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Paragraph des Tages (17)

Politik MWP
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§ 142 BGB (Wirkung der Anfechtung)

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

„Und jetzt überlegt mal, wie oft IHR SELBST ein „Rechtsgeschäft“ angefochten habt. Merkt ihr was?“

Marthas Schussbemerkung: Bis auf weiteres wird die Serie des täglichen Paragraphen hier und heute eingestellt. Was nützt es, wenn man Dinge – und ich meine nicht nur irgendwelche Rechtsvorschriften – weiß, aber letztlich doch nicht handelt. Selbst, wenn es auf „deren“ Spielfeld ist. Also sparen wir den Platz auf dem Server für Wichtigeres auf. Man liest sich...“


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