31
Mo, Mär
3 New Articles

Spielmacher und Spielregeln - Strategie und Eigentore

Recht
Typography
  • Smaller Small Medium Big Bigger
  • Default Helvetica Segoe Georgia Times

von Helmut Samjeske  "Herzlichen Dank" an ALLE, die das Grundgesetz für die Bunderepublik Deutschland bekämpfen, die haben jetzt ein Problem, denn o h n e grundgesetzliches Diktat gibt es keinen Rechtsschutz - und genau das hat die verfassungskriminelle Machtbewegung nun formuliert:

FG Münster v. 14.04.2015 1 K 3123/14 F:

Bestreiten der Existenz eines völkerrechtlich anerkannten Staates "Bundesrepublik Deutschland" - Legitimation des Gerichts - Bestimmung des gesetzlichen Richters - Unzulässige, weil rechtsmissbräuchliche Klage - Kein Rechtsschutz bei ausschließlich querulatorischen Motiven einer Eingabe

Orientierungssatz

1. Der Standpunkt, es sei "offenkundig, dass die Gerichte in Deutschland keine Staatsgerichte seien und damit über keinen Geltungsbereich verfügten", ist in seiner rechtlichen Schlussfolgerung unzutreffend(Rn.22).

2. Rechtsmissbrauch verdient und erhält keinen Rechtsschutz. Eingaben, die ausschließlich auf querulatorischen Motiven beruhen, sich in Beleidigungen erschöpfen oder denen aus anderen Gründen kein ernsthaftes Begehren in der Sache zu entnehmen ist und bei denen gerichtlicher Rechtsschutz nur für unnütze, sinnlose und unlautere Zwecke in Anspruch genommen wird, sind rechtsmissbräuchlich(Rn.24).

3. Es fehlt an einem schützenswerten rechtlichen Interesse des Klägers, wenn dieser die gesamte bundesrepublikanische Rechtsordnung und damit auch die Existenz der von ihm selbst angerufenen Justiz in Zweifel zieht(Rn.31).

4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 70/15).

5. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 28.8.2015 III B 70/15, nicht dokumentiert).

Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Anspruch auf Rechtsschutz nur derjenige hat, der schutzwürdige Interessen verfolgt. Rechtsmissbrauch dagegen verdient und erhält keinen Rechtsschutz. Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern. Dadurch sollen gerichtliche Verfahren unterbunden werden, in denen der Rechtsschutzsuchende eine Verbesserung seiner Rechtsstellung unter keinen Umständen erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren mithin nutzlos ist. Eingaben, die ausschließlich auf querulatorischen Motiven beruhen, sich in Beleidigungen erschöpfen oder denen aus anderen Gründen kein ernsthaftes Begehren in der Sache zu entnehmen ist und bei denen gerichtlicher Rechtsschutz nur für unnütze, sinnlose und unlautere Zwecke in Anspruch genommen wird, sind rechtsmissbräuchlich (vgl. FG Köln, Urteil v. 08.09.1998, 8 K 5803/98, juris; FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.03.2004, 2 K 92/04, juris; FG Brandenburg, Urteil v. 17.08.2005, 4 K 1739/04, juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.01.2004, 14 K 160/03, juris; VG Frankfurt, Urteil v. 12.07.2011, 7 K 626/10, juris; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 40 FGO Tz. 19; v. Groll in Gräber, FGO7, Vor § 33 FGO Rz. 5; s.a. Kopp/Schenke, VwGO19, Vor § 40 VwGO Rz. 52 für den Verwaltungsprozess; Vollkommer in Zöller, ZPO29, Einl. Rz. 57 für das Zivilprozessrecht).

