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Donbass – Das war auch nach deutschem Recht ein Genozid

Russland
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Bundeskanzler Olaf Scholz hält es für einen Scherz. Aber der Ablauf der Ereignisse im Jahr 2014 erfüllt die Kriterien, die das deutsche Strafrecht für das Verbrechen des Genozids aufstellt. Scholz wäre besser beraten, das ernst zu nehmen.

von Dagmar Henn

Bundeskanzler Olaf Scholz ist derart überzeugt davon, der Krieg im Donbass habe nichts mit einem Genozid zu tun, dass er vor den Fernsehkameras darüber lacht. Aber er hat Unrecht; er hätte vor seiner letzten Reise nach Moskau etwas gründlicher die Akten studieren sollen. Denn seine völlige Missachtung dieser Frage könnte dazu beigetragen haben, dass die Russische Föderation einen ökonomischen Suizid Deutschlands geschehen lässt.

Das deutsche Recht definiert den Genozid in §6 des Völkerstrafgesetzbuches. Dort steht:

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

  1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
  2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
  3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
  4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
  5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

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