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Jugendamt (2) – Eklatanter Ermessensfehlgebrauch der Behörden bedroht Kleinkinder

Recht
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In dem Artikel „Jugendamt – Amtswillkür vs. selbstbewusste Eltern“ konnte eindrucksvoll die Argumentationslinie des Jugendamts gelesen werden. Willkürlich wird ein ideologischer Gesinnungsterror umgesetzt, Eltern ansatzlos kriminalisiert und dabei die Sorge um die Kinder brutal als Druckmittel eingesetzt. Es werden bestehende Gesetze ignoriert und gesetzbrechende Verordnungen als Vorwand genutzt, das eigene willkürliche Treiben „legalisiert“ scheinen zu lassen.
Die jahrelange Agitation der „SPD-Schwesig“, jetzt Ministerpräsidentin von  Mecklenburg-Vorpommern, zur Entmündigung der Eltern läuft.

„Das würde zur Folge haben, dass Sie anordnen wollen, unsere Kinder brutal per Polizeigewalt aus der Familie zu reißen, um dann festzustellen, vorher waren die Kinder quietschfidel und jetzt nach dem Missbrauch durch das Jugendamt sind sie traumatisiert.“

Die damalige Verwaltung Bundesrepublik Deutschland hatte 1990 theoretisch die Wahl zwischen der Aktivierung des Artikels 146 des GG oder der Bildung einer neuen Verwaltung.
Unter Täuschung der Bevölkerung wurde die neue Verwaltung als selbstständige Personenkörperschaft organisiert. Ihre Hoheitsgewalt bezieht sich ausschließlich auf die Personen (NAMEN), die diesem Rechtskreis unterliegen und deren Identität durch die Vorlage des Personalausweises bzw. des Reisepasses angenommen wird. Aus diesem Grund besteht das „Staatsvolk“ des Bundes ausschließlich aus juristischen Personen (NAMEN), welche man als Mensch selbstverständlich NICHT IST, aber deren Rolle man unwissend annimmt. Die gefühlte Rechtsstaatlichkeit erfolgt zurzeit ausschließlich auf einer Art Freiwilligkeit, solange man keine unangenehmen Fragen stellt und das Spiel einfach mitspielt.

Und wir spielen nicht mehr mit. Ohne einen funktionierenden Rechtsstaat ist Willkür unser täglich Brot. Informieren Sie sich. Sie sind eine juristische Person im Handelsrecht und könnten eine natürliche Person im Staatsrecht sein.

Handeln Sie, bevor Sie verhandelt werden


Fortsetzung

5. Gesetzesumgehung per Verordnung und Androhung von Gewalt gegen die Familie.

 

Antwort der Eltern

Ihr Schreiben vom 24.01.2019

Sehr geehrte Frau Mustermann2,

mein Vorname ist nicht Jürgen. Ich bitte Sie höflich um die Beachtung und Verwendung der korrekten Schreibweise meines Vor – und Familiennamens. Per Amtsgerichtsbeschluss, Geschäfts-Nr. 114 VII E 3523, vom 05. Juli 1962, wird der Familienname in Sperrschrift geschrieben („Jörn B a u m a n n“). Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Wenn es keine gesetzliche Verpflichtung zur Vorsorgeuntersuchung gibt und keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, sind alle weiterführenden Maßnahmen ein willkürlicher Akt und nichtig. Erschwerend kommt hinzu, dass Sie den Besuch beim Gesundheitsamt und die vorherigen Besuche der Mitarbeiter des Jugendamts vollständig ignorieren.

Ihre Inanspruchnahme des § 28 SGB V ist irrelevant, denn dazu gibt es das Angebot zu den U-Untersuchungen, welches, wie Sie bestätigt haben, keine gesetzliche verpflichtende Teilnahme darstellt. Dieses Angebot wird dankend abgelehnt und nicht in Anspruch genommen. Ebenso ist Ihr Hinweis auf § 15 b Abs. 7 ÖGDG missbräuchlich, da es keinen Anlass gibt. Zudem kamen Sie wiederholt der Aufforderung zur Beibringung eines Nachweises, der gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung liefert,  nicht nach.

Da Sie die vormals angemahnte Vorsorgeuntersuchung vom  26.11.2018 für unseren Sohn Zwerg1 komplett unterschlagen, ist Ihre Vorgehensweise vollends unverständlich. Aus welchen Gründen ist Zwerg1, gemäß Ihrem Verständnis, nicht mehr Ihres „speziellen“ Schutzes bedürftig?

Es erschließt sich uns einfach nicht, mit welcher Beharrlichkeit Sie den gesetzlichen Vorrang mit Verordnungen aushebeln, um Ihre ansatzlose Ermessensüberschreitung durchzusetzen. Der gesamte Sachverhalt zeigt einen eklatanten Ermessensfehlgebrauch, den Sie jetzt unter Androhung einer Beschlussfassung per Familiengericht umsetzen wollen. Das würde zur Folge haben, das Sie anordnen wollen, unsere Kinder brutal per Polizeigewalt aus der Familie zu reißen, um dann festzustellen, vorher waren die Kinder quietschfidel und nach dem Missbrauch durch das Jugendamt sind sie traumatisiert.
Welches Verständnis von Verhältnismäßigkeit darf ich bei Ihnen vermuten?

Wir fordern Sie auf, die willkürliche Agitation gegen unsere Familie sofort einzustellen.

Es ist festzustellen, dass Sie per Generalverdacht und ohne konkrete Fakten gegen Eltern rein individuelle (subjektive) Anhaltspunkte vortragen, die eine Rechtsunsicherheit und Willkür darstellen. Das ist keine Grundlage für polizeiliche oder strafbehördliche Ermittlungen in einem Rechtsstaat. 

Abschließend unsere Frage an Sie, Frau Mustermann2, befinden wir uns in einem Rechtsstaat?

Hochachtungsvoll

Die Eltern


Anlage

Der Vorname Jörn und der Familienname B a u m a n n in Sperrschrift wurde bekundet durch:

Amtsgerichtsbeschluß  gez. durch   Amtsgerichtsrat Herr Dr. Frormann  03. Juli 1962
Amtsgerichtsbeschluß gez. durch   Rechtspfleger Herr H a r t e n 05. Juli 1962
Geburtsurkunde gez. durch   Standesbeamter Herr  Zucker 13. August 1962

Bild: Pixabay