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Di, Feb
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♦️ Maestro M. ♦️ - Wie sind sie nur an unser Geburtsvermögen gekommen? Fortsetzung 6

Recht
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6. Die Mutter bringt ihr Baby zur Welt. Es lebt und kann mangels Sacheigenschaften von der Handelsjurisdiktion nicht erkannt und nicht gebucht werden, so dass es ein Leben lang außerhalb der Jurisdiktion stehend unberücksichtigt bleibt (...oder in einem anderen Register vermerkt wird, was wir im Hinblick auf den besetzten Ort „deutsch“ schwer vermuten!).

7. In einem zeitverzögerten Parallelereignis bringt die Mutter die Nachgeburt zur Welt. Der kleine Zwilling lebt und verstirbt kurz nach der Vollendung seiner „Geburt“.

8. Die Hebamme bescheinigt vermeintlich die echte Lebendgeburt. Weil aber die juristische Person Standesamt nur juristische Personen erkennt, erfasst es lediglich den Vor- und Geburtsnamen sowie Geschlecht und Tag und Stunde der Nachgeburt, aber es beurkundet weder den überlieferten Vornamen noch den Familiennamen des Vaters (Gott als der Stifter und der Vater als Exekutor der Plazenta-Treuhand). So taucht im Geburtenregister etwas ganz anderes, nämlich der Sachname („Vorname“) der Nachgeburt auf.  

9. Die Mutter widerlegt die Vermutung des fehlenden Vaters als den Exekutor der Treuhand nicht. Warum der leibliche Vater noch wichtig ist? Ohne ihn gäbe es -biologisch gesehen- die kurzlebige Nachgeburt nicht und er fungiert als der Erblasser des Familiennamens. Erstgeborene nicht anwesend. Zweitgeborene kurz anwesend. Mutter versucht in einer Unmöglichkeit des Rechts, den legalen Familiennamen des Vaters an die Zweitgeborene zu vererben. So macht sie sich strafbar, denn seit jeher verwaltet nur ein Vater des Sprösslings Erbe und insofern all dessen Geburts- und Vermögensrechte. 

Nur Papa ist indossierungs- und verfügungsberechtigt. Also wird der Vererbungsversuch der Mutter nicht nur zurückgewiesen, sondern geahndet. Wo aber ist der leibliche Vater überhaupt? Er ist nirgends registriert! Anscheinend nimmt es Mama nicht so genau? Pfui! Erst jetzt kann das Standesamt an die Stelle des verschollenen Vaters treten, um künftig das legal erworbene Vermögen des Kindes zu verwalten! Es geht in diesem Schritt ausschließlich darum, wer über den Besitztitel „Familienname“ und damit über das Geburtsvermögen verfügen darf. 

Es geht um die Methodik des Transfers der Exekutoreneigenschaft vom Vater auf den Staat. [Wie die Winkeladvokaten das technisch genau hinbekommen haben, wissen wir auch nicht, aber in die geschilderte Richtung geht das Ganze!]        

10. Die Einrichtung denunziert die Mutter wegen Fehlens der Exekutoreneigenschaft über das Formular der ärztlichen Geburtenbescheinigung und meldet den vaterlosen Kindsnamen an das Standesamt.

...Fortsetzung folgt...


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11. Das Standesamt meldet den Namen vermutlich an Statistikämter [§2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes], das I n n e n m i n i s t e r i u m und dieses meldet sicherlich an seine Prinzipale, z.B. über den `Vital Statistics Act ́, und damit letztlich an einen General der alliierten Treuhandverwaltung (Militärarzt). Insofern muss ein Kriegsname geboren worden sein, wenn das Militär die nächsthöhere, maßgebliche Instanz ist. Weil der Kriegsname später getauft wird, wurde natürlich auch die Fiktion eines Sündernamens geboren, der sodann in die Gemeinschaft der Gläubigen in der „ecclesia catholica“ aufgenommen wird. Die drei päpstlichen Bullen sind nach wie vor die allerletzte Rechtsinstanz und der Canon 96 des Codex Juris Canonici, wonach der Mensch mit der Taufe zur Person wird, ist ernst gemeint.

12. Das Standesamt bzw. ein Gericht zeigt die Mutter im Wochenbett wegen Treuhandbetrugs an und sie verliert den Prozess und alle Rechte am ohnehin nach der Geburt verstorbenen Kind. Besser: sie verliert alle Rechte am Kindsnamen, außer ihre Treuhändereigenschaft hierzu. Künftig verwaltet ihn der Staat in seiner Treugeber– und Begünstigten-Stellung. Warum nochmals? Mama hatte nicht das Verfügungsrecht (Indossierung unmöglich), den Familiennamen eines Mannes zu übertragen, den sie zuvor nicht als den Vater des Kindes beeidet hatte. Aber auch dann hätte immer noch der Vater den Familiennamen seines Sprösslings vermelden müssen. Papa hat auf der ganzen Linie versagt. [Pardon an alle vermeintlichen Väter! Wir haben euch ansonsten ja lieb!]

