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Aufgrund des öffentliches Interesses, das die Belange des Gemeinwohls über die Individualinteressen stellt, veröffentlichen wir die Strafanzeige gegen die Ministerpräsidentin Manuela Schwesig und weitere Minister sowie die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft. 

Aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat und die Strafanzeige wird mit dem Verweis auf §152 StPo abgewiesen. 

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Wir haben die Strafanzeige gegen die MP Schwesig und Minister gestellt, weil, wenn im Gesetz „A“ steht und eine Ministerpräsidentin und Kollegen „B“ verordnen, dann ist das ein Rechtsbruch. Wenn für den Sachverhalt per Gesetz zu „A“ und „B“ keine Ermächtigung besteht, sind ausreichende Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorhanden. 

Es sind nur zwei Punkte: 

1. Ist(sind) die Urschrift(en) der Verordnung(en) unterschrieben oder nicht. Ein Blick ins Archiv und der Fall ist geklärt. 

2. Ist der Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in Mecklenburg-Vorpommern nicht geltendes Recht? 

Obwohl ein starkes öffentliche Interesse vorliegt, ob die gesamte Corona-Politik rechtswidrig ist und somit ein riesiger Schadenersatzanspruch der geschädigten Bürger in Mecklenburg-Vorpommern besteht, liefert die Generalstaatsanwaltschaft keine Begründung für ihre Entscheidung, was als Indiz einer Anweisung zur Nichtverfolgung gewertet wird. 

Mit dieser Einstellung wird es der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht möglich sein, im Vorwurf einer fiktiven Pandemie, die über die Medien viral gehalten wird, obwohl jede wissenschaftliche Evidenz einer Pandemie bereits ausgeschlossen wurde, die Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat zu erkennen.  

Der Stillstand der Rechtspflege ist keine Fiktion, wir erleben es real. 

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PDF LogoBild-Download: Antwort Generalstaatsanwaltschaft Rostock


Generalstaatsanwaltschaft Rostock

In der Funktion als Generalstaatsanwältin Christine Busse

Patriotischer Weg 120 a

18057 Rostock 

 

Betr: Strafanzeige wg. des Verdachts der Vortäuschung falscher Tatsachen, §263 StGB Betrug, §267 StGB Urkundenfälschung, §267 I StGB Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr, §269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten, §274 StGB Urkundenunterdrückung, §37 VwVfG Wirksamkeit des Verwaltungsaktes daraus wirkt VwVfG §§44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.

Mein Zeichen: RH 85 565 021 0DE  

Strafanzeige gegen:

Ministerpräsidentin Manuela Schwesig, 

Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe,

Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bettina Martin, 

Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Christian Pegel,

Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung Stefanie Drese, 

Justizministerin Katy Hoffmeister, 

Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Thill Backhaus, 

Minister für Inneres und Europa Lorenz Caffier.   

Anzuzeigender Sachverhalt

Die verkündete Verordnung vom 17. April 2020 (Beweis-01) „Verordnung der Landesregierung MV gegen das neuartige Coronavirus (Anti-Corona-VO MV) mit § 1 Kontaktverbot, Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung" und alle folgenden Verordnungen der Staatskanzlei / Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern sind nicht rechtsfähig und stellen einen willkürlichen Akt der Selbstermächtigung unter Bezug auf den Betreff der Strafanzeige dar.

Begründung

B1.1

Die Verordnungen sind gem.§ 13 Abs. 1 Satz 1 GGO ll Landesverordnungen vom Ministerpräsidenten sowie von den beteiligten Ministern zu unterzeichnen. Ich, als Bürger wollte nachvollziehen können, ob das Gesetzgebungsverfahren korrekt erfolgt ist, um alle Rechtsmittel zur Überprüfung dieser Rechtsnorm, auch auf formelle Fehler, durchführen zu können. Diesen Anspruch habe ich als Bürger aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 4 GG, der jedem Bürger die Möglichkeit auf ein faires Verfahren, hier die Überprüfung der formellen Rechtmäßigkeit einer Verordnung, einräumt. Für eine insoweit effektive Rechtsvertretung räumt mir auch Art. 6 Abs. 3 EMRK ein entsprechendes Recht ein. 

In der auf den Internetseiten der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Verordnung sind die Unterschriftenfelder nur mit den Titeln der Minister beschriftet und nicht unterschrieben.

