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Enteignung politisch verfolgter Menschenrechtsverteidiger durch NS-Staatsbürgerin Bodenstein

Recht
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Ihr Schreiben bezüglich Wertermittlung

Hamburg, den 04.03.2023

An die NAZI-belasteteNutznießerin Bodenstein

Festzustellen ist, daß von Bodenstein gerichtliches Gehör boykottiert wird, denn der Wert des Hauses wurde durch den beauftragten Makler bereits mit 475.000 bis 525.000,- € eingestuft, und diese Einstufung liegt Bodenstein bereits vorEignung ist in Frage zu stellen.

Festzustellen ist, daß auf Seite 2 eines Pseudobeschlusses eine recht- und gesetzeswidrige Beschlagnahme durch Halbjuristin Bodensteinnicht ordnungsgemäß aber vor allem nicht rechtmäßig unterzeichnet wurde. So die Beglaubigung eines Angestellten, mithin also kein Urkundsbeamter und erwartbar falsch ausgeführt. Bodenstein muß in Kenntnis darüber sein, daß hier grobe Mängel vorliegen.

Festzuhalten ist, daß Bodenstein offenkundig nicht zu wissen scheint oder bewußt fehlerhaft einen gez-Stempel verwendet. Hierzu fehlt es am Vornamen, der ohnehin zeitnah nachzureichen ist. Einfachste Handgriffe scheinen der Bodenstein nicht zu gelingen. Eignung ist in Frage zu stellen.

Festzuhalten ist, daß Bodenstein erkennbare Straftaten nichtwürdigt und nicht weiterleitet oder selbst nichtremonstriert(vgl. Pflicht § 36 Abs. 2 S. 4 BeamtStG u. § 63 Abs. 2 S. 4 BBG). Das indes trifft bedauerlicherweise auf sehr Viele, wenn nicht den überwiegenden Teil der Rechtspflege, zu.

Festzuhalten ist, daß Bodenstein sich weder an das GG noch an den Menschenrechtskodex, noch an die EU-Chartahält, dafür jedoch wissentlich und willentlich nazistische Gesetze(Art. III Abs. 2 zur „Durchführung der Krim-Deklaration“ u. Art. III A. Abs. 2., 4. Potsdamer Protokoll v. 02.08.1945)billigt resp. einsetzt, sowie Verordnungen und einfache Gesetze über das Recht stellt, mithin mittels Gesetzen und VerordnungenRecht unterhöhlt oder brichtoder mittels persönlicher Auslegung derselben Recht unterwandert und klar brichtZitat Art. III A. Abs. 4. Potsdamer Protokoll v. 02.08.1945:

Alle nazistischen Gesetze [wie Konkordat RGBl. II 1933 Nr. 38 S. 679, „deutsche Staatsangehörigkeit“ RGBl. I 1934 Nr. 14 S. 85, EStG RGBl. I 1934 S. 1005, RSiedlGErgG RGBl. I 1935 S. 1, PatG RGBl. II 1936 S. 117, GewStG RGBl. I 1936 S. 979,BnotORGBl. I 1937 S. 191, JBeitrO RGBl. I 1937 S. 298, RbkG RGBl. I 1939 S. 1015, VerschG RGBl. I 1939 S. 1186, etc. pp.] welche die Grundlagen für das Hitlerregime geliefert haben oder eine Diskriminierung auf Grund der Rasse, Religion oder politischen Überzeugung errichteten, müssen abgeschafft werdenKeine solche Diskriminierung, weder eine rechtliche noch eineadministrative oder irgendeiner anderen Art, wird geduldet werden.“, so wie mit 01.05.1945 in Österreich und Bodenstein weiß das.

Festzuhalten ist daher, daß Bodenstein durch ihre Handlungen selbst eine Unterscheidung zu ihren Vorgängern, denNAZI-Rechtspflegernunmöglich machtBodenstein handelt noch schlimmer als ihre Vorgänger, denn diese hielten die „Rechtsstaatlichkeit im Dritten Reich“ überwiegend ein, Bodenstein indes handelt willkürlich und korrupt.Bodenstein gilt als belasteter Nutznießer Klasse II BefrG.

Festzuhalten ist ferner, daß Bodensteins „Hitlerangehörigkeit“ mit der Bezeichnung „deutsche Staatsangehörigkeit“ vom 05.02.1934 i.V.m. dem Staatsbürgerbrief nach § 30, 33 StAG als Funktionsäquivalent zum Reichsbürgerbriefvom 15.09.1935, erschreckend gut zum destruktiven und unfriedlichenHandeln der Bodenstein paßt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß Bodenstein selbige nicht Ausschlagen darf, da Bodenstein diese zweifelhaften Voraussetzungenbenötigt, um überhaupt Rechtsgeschäfteerledigen zu dürfenIn der BRD-Verwaltung des Dritten Reichs existieren derzeit ca. 770.000 NS-Staatsbürgerin „Amt und Würden“ und leider Millionen einfacher Verirrterresp. Verblendeter. Bodenstein indes mußte wissen was sie tat, als sie etwas nach 1934/35 beantragte.

Festzuhalten ist auch, daß der Verfolgte selbst bereits kein „Hitlerangehöriger“ mehr ist und dies sogar ohne Ausschlagung nach § 18 Abs. 1 im BGBl. I 1955 Nr. 6 S. 6ff. vom 22.02.1955 m.W.z. 25.02.1955, womit derVerfolgte erwiesenermaßen Preuße ohne Status und seit 01.01.2000 Bundesangehörigerist, da hierzu gemäß BuStAG kein Status notwendig istDaraus indes folgt, es fehlen seit 14.08.1919, also auch zwischen 1933 und 1945 sowie zwischen 1949 und 2023, die Wähler.

