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Nordeutscher Bund - Täuschung oder Versäumnis?

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Der am 21. August 1866 von den Großherzogthümer Mecklenburg-Strelitz und Mecklenburg-Schwerin gezeichnete Bündnisvertrag des Norddeutschen Bundes kann einfach nicht gefunden werden.

Wir bitten um Unterstützung, bei der Suche nach diesem historischen Dokument.  Wo ist das Protokoll?

Es ist im öffentlichen Interesse, das Protokoll zu sichten und die Unterschriften der Großherzogthümer Mecklenburgs zu verifizieren.

"Nach der österreichischen Bundesexekution gegen Preußen im Vorfeld des Deutschen Krieges gelang es dem preußischen Ministerpräsidenten Otto von Bismarck, zahlreiche nord- und mitteldeutsche Staaten zu einem Verteidigungsbündnis gegen Österreich zu vereinigen. Der von 16 deutschen Staaten am 18. August 1866 unterzeichnete Bündnisvertrag sah zugleich die Errichtung eines Norddeutschen Bundesstaates vor und besiegelte damit den Zerfall des Deutschen Bundes.

Neben dem Königreich Preußen wandten sich die Großherzogtümer Sachsen-Weimar-Eisenach und Oldenburg, die Herzogtümer Anhalt, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, die Fürstentümer Lippe-Detmold, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Waldeck sowie die drei Freien Städte Bremen, Hamburg und Lübeck vom Deutschen Bund ab. Diesen 16 Erstunterzeichnerstaaten folgten am 21. August die Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Im September schlossen sich das Großherzogtum Hessen-Darmstadt für die nördlich des Mains gelegene Provinz Oberhessen sowie das Fürstentum Reuß ältere Linie (Reuß-Greiz) dem Norddeutschen Bund an. Am 8. Oktober folgten schließlich das Herzogtum Sachsen-Meiningen und am 21. Oktober das Königreich Sachsen.

Das auf österreichischer Seite kämpfende Königreich Hannover wurde wie das Kurfürstentum Hessen, das Herzogtum Nassau und die Freie Stadt Frankfurt 1866 von Preußen annektiert. Mit Verabschiedung der Verfassung des Norddeutschen Bundes am 16. April 1867 entstand ein föderalistischer Bundesstaat unter preußischer Führung."

Quelle:

Johannes Leicht
23. Juni 2010
Link zur Webseite
Nachtrag 12.08.2019 14:00 Uhr
 
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz traten nicht dem Bündnisvertrag vom 18. August bei, sondern unterzeichneten ein eigenes Bündnis mit Preußen. Darin werden die Bestimmungen des vorherigen Bündnisvertrags meist wörtlich übernommen. Bezüglich der gemeinsamen Parlamentswahl verwies das preußisch-mecklenburgische Bündnis auf den vorherigen Bündnisvertrag. [...]

Die beiden mecklenburgischen Staaten hatten noch alte altständische Verfassungen und Ständeparlamente, auf die sie Rücksicht nehmen mussten. Sie äußerten ihre Bedenken bezüglich des demokratischen Wahlrechts, wie es im Reichswahlgesetz von 1849 festgelegt war. Die Stände machten bei der Ratifizierung den Vorbehalt, dass der neue Bund sich nicht in die Grundzüge der Landesverfassungen einmischen dürfe. Damit bestand das Bündnis aus allen 17 preußischen Verbündeten des Deutschen Krieges.
 

Wir bitten um Unterstützung, bei der Suche nach diesem historischen Dokument. Wo ist das Protokoll?

Es ist im öffentlichen Interesse, das Protokoll zu sichten und die Unterschriften der Großherzogthümer Mecklenburgs zu verifizieren.

Bündnisvertrag zwischen Preußen, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz

vom 21. August 1866

Um der bestehenden Bundesgenossenschaft zwischen Preußen, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-STrelitz einen vertragsmäßigen Ausdruck zu geben, haben diese Staaten den Abschluß eines Büdnißvertrages beschlossen und zu diesem Zwecke mit Vollmacht versehen:

Seine Majestät der König von Preußen:
Seinen Ministerpräsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen v. Bismarck-Schönhausen, Ritter des Schwarzen Adler-Ordens u. s. w.;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin:
Seinen Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Jasper v. Oertzen, Großkreuz des Großherzoglich Mecklenburgischen Haus-Ordens der Wendischen Krone, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens I. Klasse und des Königlich Preußischen Kronen-Ordens I. Klasse u. s. w..;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz:
Seinen Staatsminister Bernhard v. Bülow, Großkreuz des Großherzoglich Mecklenburgischen Haus-Ordens der Wendischen Krone und des Königlich Dänischen Ordens vom Danebrog, Ritter des Kaiserlich Österreichischen Ordens der Eisernen Krone und des Kaiserlich Russischen St. Annen-Ordens I. Klasse u. s. w.,

welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und richtiger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1. Die Regierungen von Preußen, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz schließen ein Offensiv- und Defensiv-Bündniß zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität, sowie der innern und äußern Sicherheit ihrer Staaten, und treten sofort zur gemeinschaftlichen Vertheidigung ihres Besitzstandes ein, welchen sie sich gegenseitig durch dieses Bündniß garantiren.

Art. 2. Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung auf der Basis der Preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866 sichergestellt werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments.

Art. 3. Alle zwischen den Verbündeten bestehenden Verträge und Übereinkünfte bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Bündniß ausdrücklich modifizirt werden.

Art. 4. Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen.

Die Leistungen während des Krieges werden durch besondere Verabredungen geregelt.

Art. 5. Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der Abgeordneten zum Parlament anordnen und Letzteres gemeinschaftlich mit Preußen einberufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um nach Maaßgabe der Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Bundesverfassungs-Entwurf festzustellen, welcher dem Parlament zur Berathung und Vereinbarung vorgelegt werden soll.

Art. 6. Da die Regierungen von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz nach der in beiden Großherzogthümer bestehenden Verfassung einen Theil derjenigen Gegenstände, welche der Bündnißvertrag dem Parlamente zuweist, nicht ohne Zustimmung ihrer Landstände im Wege der Gesetzgebung ordnen, und daher in diesen Beziehungen positive Vertragspflichten anderen Staaten gegenüber nicht ohne Weiteres übernehmen können, so müssen die Großherzoglichen Regierungen von Mecklenburg bei der Unterzeichnung dieses Bündnißvertrages ihre weitere definitive Erklärung zur Zeit noch vorbehalten, jedoch nur in Bezug auf Artikel 2. und 5. des Vertrages, indem sie den übrigen Inhalt desselben schon jetzt acceptiren.

Preußen wünscht den obigen Vorbehalt bezüglich der Artikel 2. und 5. baldmöglichst erledigt zu sehen, und beide Mecklenburg versprechen, die Erledligung sofort einzuleiten und thunlichst zu beschleunigen.

Art. 7. Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluß des neuen Bundesverhältnisses, eventuell auf ein Jahr festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte.

Art. 8. Der vorstehende Bündnißvertrag soll ratifiziert und die Ratifikations-Urkunden so bald als möglich, spätestens aber innerhalb dreier Wochen, vom Datum des Abschlusses an, in Berlin ausgewechselt werden.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Bündnißvertrag unterzeichnet und untersiegelt.

    So geschehen Berlin, den 21. August 1866.

Gr. v. Bismarck.            v. Oertzen.            B. v. Bülow.

 

Quelle: Verfassungen.de   

 


Es gibt alle Reichtagsprotokolle (Link) ab 1867.

Ebenso die Protokolle (Link) bis zum 25. Juni 1866.


 

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