Zum Verständnis unserer Arbeit, VOLLDRAHT ist ein Instrument souverän denkender Menschen, das nicht nur Meinungen und Interpretationsansätze liefert, wir bieten auch die machbaren Lösungsansätze an, die in ihrer Umsetzung ein Ziel haben: die Deutschen in all ihren Stämmen in eine handlungsfähige Position zu bringen, wo wir als Gemeinschaft in der wahren Identität der Deutschen unsere Zukunft souverän gestalten können.
Wir sind hochmotiviert und bewirken in der öffentlichen Wahrnehmung eine steigende Kenntnisnahme unserer Arbeit. Wobei wir uns auf die stärkste unserer Positionen konzentrieren sollten, die rechtssichere Gemeinschaftsbildung in den Gemeinden. Wir kontrollieren täglich unsere eigene Position, handeln wir richtig, wo liegen die Fehleinschätzungen, was ist international akzeptabel, was ist regional wichtig? Und in der Summe der Widersprüche werden die uns auferlegten Sackgassen und Täuschungen sichtbar, die wir dann korrigieren.
Unsere Maxime: "Machen ist besser wie tun wollen."
Unsere europäischen Identitäten der Völker, speziell der Deutschen werden angegriffen und sollen im multikulturellen Einheitsbrei ausgelöscht werden, daran wird seitens der EU gearbeitet. Die BRD-Okkupanten haben den Abriß der BRD/Deutschland-Verwaltung langfristig vorbereitet und nichts wurde dem Zufall überlassen. Das Hauptmerkmal ist die sukzessive Verschiebung der Gesetzgebung in den totalitären Bereich nach Brüssel, der EU-Verwaltung, und das ist inakzeptabel. Neben anderen rechtswidrigen Täuschungen und Rechtsverdrehungen, wurde der GG Art. 23, Gebiet des Geltungsbereichs aus dem GG der BRD 2.0 / 1990 entfernt, um dann mit dem Europa-Artikel die Verschiebung der Gesetzgebung in den EU-Apparat möglichst widerstandslos durchzuführen.
Aktuelle Bemühungen mittels Großdemonstrationen und dem Show-Programm von Pandemie, Terror, illegaler Einwanderung, Versorgungsengpässen und dem enervierenden Gekreische der grün eingefärbten Nazis „Da läuft der Nazi“ sowie dem Einsatz kompetenzbefreiter politischer Akteure führen zu einem Chaos, in dem die Bevölkerung nur zu bereitwillig der hingehaltenen Mohrrübe einer neuen Verfassung hinterherläuft. Das ist die EU-Falle, wenn die zuschnappt, war es das.
Gegen eine neue Verfassung ist nichts einzuwenden, aber nur dann, wenn die Diskussion darüber auch in einem transparenten und faktenbasierten Umfeld geführt wird. Was leider mit einer größtenteils desinformierten und emotional manipulierten Bevölkerung schwierig wird, deren Verständnis der deutschen Geschichte auf die kurze Zeit des NS-Regimes und der darauffolgenden Umerziehungsphase durch die BRD-Verwaltung fokussiert wurde.
So unglaublich das klingt, die Geschichte der Deutschen beginnt nicht 1933.
Und hier setzt unsere Arbeit an, den verlorengegangen Bezug auf unsere bewegte und erfolgreiche Geschichte wieder herzustellen, so dass die Diskussion über die Option einer neuen Verfassung, da beginnt wo die „alte“, noch gültige Verfassung des Ewigen Bund dem Deutschen Volk in feindlicher Absicht entzogen worden ist.
Die Verwerfungen sichtbar machen und in die öffentliche Wahrnehmung bringen, ist unsere tägliche Arbeit. Ich stelle dazu die aktuelle Entwicklung des „88er“-Prozess, der gegen mich geführt wird hier ein. Da sich an diesem Prozess schon mehrere Staatsanwälte verlustiert haben, kann von einer politisch motivierten Handlung ausgegangen werden, wenn ein Staatsanwalt zu doof ist und die Gesetze nicht kennt … zuviel Koks, Partys und einfach keine Zeit, da kann das schon passieren, Nur das alle beteiligten Staatsanwälte strunzendoofe Koksnasen sind und nicht wissen was sie tun? Das ist unwahrscheinlich, ergo wird hier eine politische Vorgabe umgesetzt, der die beteiligten Staatsanwälte und Richter folgen.