Hilfsweise wird hiermit die Ausschlagung der unmittelbarendeutsche Staatsangehörigkeit“ (ius soli), gemäß §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 u. 2 BGBl. I 1955 Nr. 6 S. 67, abgegeben. Diese Ausschlagung ist an die hierzu zuständigeEinbürgerungsbehörderesp. den zuständigen Bundesminister des Innern, gemäß § 17 Abs. 1 u. 3 BGBl. I 1955 Nr. 6 S. 67, weiterzuleiten und der Vollzug nach hier zu melden. Die Ausschlagungsurkunde, gemäß § 22 BGBl. I 1955 Nr. 6 S. 67, ist an die im GBA hinterlegte Adresse zu senden (vgl. Kap. V Art. 16 SEV 166). Der Verfolgte lehnt jede Form von NAZIsmus wahrhaftig ab.

Festzuhalten ist also, daß Bodenstein nicht zuständig sein kann, dies wissentlichignoriertStA Faktennichtwürdigtsowie es Kap. IV Art. 10-12 SEV-166 vorsiehtund Bodenstein sich selbst dahingehend nicht überprüft. Damit ist diesausgebliebeneBeantwortung amtlich durch das LG Berlin-Tiergarten erfolgt und bis dato maßgebend, da sich das AG Rendsburg seit Jahren strikt aber unbegründet selbiger verweigert.

Festzuhalten ist daher, daß Bodenstein wissentlich dem Dritten Reich dient und sich gleicher Mechanismen bedient, die bereits ihre NS-Vorgänger zur Enteignung der politisch Verfolgten und Menschen jüdischen Glaubens nutzten. Strafanträge dazu und Vorbereitung zum Prozess laufen.

Festzuhalten ist, daß zusammen mit weiteren Verbrechen Dritter und aktueller Unterlassung durch das BVerfG nunmehr der Weg über den EGMR gemäß „Leitfaden zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen“ mit Stand 31.08.2022 frei geworden ist und der Verfolgte als natürlich lebende Person (Men:sch, göttlich beseelt aus Fleisch und Blut als vernunftbegabtes Lebewesen), nicht indes als juristische Person, und direktes Opfer (Folter, Verfolgung und Enteignung) Beschwerde und Petition wirksam einlegen kann und auch einlegen wird müssen, denn zu Tausenden ergeht es anderen vernunftbegabten Menschen dieser Tage ähnlich in der Verwaltung des Dritten Reichs.

Die Entnazifizierung wurde bereits ab 1946 aktiv durch Alt-NAZIs boykottiertwas bereits das BefrG als auch der Art. 139 GG eindrucksvoll belegen. Die Amnestiegesetze eines Adenauers oder das EGOWiG eines Dreher verschlimmbesserten die Entnazifizierung. Den Bock zum Gärtner gemacht. Lügen jedoch haben bekanntlich kurze Beine und so wird es nun für die Bodensteins in diesem Regime täglich enger. Klarzustellen und festzuhalten ist also, daß überall wo „nationalsozialistisch“ auftaucht, „Nazismus“ gemeint ist. Diese Täuschung der deutschen NAZIs hatte zwei Ziele zu erfüllen. Täuschung der Alliierten und Fehlleitung der Deutschen selbst. NationalSozialismus war nie gleich NAZIsmus.

Festzuhalten ist, daß die BRD Organe offenbar nicht oder nicht „alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen“ ergriffen hat oder überhaupt jemals vorhatte zu ergreifen, „um sicherzustellen, daß die in dieser Erklärung genannten Rechte und Freiheiten wirksam garantiert sind.“, wie es in Art. 2 Abs. 2 des Res. 53/144 klar und unmißständlich nachzulesen ist (beachte S. 1 oben).

Festzuhalten ist, daß Bodenstein sich zudem wissentlich gegen vorkonstitutionelles Recht gemäß Art. 123 Abs. 1 GG mithin gegen das Verbot des bürgerlichen Tod(Art. 10 SGG zur PreußV) und der Enteignung stellt und zusätzlich dasJütland Low mißachtet. Unwissenheit schützt hier vor Strafe nicht, da Bodenstein aufgrund ihrer Stellung und Bildung sehr wohl in der Lage sein sollte, sich selbstständig weiterzubilden und selbst recherchieren zu können. Andernfalls wäre hier ebenfalls die Eignung in Frage zu stellen.

Festzuhalten ist unbedingt, daß Bodenstein mit der freiwilligen Teilnahme an einem experimentellen Gentherapie-Experiment zwischen 5 und 7 Jahren nach der Suizid-Tat wohl erfolgreich sterben wird (Karma). Damit entfiele dieser Patentkörper Bodenstein (Sachgegenstand, kein Mensch, vgl. „Entscheidung des US Supreme Court zur Genpatentierung“ doi/10.1056/NEJMhle1308199 vom 10.07.2013) als Schuldner, weshalb schon jetzt gemäß Sippenhaft, alle Haftungsansprüche, die mit dieser Enteignung in Zusammenhang stehen (auch Schädigung durch Dritte wie NAZIst Spehr), auf alle Nachkommen bis in die 4. Generation übergehen werdensobald der zu erwartende und putativ überraschende Tod plötzlich eintritt.

Bodenstein, Rau und Knuth entsprechen den alten Schreibtischtätern und gelten als nazistisch belastet.

hinz marco

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