Im Zuge der BRD-Auflösung und aller BRD-Surrogate scheint es angebracht zu sein, den Ausführungsgehilfen des rechtswidrig agierenden BRD-Regime, gennant im Titel „Bürgermeister“ eine z. Zt. gültige Lektüre des rechtlichen Rahmens zu Verfügung zu stellen.
„Die Haager Landkriegsordnung (HLKO) ist die Anlage zu dem während der ersten Friedenskonferenz in Den Haag beschlossenen zweiten Haager Abkommen von 1899 „betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“, das 1907 im Rahmen der Nachfolgekonferenz als viertes Haager Abkommen in leicht geänderter Fassung erneut angenommen wurde. Sie ist das wichtigste der im Rahmen dieser Konferenzen entstandenen Haager Abkommen und damit neben den Genfer Konventionen ein wesentlicher Teil des humanitären Völkerrechts. Die Haager Landkriegsordnung enthält für den Kriegsfall Festlegungen zur Definition von Kombattanten, zum Umgang mit Kriegsgefangenen, zu Beschränkungen bei der Wahl der Mittel zur Kriegsführung, zur Verschonung bestimmter Gebäude und Einrichtungen von sozialer und gesellschaftlicher Bedeutung, zum Umgang mit Spionen, für Kapitulationen und Waffenstillstandsvereinbarungen sowie zum Verhalten einer Besatzungsmacht in einem besetzten Territorium. Zum Umgang mit verletzten und erkrankten Soldaten verweist die Haager Landkriegsordnung auf die erste Genfer Konvention in den Fassungen von 1864 beziehungsweise 1906.
Der Haupttext des zugehörigen Abkommens umfasst fünf (1899) beziehungsweise neun (1907) Artikel, in denen neben anderen verfahrensrechtlichen Aspekten die Anwendbarkeit sowie die Umsetzung reguliert sind. Die Haager Landkriegsordnung als Anlage dazu ist mit 60 (1899) beziehungsweise 56 (1907) Artikeln deutlich umfangreicher und enthält die Festlegungen zu den Gesetzen und Gebräuchen des Landkrieges. Vertragspartei der Fassung von 1899 wurden 51 Staaten, der Fassung von 1907 traten 38 Staaten bei. Insgesamt sind 53 Länder mindestens einer der beiden Fassungen beigetreten. Depositar aller Haager Abkommen sind die Niederlande.
Die Haager Landkriegsordnung ist für die Vertragsparteien und ihre Nachfolgestaaten in den Beziehungen untereinander weiterhin gültiges Vertragsrecht. Ihre Prinzipien gelten darüber hinaus seit einigen Jahrzehnten als Völkergewohnheitsrecht. Sie sind damit auch für Staaten und nichtstaatliche Konfliktparteien bindend, die dem Abkommen nicht explizit beigetreten sind. Darüber hinaus sind wesentliche Teile der Haager Landkriegsordnung in den später abgeschlossenen vier Genfer Abkommen von 1949, ihren zwei Zusatzprotokollen von 1977 sowie der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 erweitert und präzisiert worden. Die Haager Landkriegsordnung ist damit neben ihrer gewohnheitsrechtlichen Bedeutung auch der historische Ausgangspunkt wesentlicher vertragsrechtlicher Teile des gegenwärtigen humanitären Völkerrechts.“
Im Besonderen möchte der Verfasser, die Bumsbirnen der Relativierung und dummdreister Arroganz darauf hinweisen, das Art.23 nicht durch Art.24 aufgehoben oder auch nur ansatzweise im Umfang eingeschränkt wird. Es wird als Kriegsverbrechen geahndet und strafrechtlich gewürdigt.
Dies geschieht u.a. mit einem direkten Bezug auf den Einsatz von Bio-Waffen unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe in einer fiktiven Pandemie, was einen massiven Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt und als Verbrechen gegen die Menschheit eingeschätzt wird.
1. Kapitel
Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschiessungen Art. 22
Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.
Art. 23
Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:
- a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
- b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres,
- c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat,
- d) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird,
- e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, un- nötige Leiden zu verursachen,
- f) der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Abkommens,
- g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums ausser in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Notwendigkeiten des Krieges dringend erheischt wird,
- h) die Aufhebung oder zeitweilige Ausserkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschliessung ihrer Klagbarkeit.
Den Kriegführenden ist ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, dass sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren.
Art. 24
Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.
Es ist beabsichtigt, die Begrifflichkeiten in den allgemeinen Sprachgebrauch zu implementieren, damit in den aufkommenden Diskussionen von einem gleichwertigen Kenntnisstand ausgegangen werden kann.
Der Artikel kann gerne an die Bürgermeister geteilt werden.
Die beliebten VOLLDRAHT-Mitmachaktionen sind ein kleiner Schritt in die Souveränität.
Es kann jeder mitmachen, Gleichgesinnte in den Gemeinden Mut machen und präsent werden.
Meine Meinung, Ihre Entscheidung