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In dem politisch motivierten Verfahren gegen VOLLDRAHT sträuben sich einem die Haare. Die politisch motivierte Anklage ist offensichtlich konstruiert, die Klagebegründung durch den Verfassungsschutz selbst, als nicht straffähig dargestellt und die rechtlich begründeten Einwände des Angeklagten werden nicht widerlegt, sondern ignoriert. Und das bei Mißachtung/Rechtsbruch der geltenden Rechtsbesprechung zur haftenden Unterschrift der Richter. Sind wir schon wieder im Faschismus angelangt?

An

Dr. Ott, Sascha 

in der Funktion Direktor des Amtsgerichts

c/o Bielkenhagen 9

D-18439 STRALSUND

 

Betr.: Das Schreiben Zahlungsaufforderung v. 19.10.2022

Ihr Zeichen 513 Js 27016/20 V

Zurückweisung gemäß §174 BGB unter Bezug auf § 180 BGB

Werter Dr. Ott, Sascha, Direktor des Amtsgericht,

Vorwort

Die Zurückweisung/Korrespondenz erfolgt ohne Präjudiz einer Einlassung auf die juristische Person „Herrn Jörn Baumann“ und „Herr Baumann“ .

Die Zahlungsaufforderung ist nichtig und nicht fristfähig. 

Begründung

1. Ohne den Nachweis einer rechtskräftigen Haftungs- oder Identitätsübernahme der vom Gericht verwendeten juristischen Person unter ihrem Zeichen, kann keine rechtsfähige Einlassung für die natürliche Person B a u m a n n , Jörn in der bestehenden Haftung der BRD-Identität der juristischen Person BAUMANN, JÖRN mit der Lizenz-Nummer C 1MV2XX6K erlassen werden. Gemäß BVerfG. 2 BvR 315 / 83 und BGH-Urteil. Es ist verboten den Menschen als Objekt / jur. Person zu behandeln. Um den formaljuristischen Anspruch zu genügen, ist die Lebenderklärung der Gemeinde Güstrow beigefügt.

2. Nicht wirksamer Strafbefehl/Beschluß wegen fehlender haftender Unterschrift. 

Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 16.09.2022, Az. 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22, 3. Kleine Strafkammer | REWIS RS 2022, 4919

"Das Fehlen der Unterschrift ist ein wesentlicher Mangel, der einen Strafbefehl nicht wirksam werden lässt. Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, ob aus den Akten festgestellt werden kann, dass dennoch eine der Willensäußerung des Richters entsprechende Entscheidung vorliegt (zum Meinungsstand vgl. Meyer-Goßer/Schmitt, StPO, § 409, RN 13; 

KK-StPO, § 409 Rn. 13-15). Denn das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte, wie beispielsweise eines Namenskürzels bei der Begleitverfügung, fingiert werden. Insoweit ist anerkannt, dass die fehlende Unterzeichnung einer Urteilsurkunde (§ 275 Abs. 2 StPO) nicht durch eine von dem erkennenden Richter unterzeichnete gesonderte Verfügung (der Zustellung) ersetzt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. 7. 2011 - 1 RVs 166/11). Ähnlich wie bei einer Urteilsurkunde kann auch bei einem Strafbefehl nur durch die Unterzeichnung dokumentiert werden, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des – gemäß § 408 Abs. 3 StPO nicht von ihm herrührenden – Schriftstücks übernehmen wollte. Die vergleichende Betrachtung wird durch § 410 Abs. 3 StPO gestützt."

Feststellung

Die Verfahrenseröffnung an sich ist eine politisch motivierte Vorgabe, die in ihrer fadenscheinigen Begründung offensichtlich nur der Diffamierung und Kriminalisierung dient. Der angebliche Straftatbestand mit der Klagebegründung im Pkt. „im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet und in einem von ihnen verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet zu haben. Sie stellten als Verantwortlicher das Druckwerk „Volldraht“ zum Download im Internet zu Verfügung, in welchem Sie das Kopfbild Adolf Hitlers abdruckten (Ausgabe November 2020). Dieses wurde sodann in diverse Briefkästen verteilt“ basiert auf einer konstruierten Annahme.

Die Verbreitung eines Kopfbildes Adolf Hitlers in einer Zeitung ist nach §§ 86, 86 a StGB nicht strafbar, wenn die rechtsextremistische Tendenz nicht nachgewiesen ist. Eine rechtsextremistische Tendenz der Zeitung VOLLDRAHT“ besteht nicht und konnte nicht nachgewiesen werden, zumal sich der Artikel selbst klar gegen den Faschismus ausspricht. (Bezug / Bundesamt für Verfassungsschutz „Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen“, 3. Einzelentscheidung zu §§ 86, 86 a StGB und § 20 VereinsG, (3.1) Porträtdarstellungen (u. a. Kopfbilder und Büsten) von Adolf Hitler, Seite 51, Stand Oktober 2018). 

Das Verfahren hätte nie eröffnet werden dürfen und das Engagement der beteiligten Staatsanwälte ist in der wohlwollendsten Kennzeichnung, als sittenwidrig zu bezeichnen.

Die oben genannte Begründungen in Pos. 1 bis Pos. 2, stellen nur einen Teil dar, der den Stillstand der Rechtspflege dokumentiert, wobei jede Position für sich die Zurückweisung eines nichtigen Verfahrens / Verwaltungsaktes beinhaltet. Ein Strafbefehl / Beschluß / Urteil und der daraus abgeleiteten Zahlungsforderung einschl. der Zwangsmaßnahmen kann nach aktuell geltender Rechtssprechung, ohne die ausgewiesene haftende Unterschrift des Richters keine Rechtskraft entfalten. 

Es drängt sich die Rechtsvermutung einer selbstermächtigten Parteiendiktatur auf, die in der Lobbyistenfunktion ideologisch motivierter Interessengruppen aus den Reihen der Alliierten für den Raubzug und Systemwechsel ohne jegliche Legitimation agiert. (Das kriminell agierende politische System beruft sich auf Rechtsnormen zur Unterdrückung der Bevölkerung und verweigert gleichzeitig den Bürgern, die Inanspruchnahme der Rechtsnormen. Wobei der Status Bürger im Bezug auf den Rechtskreis der BRD-Verwaltung, der Rechtssicherheit geschuldet, selbst einer aktuellen Definition bedarf)   

ZitatEhem. Staatsanwalt Dr. David Jungbluth

In einem nur ansatzweise funktionierenden Rechtsstaat wären diese Personen hinter schwedischen Gardinen oder in der Psychatrie. […] Das ist die klassische Situation des Völkerstrafrechts, und zwar genau des Tatbestandes des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, dass der Staat gegen seine Bürger agiert; und zwar systemisch."

Mit einer Fristsetzung bis zum 07. Dezember 2022 ist die Zurückweisung schriftlich und rechtsfähig zu widerlegen oder das Verfahren einzustellen.

Hochachtungsvoll

Güstrow, 14. November 2022                                                                                                                Baumann, Jörn a.R.


Wenn der Widerstand zur Pflicht wird, wehret den Anfängen des Faschismus.

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