Kommentar zum Bracht-Gutachten - Die Schlußbetrachtung des Bracht-Gutachten sagt aus, das eine Gebietsrückführung der okkupierten Gebiete unter dem zeitgemäßen Vertragsverhältnis des Deutschen Reichs zwingend ist, das entspricht auch der aktuellen Vorgehensweise der Russischen Föderation, den Zustand zum Ende des II. WK mit allen Spielern wieder herzustellen.
Aus der daraus resultierenden Option der Wiederherstellung in den Grenzen des Deutschen Reichs von 1939 schließt Bracht auf eine Neufassung des Grundgesetzes bzw. einer richtigen Verfassung, das ist folgerichtig wenn der Bezug zur Handlung in die See-u. Handelsrechtliche Ausgangslage gesetzt wird.
Das ist der Knackpunkt, die Rückführung der okkupierten deutschen Gebiete wird nur auf der o.g. Basis des See- u. Handelsrecht international erfolgreich durchgesetzt werden können. Das bedingt die Dominanz der Russischen Föderationin in der vorherrschenden kriegerischen Auseinandersetzung. Aus der von der Russischen Föderation bereitgestellten Plattform ist es dann erst möglich, die Forderung zur gültigen Verfassung Preussens 1848, durch die Preussen selbst, zur Herstellung einer rechtsfähigen Staatsbildung/-aktivierung durchzuführen, die den Rechtsstaat überlagernde See- u. Handelrechtliche Firmenkonstellation der „Reichsverfassung 1871“ neutralisiert.
Bracht erörtert nicht die Frage zur Legitimation der See- u. Handelsrechtlichen Position, sondern nimmt diese als rechtsfähige Ausgangslage an. Damit wird allen Spekulationen zur gegenseitigen Bezichtigungen in der Schuld/- Haftungsfrage durch die Kriegsteilnehmer Tür und Tor geöffnet.
Diese enervierende Fortführung von Ansprüchen wäre die Grundlage für neue Kriege und sollte tunlichst vermieden werden, indem die gültige preussische Verfassung 1848 proklamiert wird und somit keine Haftung ausgelöst wird, da der Staat Preussen 1848 nichts mit der See- und Handelsrechtlichen Staatssimulation des Deutschen Reich in der „Reichsverfassung 1871“ nicht Nachfolgerhaftung auslösend verbunden ist und somit sich auch die Frage zu einem Friedensvertrag erübrigt hat.
Die für die Staatsbildung notwendige Mitwirkung der Preussen gestaltet sich mangels Identitätsfestigkeit und Indoktrinierung zum jetzigen Zeitpunkt, als so gut wie ausgeschlossen. Eine zielführende Staatsbildung wird somit erst nach Auflösung der vorhandenen Strukturen und Neubildung aus den etablierten politischen aktiven Kreisen, unter Kontrolle einer Militärregierung möglich sein.
Die souveräne Staat Preussen kann im Idealfall über die Identitätsbildung innerhalb der Gemeinden sukzessive installiert werden, was die stabilste Staatsform in der Akzeptanz durch das Volk darstellen würde oder es wird als Oblast der Russischen Föderation installiert.
Autor: Baumann, Jörn, Güstrow 18. Mai 2022
Auszug aus "Die Völkerrechtslage in Deutschland"
Rechtsgutachten des unabhängigen Völkerrechtlers Prof. Dr. jur. Bracht
III. Schlußbetrachtung
1. Die hier geschilderte Völkerrechtslage Gesamtdeutschlands nach dem 3.10.1990 ist trotz aller entsprechenden „völkerrechtlichen" Verträge, die auf Ostdeutschland jenseits Oder und Neiße verzichten wollen und sollen, daher niemals eine Grundlage für einen dauerhaften Frieden in der Welt und in Europa.
