Die Enteignung der Vermögenswerte ist kein plötzliches Ereignis, wo die Menschen völlig überrascht aufblicken und und hilflos zusehen müssen, wie Sie alles verlieren. Vielmehr ist es der eigenen Blödheit geschuldet, sich dem „Eigentum verpflichtet“ entzogen und sich im betreuten „Sozialstaat“, als vollverblödeter Konsumi vom selbstständigen Denken verabschiedet zu haben.
Fakt ist, dass die politischen Mandatsträger zu ca. 99% schwerstkriminelle Psychopathen sind, die sich im Abhängigkeitsverhältnis zu den super super superreichen Arschlöchern, den ertragsreichsten Platz am Futtertrog ergattert haben und einhergehend mit den Privilegien, diese privilegierte Position verteidigen. Im Wissen oder auch nicht, das die rechtliche Grundlage dazu auf Lug und Betrug aufgebaut ist, das aber nicht daran hindert, die scheinbar über die etablierten BRD-Institutionen gedeckte kriminelle Handlung fortzuführen.
Dementsprechend ist es ein Kennzeichen von grenzenloser Naivität den politischen Mandatsträgern auch nur ein Wort zu glauben, nur was schriftlich fixiert und rechtswirksam unterschrieben wurde hat Bestand.
Gleichfalls wird trotz ständiger Hinweise, ignoriert das die Umsetzungszeiträume von 10 Jahren zu beachten sind. Warum ist dieser Zeitabschnitt von Ankündigung und Inkrafttreten so wichtig?
Oder kann die Ankündigung erst nach ca. 10 Jahren rechtswirksam umgesetzt werden, wenn ja, warum?
Gewohnheitsrecht - Allgemeines
„Gewohnheitsrecht, das örtlich begrenzt ist, beispielsweise das Gewohnheitsrecht einer Gemeinde, wird als Observanz bezeichnet.
Das Gewohnheitsrecht versteht sich als ein Bestandteil des positiven Rechts. Es besteht aus Gewohnheitsrecht und geschriebenem Recht, das auch als gesetztes Recht bezeichnet wird.
Gesetztes Recht beschreibt eine Gesetzesordnung, die von Organen des Staates, von der Exekutive beziehungsweise der Legislative, in einer genau definierten Form erlassen worden ist.
Ein Gewohnheitsrecht muss zwangsläufig rechtsverbindlich anerkannt sein, andernfallsist es lediglich eine Gewohnheit, die keinen verbindlichen Charakter aufweist.“
Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/gewohnheitsrecht
Oder ausführlicher
Staatslexikon
„Als G. gilt derjenige Teil des positiven Rechts, der nicht in einem förmlichen Rechtsetzungsverfahren erzeugt wird. Ganz überwiegend sind als Voraussetzung für die Geltung als G. die langdauernde tatsächliche Übung (longa consuetudo) sowie die Überzeugung von der wohlgemerkt rechtlichen Notwendigkeit der Befolgung (opinio iuris vel necessitatis) anerkannt (BVerfGE 22, 114 [121]), wobei das (Prioritäts-)Verhältnis zwischen dem objektiven (Übung) und dem subjektiven Element (Überzeugung) seit jeher differenziert beurteilt wird. Im angloamerikanischen Bereich begegnet daneben das Abstellen auf langdauernde Übung und staatliche Anerkennung derselben. Lediglich lokal geltendes G. wird als Observanz bezeichnet.
Als Geltungsgrund des G.s werden nebeneinander die Anerkennung durch die zur förmlichen Rechtsetzung berufenen Institutionen (unter den Auspizien der Neuzeit also i. d. R. der Staat: die als „Abhängigkeitslehren“ firmierenden Ansätze stellen auf ausdrückliche Gestattung oder zumindest Duldung ab) sowie der freie Willen der dem G. folgenden Rechtsgenossen („Eigenständigkeits“- oder „Willenslehren“) genannt. Im Hintergrund steht die Einsicht, dass G. stets, aber auch erst dann zu einem Rechtsproblem wird, wenn formalisierte Rechtsetzung erstens überhaupt stattfindet und zweitens institutionell monopolisiert wird. Wenn das staatliche Rechtserzeugungsmonopol im demokratischen Verfassungsstaat der Volkssouveränität unterliegt, verschwindet die Frage nach dem Geltungsgrund des G.s, stellt dieses doch nur einen anderen Modus der Rechtserzeugung in freier Selbstbestimmung dar.“
Vollständiger Text unter https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Gewohnheitsrecht
Wikipedia
„Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts entsteht Gewohnheitsrecht nicht durch ein förmliches Rechtssetzungsverfahren, sondern durch eine längere tatsächliche Übung. Diese muss dauernd und ständig wirken, und sie muss gleichmäßig und allgemein sein (longa consuetudo).[1] Unter den beteiligten Rechtsgenossen wird Gewohnheitsrecht verbindlich anerkannt (opinio iuris).[2][3]
Ähnlich klingt die Deklaration des Bundesgerichtshofs, der im Gewohnheitsrecht eine langdauernde Übung erkennt, die durch die Rechtsüberzeugung beziehungsweise den Rechtsgestaltungswillen der betroffenen Verkehrskreise getragen wird.[4]
Auch die Formulierungen des juristischen Schrifttums fordern diese beiden Elemente. Gewohnheitsrecht entstehe aus einer längeren, gleichmäßigen Übung und Überzeugung der an den Prozessen Beteiligten, die davon ausgehen, dass diese Übung nicht beliebig oder unverbindlich sei, sondern rechtsverbindlich geboten (opinio iuris sive/vel necessitatis, opinio iuris et/ac[5] necessitatis)[6], mithin als Rechtsgeltungswille einer Gemeinschaft oder derer Organe, manifestiert.[7] Teils wird ein drittes Element, das formale Element, verlangt – als Existenz-[8][9] oder Geltungsvoraussetzung[10] –, nämlich dass die Übung inhaltlich so bestimmt ist, dass sie als Rechtssatz formuliert werden kann.