Wenn Geschichte verstanden werden soll, dann sollte die Geschichte auch frei von Beschränkungen gelernt werden können, was den politischen Bildungsweg maßgeblich beeinflusst, denn wer die Geschichte seines Landes nicht kennt, der ist in der Gefahr, die Fehler zu wiederholen oder noch schlimmer, die Manipulation kann nicht erkannt werden.
Wie kann es also sein, das in der Wirkstätte des Nationalsozialismus nur die Version der „Siegermächte“ veröffentlicht werden darf und jede Diskussion verschiedener Ansätze unter Strafe gestellt wird, das aber im Rest der Welt vollkommen egal ist?
VOLLDRAHT ist auch eine gedruckte Zeitung, die in der Meinungsfreiheit alle Themen anspricht und sich das Recht Fragen zu stellen, Sachverhalte hinterfragt und Lösungsansätze ausarbeitet, nicht durch kriminelle Vereinigungen oder durch eine korrumpierte Justiz daran hindern läßt. Es gilt der Gleichheitsgrundsatz.
Wenn die journalistische Meinungsfreiheit willkürlich aufgehoben wird, während in Zeitschriften wie Stern, Bild und Spiegel, der Mainstream der öffentlich rechtlichen Propagandatröten die Häufigkeit der Abbildungen, Bild (1) und Bild (2) des hochgereckten Arms Adolf Hitlers und des Hakenkreutzes nur noch durch eine Spielpuppe Adolf Hitlers für Stammleser übertrumpfen können ...
Bild (1)
Bild (2)
sowie der unerträgliche Zustand, daß die von der BRD/Deutschland unterstützten ukrainischen Truppenteile, die Abzeichen und Symbolik nationalsozialistischer Verbände/Kennzeichen tragen und voll tätowiert, unübersehbar den Nationalsozialismus mit Adolf Hitler als Ikone verherrlichen, dann stimmt was nicht, Bild (3) und Bild (4).
Bild (3)
Bild (4)
Die Absurdität des § 86 StGB.
Bildquelle: Verfassungsschutz / 2022-02-rechtsextremismus-symbole-zeichen-organisationen
Gemäß der zur Willkür animierenden Rechtsauslegung wäre auch das Abilden des o.g. (Bildes A.D+ strafbar) strafbar, je nach Laune des Staatsanwaltes.
Ich, als juristischen Identität, für die ich keine Haftung gezeichnet habe wurde in einem politisch motivierten Prozess angeklagt, weil das Bild (5) einer Büste von Adolf Hitler gedruckt und verteilt (siehe Ladung) wurde. Das der Artikel sich auch gegen den Nationalsozialismus richtet, spielt dabei keine Rolle.
Der auslösende Grund ist ein Bild, daß die Analogie zwischen der Politik Adolf Hitlers und der Ex-Führerin Merkel unterstreichen sollte.
Bild (5)
Fakt ist der Prozess hätte nie eröffnet werden dürfen, wenn es denn überhaupt um einen Rechtsverstoß gehen würde und nicht um die Diffamierung und Kriminalisierung meiner Person und Arbeit.
Hervorstechendes Merkmal aller Strafanzeigen, die ich gestellt habe und in allen Verfahren, die gegen mich gestellt wurden, nie wurde eine Nachweispflicht /konkrete Nachfrage zur Staatlichkeit des Gerichts, zum Identitätsmissbrauch der verwendeten juristischen Person direkt beantwortet.
Jeder Staatsanwalt der noch alle Sinne beisammen hat, der kennt die Sozialadäquanzklausel.
„In allen Fällen reicht jeweils ein einziges Exemplar einer propagandistischen Darstellung zur Tatbestandserfüllung i. S. v. § 86 Abs. 1 StGB aus. Täter kann jedermann sein.
