Amtsgericht Weilheim i.OB
Abteilung für Familiensachen
Az.: 2 F 192/21
In der Familiensache
K.
- Betroffene
Verfahrensbeistand:
Rechtsanwalt T.
wegen Erörterung Kindeswohlgefährdung, § 157 FamFG, einstweilige Anordnung
ergeht am 13.04.2021 wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgender
Beschluss
1. Die Schulleitung der Realschule in S. bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen gegenüber der Betroffenen die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
2. Der unter Ziff. 1 genannten Schulleitung wird verboten, aufgrund der unter Ziff. 1 getroffenen Anordnung gegenüber der Betroffenen Maßnahmen zu ergreifen, die diese gegenüber den Mitschülern ungleich behandeln, beispielsweise das Kind aufgrund der obigen Anordnung vom Klassenverband zu isolieren oder vom Unterricht auszuschließen oder seinen Sitzplatz mit besonderen Vorrichtungen zu versehen.
3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.