Gewohnheitsrecht leitet sich damit nicht aus geschriebenem Recht ab, vielmehr fußt es auf Verbindlichkeit schaffender Rechtstradition. Die Rechtstradition umfasst Institute und Normen, deren Entstehungsursache unbekannt ist, an deren notwendigem Rechtsbestand aber zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestanden.[11] Fehlt die rechtliche Bindungswirkung, handelt es sich um eine bloße Gewohnheit, die allein kein Recht schafft. Rechtmäßig gebildetes Gewohnheitsrecht steht dabei dem geschriebenen Recht grundsätzlich gleich, es sei denn, die Rechtsordnung verlangt ausdrücklich nach einer geschriebenen Regelung.[12]
Gewohnheitsrecht ist Teil der Gesamtrechtsordnung, die sich aus naturrechtlichen sowie gewohnheitsrechtlichen Komponenten, vornehmlich aber aus geschriebenem Recht zusammensetzt. Ungeschriebenes Gewohnheitsrecht grenzt sich vom durch Niederschrift gesetzten positiven Recht insoweit ab, als es nicht von staatlichen Organen (Legislative, teilweise auch Exekutive) im Rahmen von Normsetzungsverfahren erlassen wird. Gleichwohl wird Gewohnheitsrecht in Fachkreisen häufig ebenfalls als positives Recht diskutiert, teilt dann aber mit dem Naturrecht die Idee eines vor- und außerstaatlichen Rechts. Impliziert ist zugleich die Vorstellung der Verfassungsväter, Gewohnheitsrecht sei als „historisches Phänomen“ anzuerkennen, weshalb kein Handlungsbedarf bestünde über es mit staatlicher Autorität befinden zu wollen.[13]“
Quelle: Wikipedia
Unter Berücksichtigung das die Wahlen in der BRD sowieso nur Betrug sind und zur Belustigung der politischen Mandatsträger dienen, sowie das die BRD-Verwaltungsangestellten KEINE gesetzgeberische Kompetenz haben und über die Verordnungspolitik agieren.
Jean-Claude Juncker im "Spiegel" 1999 einen "Trick", mit dem Staats- und Regierungschefs in der EU auch unbeliebte Projekte voran bringen:
"Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt."
Und genau das geschieht ständig, die Politik wird nicht in ihrer hinterhältigen Ausführung begriffen.
Gemäß einer privaten Aussage aus der Chefetage eine Finanzamtes in SH, werden Sie die Grundsteuer z.B. von aktuell 500 Euro jährlich auf halbjährlich, dann vierteljährlich, bis zum monatlich einfordern. Das ist längst beschlossene Sache.
In 2020, nach 10 Jahren wurde die Eintragung der Eigentumsverhältnisse der Grundstücke in die Mutterrolle aufgehoben. Damit kann sich keiner mehr offiziell als Eigentümer seines Grundstückes registrieren lassen. In 10 Jahren (2030) wird daraus das Gewohnheitsrecht, dass aus dem GRUNDEIGENTUM der GRUNDBESITZ wurde und jetzt beweisen Sie, das Sie der Eigentümer des Grundstückes sind, wenn über § 891 BGB, Sie nur vermutlich der Eigentümer sein können!?
Ist der Sachverhalt verständlich geschrieben?
Sie sind der Meinung das dies nie geschehen wird, falsch gedacht, es ist schon längst umgesetzt worden, nur haben Sie es nicht erkannt.
Ich nenne Ihnen ein Beispiel:
Die Besitzverhältnisse eines Kfz wurden vormals durch den „Brief“ definiert.
Der KfZ-Brief, analog zur Mutterrolle wurde abgeschafft und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II. Ersetzt und Teil II. Ist kein Kfz-Brief. Das entspricht dem reduzierten Grundbuchauszügen und nun holen Sie ihre Zulassungsbescheinigung Teil I. Und lesen den Satz auf der ersten Seite, unten links:
„Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen.“
Ja, wer ist denn nun der Eigentümer des Fahrzeuges und wie wollen Sie beweisen, dass Sie der Eigentümer des von ihnen bezahlten Kfz sind?
Die Nachfrage bei der Kfz-Anmeldung, wer den nun der Eigentümer des Kfz sei ergab eine abenteuerliche Geschichte übergreifend von der Zulassungsverordnung, dem BGB, zum Strafrecht, um dann Zirkelbezug der StVO zu versickern.
Genau sowenig wie Sie der Eigentümer des Kfz sind, sind Sie maximal auch nur der Grundbesitzer des Grundstückes. Besitz ist ein Privileg. Ein Privileg das jederzeit sanktioniert, eingeschränkt oder ganz verweigert werden kann.
Fazit: Ihr Eigentum ist eine Illusion, eine Fiktion in der Täuschung einer Staatssimulation durch die kriminellen BRD-Okkupanten, die regelmäßig durch Sie, in ungültigen Wahlen zum Weiterbetrieb der Täuschung aufgefordert werden.
Haben Sie jetzt verstanden, das Sie in der Salamitaktik der politischen Mandatsträger „2 vor, 1 zurück“ in den Ruin getrieben werden. Schmeissen Sie den Bürgermeister, per Bürgerbegehren aus dem Rathaus und beenden das Verbrechen in Ihrer Gemeinde.
Jb / Redakteur VOLLDRAHT und Beleuchter in der Truman-Show
Meine Meinung, Ihre Entscheidung