1.1.8 Sozialadäquanzklausel (§ 86 Abs. 4 StGB)
Die Sozialadäquanzklausel (soziale Vertretbarkeit; Sozialverträglichkeit) bedeutet, dass sowohl Propagandamittel als auch Handlungen, die eigentlich unter § 86 Abs. 1 StGB fallen, ausnahmsweise anerkennenswerten Zwecken dienen können. In diesen Fällen entfällt eine Strafbarkeit nach Absatz 1, wenn das Propagandamittel oder die Handlung im Sinne der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens, der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken eingesetzt wird.
§ 86 Abs. 4 StGB trifft zu, wenn das Propagandamittel oder die Handlung vorwiegend die genannten Zwecke fördern soll und sich dabei im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bewegt. Es kommt auf die zusammenfassende Wertung von Sinn und Zweck der Abbildung im Zusammenhang der Gesamtdarstellung an.“ Quelle: Verfassungsschutz
und neben allen anderen Faktoren für die Nichtigkeit des Verfahrens, ist im Kontext des Artikels eines offensichtlich, das im Sinne der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr zu den verfassungswidrigen Bestrebungen der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel gehandelt und mit der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens informiert wurde.
Die Justiz verspielt jeden Respekt, wenn Sie sich nicht an die Trennung der Gewalten hält.
Ups, das wurde in „Gewaltenteilung“ umbenannt und praktisch findet eine durch die Politik dominierte Justizspechung statt.
Was ist das nun, der Stillstand der Rechtspflege oder schon der Rechtsbankrott eines tyrannischen Systems?
Ich beuge mich dem Druck in der Bedrohung, das mich mit Schußwaffen ausgerüstete Söldner mit Gewalt der Freiheit berauben oder verletzen könnten, wenn ich mich nicht als politischer Gefangener zum Arbeitsdienst melde.
Ich meine mich an die Gespräche mit meiner Oma zu erinnern, die Ähnliches aus einer anderen Zeit zu berichten wußte!
Betr.: Das Schreiben Ladung zum Strafantritt, Ihr Zeichen 513 Js 27016/20 V
Kenntnisnahme
Vorwort
Die Korrespondenz erfolgt ohne Präjudiz einer Einlassung auf die juristische Person „Herrn Jörn Baumann“ und „Herr Baumann“ (coactus feci).
Werter Dr. Ott, Sascha, Direktor des Amtsgericht, Stralsund, geb. 09.12.1965 mit Putativberufung n. 9 Abs. 1 DRiG am 17.05.2019,
Werter Dr. Juterzenka, Olaf, Leitender Oberstaatsanwalt, Stralsund, geb. 26.05.1969 (31.07.2013) jung für LOStA b.d. GStA,
ich nehme das Angebot für den Arbeitsdienst eines politisch Verurteilen naturgemäß lediglich coactus feci an.
Um Mißverständnisse auszuschließen, ist folgender Sachverhalt festgestellt:
1. Die Verfahrenseröffnung an sich, ist die Umsetzung einer politisch motivierte Vorgabe, die in ihrer fadenscheinigen Begründung offensichtlich nur der Diffamierung und Kriminalisierung dient. Der angebliche Straftatbestand mit der Klagebegründung im Pkt. „im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet und in einem von ihnen verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet zu haben. Sie stellten als Verantwortlicher das Druckwerk „Volldraht“ zum Download im Internet zu Verfügung, in welchem Sie das Kopfbild Adolf Hitlers abdruckten (Ausgabe November 2020). Dieses wurde sodann in diverse Briefkästen verteilt“ basiert auf einem, aus dem Kontext gestellten konstruierten Straftatbestand. Dazu ein Auszug aus einem Strafantrag: „Der Gesetzgebervertreter simuliert oder interpretiert lediglich überpositives Recht und assimiliert es zu putativ positivem Recht.“ Dr. Sohm drückt sich
dazu 1884 sinngemäß zusammengefaßt wie folgt aus: „Rechtswissenschaften sind keine Wissenschaft, sondern die ‚römische Interpretation des Rechts‘, mit der ‚deutschen Erweiterung der dogmatischen construction zur Beherrschung des positiven Rechts‘. Also vermag es ein Rechtsanwalt – gemeinhin ‚Rechtsverdreher‘ mithin Rotarier als ‚Verdreher des Rechtes‘ –
dem Vorsitzenden putativ verständlich klar zu machen, daß ein runder Tisch auch vier Ecken haben kann, so vermag der Vorsitzende dies als erwiesen anzusehen, ‚daß ein runder Tisch auch vier Ecken haben kann‘“ („Von der Deutschen Rechts-wissenschaft“, Rede von Dr. Rudolf Sohm, D. Z. Rector v. 1884, Vertr. v. Simons, Verw. Huber).
