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Paragraph des Tages (8)

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§ 37 PartG (Parteiengesetz) „Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs“

  • § 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.

Habt ihr‘s? Oder seid ihr wieder zu bequem zum Suchen? Na gut, einmal noch:

  • 54 Satz 2 BGB: „Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“

Also, der illegitime „Gesetzgeber“ schuf sich ein Gesetz, das ihm Narrenfreiheit bei seiner Parteiarbeit verschaffen soll. Leider hat er da wohl übersehen, daß mittlerweile die SMAD- bzw. SHAEF-Gesetze Vorrang vor dem BGB haben und er sich nicht wirklich sicher sein kann, nur mit einem blauen Fleck davonzukommen...


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