Aus unserer Sicht wurde in der Selbstermächtigung der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern ein Staatsstreich durchgeführt und das Landesparlament ausgeschaltet.
„Das Gefühl, ohne Einfluß zu sein, beschleicht mittlerweile so manchen Abgeordneten aus Mecklenburg-Vorpommern. Beispielsweise Peter Ritter, langjähriger Parlamentarischer Geschäftsführer der Linksfraktion: „Die zur Bekämpfung des Virus von der Landesregierung eingeleiteten Maßnahmen erfolgen überwiegend nur auf Grundlage von Verordnungen und Erlassen. Über Informationen in den Fachausschüssen und in Gesprächsrunden der Ministerpräsidentin mit Vertretern der Fraktionen hinaus ist der Landtag nicht eingebunden. Oft erhalten wir die Informationen auch erst nach Erlaß der neuen Verordnungen“, ist Ritter mächtig verstimmt. […]
„Unverhältnismäßig und willkürlich”
Nikolaus Kramer, Fraktionschef der AfD, lobt auf der einen Seite die Informationspolitik der Landesregierung, kritisiert gleichwohl aber den „mangelnden Einfluß des Parlaments“. Viele von der Landesregierung verordnete Schutzmaßnahmen seien nämlich unverhältnismäßig und willkürlich. Deshalb müsse eine Debatte über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen im Parlament stattfinden.
Selbst Wolfgang Waldmüller, Parlamentarischer Geschäftsführer der CDU und damit Teil einer Regierungsfraktion der Schwesig-Administration, hat so seine Zweifel. „Mit Landesverordnungen zum Infektionsschutzgesetz wird inzwischen das gesamte öffentliche Leben gesteuert. Wenn das so bleibt, wird das Parlament auf Dauer sicher nicht außen vor bleiben können.“ Gleichzeitig betont der CDU-Mann aber auch, „daß Verordnungen Sache der Exekutive sind. Insofern ist es rechtlich erst mal nicht zu beanstanden, wie die Landesregierung agiert.““ Quelle: Nordkurier
Der Anschein einer legitimen Vorgehensweise wird durch die fehlende Rechtspflege ermöglicht.
Sobald der parlamentarische Geschäftsführer der CDU Wolfgang Waldmüller die Verordnung vom 17. April 2020 „Verordnung der Landesregierung MV gegen das neuartige Coronavirus (Anti-Corona-VO MV) mit § 1 Kontaktverbot, Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung" gesichtet hat, wäre mindestens, in der Remonstrationpflicht die mangelnde Form zu bemängeln gewesen.
Schon mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes ergibt sich durch die fehlenden Unterschriften, die Wirkung des (VwVfG)
§43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
[3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Daraus wirkt (VwVfG) §44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen läßt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuß, den für den Erlaß des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluß nicht gefaßt hat oder nicht beschlußfähig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Ohne Unterschrift keine Rechtskraft laut Verwaltungsgericht Greifswald
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG).
Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbirgt.
Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig!
(Siehe auch § 275 (2) StPO, § 117 VwGO).
Darüber hinaus ist anzumerken, daß im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist!
Das sind offensichtliche fahrlässige Auslassungen der parlamentarischen Pflichten, die weitere Fragen zur parlamentarischen Arbeit aufwerfen. In Anbetracht der schwerwiegenden Auswirkungen für die Mecklenburger Bürger, liegt in der Pflichtvernachlässigung des Landesparlamentes ein totales Regierungsversagen vor.
Verordnungen werden durch den Rechtspfleger vorbereitet, zur Vorlage gebracht, geprüft, entschieden und dann von allen unterzeichnet, die für den rechtskräftigen Verwaltungsakt bedingt sind. In dem Fall der o.g. Verordnung wären das:
- Die Ministerpräsidentin Manuela Schwesig
- Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe
- Die Justizministerin Katy Hoffmeister
- Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung Stefanie Drese
- Der Minister für Inneres und Europa Lorenz Caffier
- Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bettina Martin
- Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus
- Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Christian Pegel
Den Mitarbeitern des Landesparlaments ist nicht aufgefallen, das die Unterschriften fehlen?
Warum hat kein Minister unterschrieben und/oder sich zu den fehlenden Unterschriften geäußert?
Der Vorgang bezieht sich auf die Verordnung vom 17. April 2020 „Verordnung der Landesregierung MV gegen das neuartige Coronavirus (Anti-Corona-VO MV) mit § 1 Kontaktverbot, Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 19. April 2020 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Mit dem 22. April 2020 hat das Kabinett die Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasenschutzes beschlossen.