2. Das Verfahren hätte nie eröffnet werden dürfen und ist in seiner formaljuristischen Ausführung defekt und nichtig. Das Engagement der beteiligten Staatsanwälte ist in der wohlwollendsten Kennzeichnung, als sittenwidrig zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 1 GG "Sittengesetz" mithin "vernünftiges Naturrecht" i.V.m. Art. 123 GG).
3. Da die journalistische Meinungsfreiheit willkürlich aufgehoben wurde, während in Zeitschriften wie Stern, Bild und Spiegel die Häufigkeit der Abbildungen des hochgereckten Arms Adolf Hitlers und des Hakenkreutzes nur noch durch eine Spielpuppe Adolf Hitlers für Stammleser getoppt werden kann sowie die von der BRD/Deutschland unterstützten ukrainischen Truppenteile, die Abzeichen und Symbolik nationalsozialistischer Verbände/Kennzeichen tragen. Sofern hier auf die Punkte 3.2.4. und 3.3. der INFO-BRIEFe WD 7 - 3000 - 128/09 resp. WD 7 – 3010 – 105/21 der Seite 16 resp. 18 verwiesen werden soll, so wäre zu entgegnen, dass diesem unnatürlichen und grob unvernünftigem (Art. 2 Abs. 1 vorl. Wort GG) juristischen Ansinnen dann in letzter Konsequenz die unzähligen „Tatbestände“ im Zusammenhang mit der Beantragung der „deutschen Staatsangehörigkeit“ (trotz StAG Rechtsbegriff aus Löseners /Fricks RGBl. I 1934 Nr. 14 S. 85), insbesondere jedoch bzgl. dem zu erbringenden Nachweis über den Besitz derselben (§ 30 StAG, Staatsbürger), folglich und naturgemäß justiziabel (BefrG i.V.m. Art. 139 GG) anzubringen wären.
Ebenso wären insofern dann die unzähligen „88“. Verfahren in Zusammenhang mit grundgesetzwidriger „Reichsbürger“-Stigmatisierung oder die eingeladenen ukrainischen Neonazis samt Tätowierungen und „Heil Ukraine“ wohl dem Gleichheitsgrundsatz (Willkürverbot n. Art. 3 Abs. 1 GG) zuwiderlaufend. In einem Satz: „Wer wahrhaftig aus den Fehlern der Vergangenheit lernen möchte, der muß naturgemäß selbige dazu zwingend kennen!“ und wer die Lehre dazu unter Strafe130 stellt, handelt unmoralisch, gewissenlos und unvernünftig.
4. Das Gericht mißachtet die durchgehende Forderung zum Nachweis der rechtskräftigen Haftungs- oder Identitätsübernahme der vom Gericht verwendeten juristischen Person gegen den angeklagten lebendigen Bundesbürger.
5. Das Gericht ist ein Ausnahme-, Schieds- oder Handelsgericht, nur kein Staatsgericht (Wegfall GVG §15 in Bezug auf GVG §16 und GG Art. 101).
