommensteuergesetzes
(EStG)
vom 16.10.1934
RGBl. I 1934 Nr. 119 S. 1005
FNA: 611-1 BGBl. III Gld.Nr.: 611-1 (Bundesrecht)
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2023_2_Einkommenssteuergesetzesammlung-bis-zu-Hitler