Die wurde mit der Verordnung Version 22.04.2020 veröffentlicht.
Die Verordnung Version 22.04.2020 enthält keine Verpflichtung zum Tragen des Mundschutzes und weist die „dringende Empfehlung„ aus.
Auf telefonische Nachfrage in der Staatskanzlei, am 23. April 2020 war es nicht möglich, mir mitzuteilen, ob es eine unterzeichnete Version des Beschlusses gibt. Die rechtskräftige Veröffentlichung der verpflichtenden Verordnung "könne noch ein paar Tage dauern".
Auf mehrmalige telefonische Nachfrage in der Staatskanzlei, am 24. April 2020 mit dem Hinweis, daß die Verordnung Version 22.04.2020 nicht dem Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern entspricht, wurde erst mit erstaunter Stimme bemerkt, daß da doch "Verordnung" drauf stünde (Sinngemäß)
Mein Hinweis, daß das keine rechtskräftige Verordnung darstellen kann, wenn nicht das Land (Briefkopf), der/die Verantwortliche(n) und die Unterschriften vorhanden sind, ich verwies auf die Verordnung vom 17. April 2020 „Verordnung der Landesregierung MV gegen das neuartige Coronavirus (Anti-Corona-VO MV) mit § 1 Kontaktverbot, Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wurde mit dem Angebot das zu klären und einem Rückruf beantwortet.
Der Rückruf erfolgte und mir wurde mitgeteilt, daß der Druck der verpflichtenden Verordnung in Form des Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern jetzt erfolgt ist und in die Verteilung geht, heute noch veröffentlicht wird und unterschrieben wäre.
Mein Hinweis, daß die Verordnung vom 17. April 2020 nicht unterschrieben wurde, wurde mit einem, noch gerade freundlichen „Examinieren Sie mich nicht“ quittiert.
Ich war mehr als erstaunt, da anscheinend, der Druck der Verordnung erst durch mein konsequentes Nachfragen erfolgt sein soll?
>>> Die verpflichtende Verordnung ist bis zum 24. April 2020, 23:35 Uhr nicht veröffentlicht worden <<<
Auch ein Adolf Hitler hat hauptsächlich mit Erlassen und Verordnungen regiert, weil ranghöhere Gesetze nicht immer so schnell und einfach zu ändern waren
Damit ergibt sich folgender Sachverhalt
- Die Verordnung vom 17. April 2020 ist nichtig, gemäß (VwVfG) BGB § 37, § 43 und § 44, § 125, § 126, 126a, § 839 BGB „Haftung bei Amtspflichtverletzung, § 315 ZPO und weitere relevante Gesetze sind zu prüfen.
- Das Landesparlament hat versagt
- Das Kontaktverbot hat einen immensen wirtschaftlichen Schaden verursacht.
- Die verkündete Verordnung zum verbindlichen Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung o.ä. ist nicht veröffentlicht und nicht rechtsgültig.
- Die Staatskanzlei agiert offensichtlich rechtswillkürlich.
Die rechtlichen Konsequenzen und Haftungen zu Schadenersatzansprüchen einer nichtigen Verordnung, die rechtswillkürlich durchgesetzt wurde, dürfte das Interesse der geschädigten Bürger gefunden haben.
Die Tragweite der fehlenden Unterschriften scheint außerhalb der Führungsebene der Staatskanzlei nicht erfaßt worden zu sein.
Das umgeht die Staatskanzlei mit seinen Ministern, sie leisten keine Unterschrift, um nicht die Haftung übernehmen zu müssen und schaffen so einen rechtsfreien Raum, in dem sie per Selbstermächtigung handeln, ohne die Legimitation zu haben. Sie sind also de facto "verantwortungslos Handelnde".
Jeder Sachbearbeiter und Polizist, der nach Verordnungen handelt, die nicht unterschrieben sind, übernimmt die volle persönliche Haftung für sein Handeln oder stellt sich per Remonstration haftungsfrei.
Es ist ein Staatsstreich zur Machtübernahme durch die Staatskanzlei mit seinen Ministern.
Je intensiver die Mecklenburger, die öffentliche Erklärung zum Sachverhalt einfordern,
desto schneller ist der rechtswillkürliche Zustand beendet.
Die Staatskanzlei mit seinen Ministern können nur soweit handeln, wie es die Mecklenburger noch zulassen.