6. Nicht wirksamer Strafbefehl/Beschluß wegen fehlender haftender Unterschrift
(Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 16.09.2022, Az. 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22, 3. Kleine Strafkammer | REWIS RS 2022, 4919). "Das Fehlen der Unterschrift ist ein wesentlicher Mangel, der einen Strafbefehl nicht wirksam werden lässt. Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, ob aus den Akten festgestellt werden kann, dass dennoch eine der Willensäußerung des Richters entsprechende Entscheidung vorliegt (zum Meinungsstand vgl. Meyer-Goßer/Schmitt, StPO, § 409, RN 13; KK-StPO, § 409 Rn. 13-15). Denn das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte, wie beispielsweise eines Namenskürzels bei der Begleitverfügung, fingiert werden. Insoweit ist anerkannt, dass die fehlende Unterzeichnung einer Urteilsurkunde (§ 275 Abs. 2 StPO) nicht durch eine von dem erkennenden Richter unterzeichnete gesonderte Verfügung (der Zustellung) ersetzt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. 7. 2011 - 1 RVs 166/11). Ähnlich wie bei einer Urteilsurkunde kann auch bei einem Strafbefehl nur durch die Unterzeichnung dokumentiert werden, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des – gemäß § 408 Abs. 3 StPO nicht von ihm herrührenden – Schriftstücks übernehmen wollte. Die vergleichende Betrachtung wird durch § 410 Abs. 3 StPO gestützt."
Feststellung
Das Verfahren hätte nie eröffnet werden dürfen und ist in seiner formaljuristischen Ausführung defekt und nichtig. Das Eng-agement der beteiligten Staatsanwälte ist in der wohlwollendsten Kennzeichnung, als sittenwidrig zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 1 GG "Sittengesetz" mithin"vernünftiges Naturrecht" n. Art. 123 GG). Es drängt sich die Rechtsvermutung einer selbster-mächtigten Parteiendiktatur auf, die in der Lobbyistenfunktion ideologisch motivierter Interessengruppen für den Raubzug und Systemwechsel ohne staatliche Legitimation agiert (Gewalteneinheitstyrannis statt PR 1948 "Gewaltentrennung" (Art. 20 Abs. 3 GG; gilt Art. 20 Abs. 4, 25 GG i.V.m. Art. 123 GG u. Art. 2 Abs. 1 GG) i.V.m. Korruption in grober Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 123 GG).
Zitat: Ehem. Staatsanwalt Dr. David Jungbluth
„In einem nur ansatzweise funktionierenden Rechtsstaat wären diese Personen hinter schwedischen Gardinen oder in der Psychatrie. [...] Das ist die klassische Situation des Völkerstrafrechts, und zwar genau des Tatbestandes des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, dass der Staat gegen seine Bürger agiert; und zwar systemisch." (vgl. RiAG GRM Dr. Weimann u. Prof. Nils Melzer)
Daraus ergibt sich eine Erpressung von Geldmitteln unter Androhung, von mit Schußwaffen bewaffneten Söldnern eingetrieben und bei Nichtzahlung mit einer Freiheitsberaubung beglückt zu werden. Aus der unerquicklichen Situation der Waffenungleichheit eines unbewaffneten Bürgers gegen völkerrechtswidrig agierende Söldner nehme ich das Alternativangebot des Arbeitsdienstes unter Zwang an.
Die offerierte Option der Wahl des Arbeitsplatzes wären in der Auswahl: Geschäftsstelle des Amtsgerichts Güstrow oder Landratsamt Güstrow, Abt. Finanzen oder Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege mit Sitz in Güstrow oder Staatskanzlei der Landesregierung MV. Gewalteneinheitstyrannis statt PR 1948 "Gewaltentrennung" (Art. 20 Abs. 3 GG; gilt Art. 20 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 123 GG u. Art. 2 Abs. 1 GG) i.V.m. Korruption in grober Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 123 GG).
Festzuhalten ist ferner, dass Sie gemäß § 9 Abs. 1 DRiG i.V.m. Rechtsgeschäften im Besitz des Staatsbürgerbriefs (§ 30 StAG i.V.m. § 33 StAG) sind.