a. Eine solche andere Entwicklung zeigt sich nämlich jetzt gerade am Beispiel Karelien: Finnland mußte nach zwei verlorenen Kriegen im Friedensvertrag von 1947 insgesamt 25.000 qkm in Karelien an die Sowjetunion abtreten. Dennoch wurde im Januar 1991 im Reichstag in Helsinki bereits unmißverständlich die finnische Regierung aufgefordert, die möglichst umgehende Rückgabe dieser Gebiete von Rußland zu fordern und auch gleich praktisch einzuleiten. Zwar entgegnete die Regierung, es läge „nicht in unserem Interesse", die Zugehörigkeit dieser Gebiete zu Rußland in Frage zu stellen. Doch kein Finne glaubt jetzt noch ernsthaft, daß schon das letzte Wort Finnlands hierzu gesprochen sein sollte. Denn nach einer Umfrage sind bereits 47% der Bevölkerung Finnlands der Meinung, daß solche Gebietsverhandlungen nunmehr umgehend einsetzen sollten.
b. Gleiche Gebietsstreitigkeiten gibt es auch hinsichtlich der japanischen Inselkette der Kurilen für die dortigen Inseln Habomei, Kunashiri, Shikotan und Iturup. Japan denkt nicht daran, einer Abtretung dieser nur kleinen Inseln, die die Sowjetunion 1945 annektierte, zuzustimmen.
c. „Friedensbedingungen anderer Art" hat bisher nur die Bundesrepublik Deutschland angeboten, nämlich entschädigungslosen Territorialverzicht von Gebieten, die über 700 Jahre rein deutsch waren, bis ihre Bevölkerung von dort gewaltsam vertrieben wurde, was nicht ohne unzählige Tötungen (Morde) abging.
2. Wie hier dargestellt, ist es aber dennoch mehr als fraglich, ob ein solches Anerbieten denn überhaupt einem solchen „dauerhaften Frieden" dienen könnte, der damit angestrebt werden soll. Würde es wirklich einem „Quosque tandem?" (Wie lange noch?) der Geschichte standhalten? Das jedoch könnte – wie beide Beispiele unter III 1. aufzeigen – jederzeit geltend gemacht werden. Denn es spricht auch alles dafür, daß das, was nicht gerecht geregelt war, nicht auf Dauer bestehen kann.
3. Mithin muß für die Neufassung des Grundgesetzes – oder besser einer richtigen Verfassung – für Deutschland im Rahmen des nach wie vor geltenden Art. 146 GG von der hier geschilderten Rechtslage des allgemeinen öffentlichen Rechts, also des Völkerrechts und des deutschen Staatsrechts, ausgegangen werden. Einklagen kann jeder Staat diese Rechtslage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag, vor dem nur Staaten auftreten dürfen. Ein Staat, der gegen das Deutsche Reich etwa Rechtsansprüche zu haben glaubt, die sich aus der Zeit des sog. Zweiten Weltkrieges ergeben könnten, kann sich jederzeit deswegen an das Deutsche Reich wenden, nicht aber an die Bundesrepublik Deutschland, die niemals Kriege geführt hat und die auch nicht der gegenwärtige oder der künftige Rechtsnachfolger des ja noch immer bestehenden Deutschen Reiches ist.
4. Fremde Staaten können die gegenwärtige Völkerrechtslage von Gebieten wie das Sudetenland, Danzig oder Memel vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag einklagen, wo sie Recht bekommen werden.
Es bleibt noch heute die Sache eines fremden Staates, ob die gegenwärtigen Grenzen Deutschlands die vom 31.12.1937 sein sollten, wie das die Alliierten in ihrer Berliner Erklärung von 1945 behaupten oder ob sich das neue Deutschland in seinen Grenzen vom 31.08.1939 erstreckt, in denen das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes immerhin berücksichtigt wurde. Nur die Berücksichtigung dieser Völkerrechtslage allein könnte einen zukünftigen Frieden wirkungsvoll stabilisieren, da auch der von Versailles 1919 nur die Grundlage für einen neuen Weltkrieg geboren hatte. Warum sollte ein künftiger Friedensvertrag wieder solche Folgen haben müssen?
Vollständiges Rechtsgutachten im PDF.