Auf tel. Nachfrage bei der Staatskanzlei MV, das keine Unterschriften vorhanden wären, gibt es eine Auswahl von Antworten: „Examinieren, Sie mich nicht“, „Stellen sie einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz und schauen sie, wie weit sie kommen.“ und „Ich habe nicht das Bedürfnis, ihre rechtlichen Spitzfindigkeiten zu diskutieren“. Es wurde dann in einer bürgerfeindlichen Arroganz auf die unterschriftslose Version hingewiesen, die angeblich mit der Veröffentlichung im Internet die Rechtskraft der unterschriebenen Version besitzt. 

Das wurde dann durch den Pressesprecher Tilo Stolpe, Justizministerium MV bestätigt. 

"Ihre Anfrage wurde per Email vom 27. April 2020 an das für die Herausgabe des staatlichen Gesetz- und Verordnungsblatts für Mecklenburg-Vorpommern zuständige Justizministerium geleitet.

Die Verkündung von Verordnungen erfolgt in einem zweistufigem Verfahren. Gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern „… werden … Rechtsverordnungen … von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet“. Dabei ist die Ausfertigung die vorherige Unterzeichnung durch die beteiligten Kabinettsmitglieder auf einem urkundlichen Orginal (vgl. § 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung II Richtlinien zum Erlass von Rechtsvorschriften und weiteren Regelungen durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern).  Ohne diese entsprechende verfassungsgemäße vorherige Ausfertigung, die auch archiviert wird, werden Verordnungen nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet...“

Auf schriftlicher Nachfrage bei der Landtagspräsidentin, allen Fraktionschef und im persönlichen Gespräch wurde der Nachweis der unterschriebenen Urschrift eingefordert. Es erfolgte keine Reaktion. Selbst dem persönlich angesprochenen AfDlern, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzende Petra Federau und dem Abgeordneten Bert Oberreiner war es in mehrtägigen Versuchen nicht möglich, diesen Nachweis zu erbringen.

B1.2

Auf konsequente Nachfragen zur unterschrieben Verordnung wurde duch die Staatskanzlei MV eine Verordnung mit angeblich dazugehörigen Unterschriftenblatt, als PDF (Beweis-02) versendet. Bei näherer Betrachtung sind die fehlende Nummerierung, Seitenbezug, differente Schrifttypen und Schriftgrößen zu erkennen. Es handelt sich offensichtlich um ein nachträglich hinzugefügtes Blatt, unabhängig davon erfüllt dieses Unterschriftenblatt nicht die formellen Bedingungen zur Entfaltung der Rechtskraft.

B1.3

Mit Stand vom 17. September 2020 sind auf der Internetseite 2 Verordnungen eingestellt.

a) Verordnung der Landesregierung zur weiteren schrittweisen Lockerung der coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-Lockerungs-LVO MV) (PDF, 0,3 MB) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.09.2020 bis 09.10.2020.

b) Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung – SARS-CoV-2-QuarV) (PDF, 0,06 MB) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.09.2020 bis 09.10.2020.

In beiden Verordnungen fehlen jetzt auch die Unterschriftenfelder. (Beweis-03, jeweils die beiden ersten und die beiden letzten Seiten der Verordnungen) 

B1.4

Mit dem zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht - Artikel 3, Aufhebung des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (103-1); Das Gesetz über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

B1.5

Offensichtlich ist in B1.4 die Begründung der fehlenden Unterschriften und aktuell der fehlenden Unterschriftenfelder zu finden, das sich in der vehementen Verweigerung der Staatskanzlei und dem Landesparlament zur Einsicht bzw. Offenlegung der Ur-Schrift der Verordnung(en) zeigt.

Antrag

Ich stelle den Antrag auf Prüfung der strafrechtlichen Relevanz und Würdigung.

Aufgrund der durch die Verordnungspolitik entstandenen schweren Schaden, an der Gesellschaft und  der Wirtschaft in MV, stelle ich den Antrag der sofortigen Aussetzung der Verordnungspolitik, bis zur Klärung des o. g. Sachverhalts.

Anlage

Beweis-01: Verordnung vom 17. April 2020 „Verordnung der Landesregierung MV gegen das neuartige Coronavirus (Anti-Corona-VO MV) mit § 1 Kontaktverbot, Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung" 

Beweis-02: Verordnung vom 17. April 2020 mit angeblichen dazugehörigen Unterschriftenblatt, als PDF

Beweis-03: Verordnungblätter zu B 1.3 a) und b)

Hochachtungsvoll

______________________

By: Baumann, Jörn  A.R.

Verteiler

  • Generalsstaatsanwaltschaft Rostock

  • Amerikanische Kriminalpolizei

     

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