Sie werden daher sicherlich Verständnis dafür aufbringen, dass ich als Deutscher Bundesbürger (§§ 1 Abs. 1 lt. Halbs., 3, 4 u. 5 BGBl. I 1955 Nr. 6 S. 65 v. 22.02.1955; §§ 1, 2 BuStAG v. 1870, vgl. dazu § 37 StAG m. § 37 RoStAG bzgl. § 26 BuStAG) innerhalb des gültigen Bundesgebietes laut Bundesverfassung vom 20.04.1871 (d. Kaiseramt- und Weiheputsch zu 9/11 1918) per Niederlassung (ius sanguinis) Hamburger Staatsangehöriger mithin Bundesangehöriger des ewigen Bundes von 1867 haltend (n. Zeumers Qsammlung v. 1913, Bd. 2 Vorw. 1. Aufl. VI. Abs. 2: „Fäden zwischen dem alten und dem neuen Reich nicht so völlig zerrissen sind, wie manche wähnen.“; zu schützenden Bundesrecht n. BGBl. 1867 Nr. 1 S. 1-2 i.V.m. BGBl. 1871 Nr. 51 S. 627 u. BGBl. 1871 Nr. 16 S. 64, vgl. BGBl. III i.Vm. Art. 123 GG),
welcher sich zunächst „Norddeutsch“ nannte und nunmehr „Deutscher Bund“ zu nennen ist, mithin also gerade nicht mehr als „Deutsches Reich“ (§ 2 Verf.-Urkunde Abs. 2 BGBl. 1871 Nr. 16 S. 63) „zu verstehen“ ist, da selbiges samt Kaiseramt in Dorn auslief, wohingegen im Bundesgebiete der ewige Bund bis dato gültig blieb (vgl. Adenauer Regierung bzgl. Bundesverfassung), mich Angesicht dieser totalitär tyrannischen Herrschaft schutzsuchend an die Kontroll- und Sicherungsorgane der Landkriegsordnung von 1910 (Deutschland, Bundesrath, nicht Reich oder Kaiser) und der Genfer Konvention von 1949 wenden werde.
Bundesrecht steht über Bundesgesetz und zudem steht das Bundesrecht vielmehr nicht in destruktiver Konkurrenz zum Grundgesetz, denn die Grundrechte im Grundgesetz wurden entweder direkt von der Bundesverfassung abgeschrieben oder sind indes schlicht so zu verstehen. (insges. genügt bereits Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu /Hofmann/Henneke, GG Einl. S. 8 Rn. 7, 8). Die Ihnen bekannten Grundsätze im ersten Abschnitt unter Artikel 1 Abs. 1 BefrG v. 1946 werden wie folgt beschrieben, Zitat: „[...] alle, die die [...] sich durch Verstöße gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit oder durch eigennützige Ausnutzung [Korruption] der dadurch geschaffenen Zustände verantwortlich gemacht haben, [werden] von der Einflußnahme auf das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben ausgeschlossen“ (BeschlStRKoll. im BMittBl. 1946 Nr. 5 S. 20). Durch alliierte Legaldefinition für „Deutschland“ ist auf die Beweislastumkehr (BefrG v. 1946, G.Nr.: 104 a.o. D.Nr. 24) hinzuweisen. Unter Punkt 2 der Klasse I im BefrG, gleich nach Kriegsverbrecher, sind naturgemäß all diejenigen Personen aufzuführen, welche „die Gegner des Nationalsozialismus denunziert oder sonst zu ihrer Verhaftung beigetragen haben oder die Gewalt gegen politische oder religiöse Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft veranlaßt oder begangen haben.“ und zu den o.g. Gegnern des NS-Regimes, mithin aller destruktiven resp. nekrophilen (n. Fromm) Systeme, zählt dieser, durch Ihr Haus politisch verfolgter, Bundesbürger (E. Schullze v. 1947 in Anlage z. BefrG v. 05.03.1946 L Teil A: NO Kl. I Pkt. 2 S. 82).
Zeuge Hochachtungsvoll
Güstrow, 5. Januar 2023 T i m m, Janet a. R. B a u m a n n, Jörn a.R.
Anwendungshinweis
Die Feststellung ist individuell für die eigene Verwendung nutzbar.
Fortsetzung folgt ...
1867_Bundesgesetzblatt_Gerichtsverfassung_Sammlung
Gesetz-Sammlung _Königlich_Preussische _Staaten 1849
Meine Meinung, Ihre Entscheidung.