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Die vorherrschende Meinung das mit dem § 4 StAG die Staatsangehörigkeit der Deutschen definiert wird, ist richtig. Solange sich die Definition der deutschen Staatsangehörigkeit auf die verwaltungstechnische NS-Staatsangehörigkeit „Deutsch“ bezieht. 

Die Bundesangehörigkeit der Deutschen aus dem "gemeinsamen Indigenat" aller Bundesstaaten des Deutschen Bundes, ist im Königreiche Bayern mit dem BGBl. Nr. 17 S. 87 zum RuStAG 1871, als Reichsgesetz eingeführt worden. 

Für alle anderen war das BuStAG gemäß Reichsverfassung vom 16.04.1871 m.W.z. 20.04.1871 lediglich als RuStAG zu verstehen und galt somit als RuStAG 1871 bis zum 31.12.1913 und blieb jedoch immer das BuStAG. 

Mit dem § 37 RoStAG vom 22.07.1913 m.W.z. 01.01.1914 wurde BuStAG wie RuStAG 1870/71 buchstäblich aus der Anwendung geschrieben und mit 9/11 1918 spätestens aber mit 28.11.1918 wurde das RuStAG 1871 für alle außer Bayern wieder zum BuStAG, jedoch weiterhin durch § 37 RoStAG versperrt oder deponiert.

Erst 86 Jahre später wurde der § 37 RoStAG durch Ex-Kanzler Schröder, Schilly und Rau mit dem aktuellen § 37 StAG n.F. vom 22.07.1999 m.W.z. 01.01.2000 überschrieben mithin das BuStAG nach 86 Jahren wieder in die Anwendung gebracht und ist es bis heute in Gültigkeit.

Keiner hat es gemerkt bzw. sollte es verstehen, seit dem 01.01.2000 ist die Bundesangehörigkeit wieder vorhanden oder greift im Bundesgebiete. Jetzt steht der Aktivierung der Bundesstaaten nichts mehr im Weg, außer die Bayern blockieren weiterhin den Weg in die Freiheit. Ich vermute das Sachsens Weckruf deutlich zu hören sein wird. Die Bayern sind Bundes- und Staatsangehörige (Zweifachstatus n. BuStAG).


Seite [87]

(Nr. 632.) Gesetz, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern. Vom 22. April 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Die in den nachfolgenden Paragraphen aufgeführten Gesetze des Norddeutschen Bundes werden nach Maßgabe der in diesen Paragraphen enthaltenen näheren Bestimmungen als Reichsgesetze im Königreiche Bayern eingeführt.

[...]

§. 9.

Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. tritt mit dem Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen in §. 1. Absatz 2., §. 8. Absatz 3. und §. 16. [90]

 

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