13. Das Standesamt beurkundet, -wo und wie auch immer(?)- Tag und Stunde der [Tot]-Geburt, jedoch den Vor- und Geburtsnamen nicht [§ 21 PStG (2)]. Offiziell glauben die Eltern an die Version einer Lebendgeburt mit der Beurkundung des Vor- und Familiennamens ihres Kindes.

14. Nach dem Gerichtsurteil gegen die Mutter erfindet das Standesamt Vor- und Geburtsnamen neu und benennt seine Matrix gleich mit demjenigen Namen, der sich anbietet. Es erschafft somit einen eigenen Titel für seine späteren In-Sich-Geschäfte und bescheinigt mit dem Geburtenbucheintrag das Auftauchen einer natürlichen Person, womit jetzt der Vorname der pulsierenden Nachgeburt (Strohmann) gemeint ist. Damit ist der Geburtenbuchauszug geboren und der Strohmann, der schwach am Leben ist und -danke Natur!- gerade noch rechtzeitig sein Geburtsvermögen einbringen konnte.

15. Die Nachgeburt verstirbt alsbald, aber das Geburtsvermögen ist schon auf Vater Staat umgebucht. Die Handelsfirma steht wie eine Eins! Verdammt! Wir stellen die Geburtsurkunde trotzdem aus. Mal sehen, ob sich später jemand meldet, wenn wir ihn zu ein paar läppischen Zahlungen auffordern. Wenn ja, beweist sich, dass mit der Nachgeburt doch noch etwas Lebendiges verbunden sein muss. Wenn nein, dann schicken wir die Polizei vorbei, um nach dem Rechten zu sehen. Mit Ausstellung der Geburtsurkunde wird das Hauptkonto auf die juristische Person eröffnet, die jetzt als eine Handelsfirma mit Vor- und Zunamen vollständig der Jurisdiktion des Standesamts gehört. Das verwaiste, vaterlose Geburtsvermögen wurde auf dieses Namenskonto gebucht, welches das Konto einer privaten Bankenassozietät, dem Erschaffer des Standesamts, ist.

16. Die Eltern beglaubigen die Fremderschaffung des Nachgeburtsnamens durch das Standesamt binnen einer Woche [§ 19 PStG] durch Erscheinen und Bestätigung des Personenstandsfalls und unterzeichnen alle Kontoeröffnungsformalitäten. Dieser elterliche Zustimmungs- und Abtretungsakt wird mit der Aushändigung der Geburtsurkunde vom Standesbeamten quittiert und für die komplette Lebensspanne „ihres“ Kindes besiegelt.

...Fortsetzung folgt...

 

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17. Die Prinzipale des Standesamts emittieren auf der Basis der Geburtsurkunde eine Inhaberschuldverschreibung mit einer Laufzeit von 30 Jahren, womit die Banken ad hoc und wie die Weltmeister Handel betreiben. Die Eltern erhalten im Gegenzug finanzielle Privilegien wie Elterngeld und Kindergeld.

18. Mit der automatischen Anmeldung des Strohmann-Kindes bei der Krankenversicherung (Sozialversicherung) wird das Schulden-nicht-zahlen-Privileg angenommen.

19. Die korrespondierende Last des Treuhandverhältnisses wird durch das Bundeszentralamt für Steuern mit der automatischen Steuer-ID bestätigt.

20. Das Kind wird bei der Meldebehörde angemeldet und erhält zuverlässig und schnell die entsprechenden Bescheinigungen und Ausweise. Parallel dazu werden viele weitere Konten bei den einschlägigen Welt-Institutionen angelegt. Allesamt unter den verschiedenartigsten Varianten des Namens dieses sogenannten Kindes.

Achtung! Obige Ableitungen sind aus der Logik einer Fiktion entstanden und folgen der Prämisse, dass das irdische Recht nur für den einen Zweck erschaffen wurde, möglichst widerspruchslos die Lebensenergie und das „Geld“ der Menschen zu erplündern. Die filigrane, bürokratische Umsetzung im Einzelnen haben wir nicht weiter untersucht. Wir betrachten das als Zeitverschwendung, denn an der alles verursachenden, falschen bzw. fehlenden Geburtsregistrierung hätte dieses Wissen kein Iota verändert. Sämtliche Rechtsbelange können wir uns künftig sparen, denn es gibt für uns keine solchen Belange.

...Fortsetzung folgt...

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