Öffentliches Wissen – Band 2 – Untersuchungsbericht zum Grundrecht und Menschenrecht in der BRD
Verpflichtungsbringschuld der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der natürlichen Person nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 durch Artikel 1-19 und 25 garantiert – aber unerfüllt.
Anlass: Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte AZ: EGMR 75529/01
Mehrfache Aufforderungen an die Grundrechtverpflichteten, öffentlich festgestellte Mangelhaftigkeit in der Bringschuld der Grundrechtverpflichtung gegenüber den Menschen (Der Mensch als Grundrechtträger in der natürlichen Person GG Art. 1 und BGB §1) zu erklären und gemeinsam Rechtsicherheit herzustellen, wurden nicht beantwortet. Die Vermutung es muss eine verdeckte Treuhand und privatrechtlich überlagerte Verträge geben, mit denen Grundrecht und Menschenrecht abgegeben worden sind, wurde nicht widerlegt und ist zur Wahrheit geworden, weil die Grundrechteingriffe nicht durch öffentliches Recht bevollmächtigt sind.