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Ausweisdokumente des Bundes

Recht
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Innerhalb der Bundesverwaltung sind Personalausweise und Reisepässe die einzigen Identitätsdokumente mit denen sich Bürger ausweisen können. Der Grund dafür ist, dass mit diesen Identitätsdokumenten eine Namensbezeichnung ausgewiesen wird dessen ausschliesslicher Rechtskreis der Bund beansprucht. Der Name unterliegt dem Recht der Bundesverwaltung, der Familienname hingegen nicht.

Wenn bei einer Natürlichen Person derF a m i l I i e n n a m e  in der besonders vor 1990 üblichen Sperrschrift gehalten wäre, könnte die Bundesverwaltung diese Namensbezeichnung nicht übernehmen, da der Familienname den Landkreisen untersteht und ausschliesslich auf den F a m i l i e n n a m e n  einer Natürlichen Person Bezug nimmt. Aus diesem Grunde meidet die Bundesverwaltung die Sperrschrift wie der Teufel das Weihwasser, da ohne die Sperrschrift Name und Familienname durch den identischen Schreibstil(nicht der Schreibweise) verschmolzen und somit der Familienname ohne Wissen des Betroffenen als juristische Person im Rechtskreis des Bundes interpretiert werden kann.

Dabei spielt die Gross-und Kleinschreibung keine wesentlich Rolle. Dies bedeutet selbstverständlich NICHT, dass man wie sooft behauptet wird eine Juristische Person oder Personal einer GmbH IST. Man weist sich durch den Reisepass und dem Personalausweis MIT dieser Juristischen Person, die dem Rechtskreis des Bundes unterliegt aus und nimmt somit diese Identität meist unwissend an, die Täuschung bleibt unbemerkt. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Bundesverwaltung kein Staatsvolk MIT Natürlichen Personen hat. Bis zum Jahre 1990 war die Bundesrepublik Deutschland eine unter der hoheitlichen Kontrolle der soveränen alliierten Staaten stehende Gebietskörperschaft der Haager Landkriegsordnung, dessen Hoheitsgebiet sich über den Artikel 23 des GG definierte.

Dieser Artikel 23 wurde mit der Übernahme des Bundes in seiner Funktion als neue Verwaltung des vereinten Wirtschaftsgebiets aus dem Grundgesetz gestrichen und in die Präambel verschoben, die selbstverständlich keine Rechtskraft entfaltet. Da die alliierten Siegermächte ihre Vorbehaltsrechte gegenüber dem Völkerrechtssubjekt Deutschland im Jahre 1990 vollständig aufgaben und Deutschland in die Souveränität entliessen, hatte die damalige Verwaltung Bundesrepublik Deutschland theoretisch die Wahl zwischen der Aktivierung des Artikel 146 des GG oder der Bildung einer neuen Verwaltung.

Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung zugunsten der Gründung einer neuen Verwaltung auf den Druck der angelsächsischen Alliierten zurückzuführen ist. Da die Vorbehaltsrechte der Alliierten wie bereits erwähnt im Jahre 1990 gegenüber dem Völkerrechtssubjekt wegfielen und Deutschland als Völkerrechtssubjekt vollständig souverän aber weiterhin ohne handlungsfähigen Staat war, konnte es eine Gebietskörperschaft unter der Hoheit eines handlungsfähigen und völkerrechtlich anerkannten Staates zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geben.

Durch die Verschiebung des Artikel 23 des „neuen“ GG in die Präambel wurde somit die Grundlage für die Entstehung einer neuen Verwaltung geschaffen die nicht als Gebietskörperschaft, sondern als selbstständige Personenkörperschaft organisiert wurde und deren Hoheitsgewalt sich ausschliesslich auf die Personen (NAMEN) bezieht die diesem Rechtskreis unterliegen und deren Identität durch die Vorlage des Personalausweises bzw. des Reisepasses angenommen wird.

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Bild: Pixabay