So verhält es sich auch im Streitfall: Der schriftliche und mündliche Vortrag des Klägers enthält kein sachliches Begehren. Es erstreckt sich im Kern darauf, darzulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie Nordrhein-Westfalen als Bundesland nicht existent seien. Der Kläger geht stattdessen davon aus, dass er als vermeintlicher Staatsbürger bzw. Staatsbeamter eines reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes Deutsches Reich nicht an die bundesrepublikanische Rechtsordnung gebunden sei und daher auch nicht der Steuergesetzgebungs-, Steuerertrags- und Steuerverwaltungshoheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer Bundesländer unterliege. Ein solches Vorbringen ist abwegig und geht an der (Rechts-)Wirklichkeit vorbei. Die Auffassung des Klägers, er stehe der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen und damit auch den Bundes- und Landesbehörden (u.a. der Landesfinanzverwaltung) exterritorial gegenüber, ist erkennbar unzutreffend.

Mit dem gesamten Inhalt und Duktus seiner Schriftsätze sowie den von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen und vorgelegten Unterlagen stellt sich der Kläger in den Kontext der sog. Reichsbürger-Bewegung, die der Verfassung und der rechtsstaatlichen Ordnung sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch der einzelnen Bundesländer kritisch bis feindlich gegenüber steht und aufgrund dessen der Beobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt (vgl. Internetauftritt des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Inneres und Kommunales [Verfassungsschutz / Rechtsextremismus / Sonstige-Organisationen / Reichsregierung]; zur „Reichsbürgerideologie“ vgl. ferner Rathje, „Wir sind wieder da“ – Die Reichsbürger: Überzeugungen, Gefahren und Handlungsstrategien, Herausgeber: Amadeu Antonio Stiftung, gefördert durch das Bundesministerium des Inneren, Berlin 2014; Gerhard Schumacher [Pseudonym], Vorwärts in die Vergangenheit, Durchblick durch einige „reichsideologische“ Nebenwände, Internetveröffentlichung, Berlin 2014).

Mit der seinem Vorbringen immanenten Aufforderung an das Gericht, eine Entscheidung über die von ihm gestellten Feststellungsanträge unter Missachtung des Grundgesetzes und der geltenden Rechtsordnung zu treffen, überschreitet der Kläger die Grenzen des Zumutbaren, so dass die Klage jedenfalls als evident rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig abzuweisen ist.

Die vom Kläger in seinen Anträgen und Schriftsätzen wiederholt geäußerten Rechtsansichten, mit denen er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Behörden und Gerichte bestreitet, sind juristisch derart unhaltbar, dass eine Befassung mit dem Klagebegehren durch das Gericht schon gar nicht notwendig erscheint. Die von ihm zum Ausdruck gebrachten Ansichten über geschichtliche Ereignisse und politische Vorgänge sind einer gerichtlichen Prüfung ohnehin nicht zugänglich. In Anbetracht dessen hat der erkennende Senat auch erwogen, das Begehren des Klägers insgesamt als sog. Nichtklage zu behandeln und schon gar nicht in das Prozessregister aufzunehmen. Denn es ist Aufgabe der Justiz im Allgemeinen und der Finanzgerichtsbarkeit im Besonderen, den Bürgern effektiven und damit auch zeitnahen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. beispielhaft BFH, Urteil v. 07.11.2013, X K 13/12, juris). Diese Aufgabe aber wird erschwert, wenn sich die Gerichte mit Eingaben zu befassen haben, denen im Kern kein sachlicher Vortrag, sondern rechtsfeindliche, staatsfeindliche sowie politisch abwegige Verlautbarungen zu Grunde liegen. Da der Kläger den Senat jedoch erstmalig mit seinem Begehren angerufen hat und der Justizgewährleistungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich unabhängig von der Person und den Ansichten des rechtsschutzsuchenden Bürgers Geltung beansprucht (§ 38 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz), hat der erkennende Senat die Verfahren in das Prozessregister aufgenommen, dem Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung entsprochen und sich mit den Feststellungsbegehren im Einzelnen auseinander gesetzt.
*************

Macht mal so weiter, dann machen "DIE" noch viel mehr!!!!

Bild: Pixabay