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Wissenschaftlich-empirischer Zustandsbericht Identitätsdiebstahl und Treuhandbetrug unter Mißbrauch von Hoheitsbefugnissen (2)

Recht
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Das IFR hat Beweise und Geständnisse ermittelt, daß die Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland nicht nach dem Grundgesetz in öffentlicher Grundrechtverpflichtung arbeitet,  sondern in einer privatrechtlichen Menschenhandelsgesellschaft.

AEMR A/RES/217 A (III)  Artikel 4 - Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

Diese allgemeine Regel des Völkerrechtes ist Bestandteil des Bundesrechtes der Bundesrepublik Deutschland. Sie geht den Gesetzen vor und erzeugt Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes gemäß Artikel 25 Grundgesetz (GG).

Wieso zahlen dann deutsche Bundesbürger Steuern an private nicht staatlich legitimierte Unternehmen, die sich nicht für die Einhaltung des Grundgesetzes interessieren, sondern dessen Abschaffung betreiben? Melden diese privat operierenden Unternehmen ihre Steuereinnahmen aus Versklavung, Vermietung und Verpachtung von Menschen, die sie in die geschäftsführende Rolle als Haftende der juristischen Person genötigt haben, an die IRS?  NEIN - sie begehen Grundgesetz- und Völkerrechtsbruch und zur Vertuschung werden Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Identitätsdiebstahl betrieben, damit der Missbrauch der hoheitlichen Aufgaben von der Alliierten Aufsicht nicht bemerkt wird.

Getäuschte Menschen glauben ohne Argwohn, ihre Registrierung sei zu ihrem Schutz  nach Artikel 1 GG. Sie werden jedoch hinterhältig durch einen privaten Entrechtungsakt zum Eigentum der PERSONEN-Eigentümer (EGBGB Artikel 10, HGB § 17). Die Menschen könnten sich theoretisch nach BGB § 12 gegen den Mißbrauch wehren, aber weil der gesamte Rechtsweg inklusive BGH und BVerfG allesamt unter privatrechtlicher Verwaltung steht, ist praktisch kein grundgesetzlich schutzgebendes Organ für die natürliche Person vorhanden. Die Rechtskraft der Institution ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der staatlichen Obligation zu UN-Res. A/RES/53/144 und Genfer Abkommen. Nur gelegentlich wird publikumswirksam Grundrechttreue zelebriert, um die Öffentlichkeit im Glauben zu lassen, es ginge alles mit gerechten Dingen zu.

Die Praxis erinnert an speziell präparierte Proben, die einem Prüfer überreicht werden, damit das Image stimmt, während industrielle Versklavung betrieben wird. Die Vermarktung, Nötigung, Beraubung, Entführung, Erpressung und Traumatisierung der Menschen durch Identitätsdiebstahl zugunsten krimineller Kleptokraten, ist eine schwere Völkerrecht-Straftat nach VStGB § 7, Abs. 3, die nach VStGB § 5 nicht verjährt. Mit dieser öffentlichen amtlich zur Kenntnis gegebenen Bekanntmachung ist die schuldbefreiende Wirkung nach VStGB §3 nicht mehr möglich!

Der Staat kann nach Grundgesetz keinen Titel auf den Menschen haben, denn die Aufgabe all seiner ihm per Vollmacht (Artikel 20 und 38 GG) übertragenen Gewalt ist, die Menschen zu achten und  zu  S C H Ü T Z E N!  (Artikel 1, 20, 25, 33, 34, 79 GG)

Es gibt keinen Menschen, der einen Titel über andere Menschen hat.  Mit Rechten, die niemand hat, kann er auch nicht  Delegierte bevollmächtigen. Einzig private Firmen, die per beiderseitiger Willenserklärung (Vertrag) Weisungsbefugnisse und Rechte über PERSONEN haben, können eigene Statuten (in ethisch-moralischen Grenzen!) unabhängig vereinbaren und mit eigener „Werkschutz“-POLIZEI durchsetzen. Die Grenze der Vereinbarungsmöglichkeiten liegt allerdings in der Regel, daß keinerlei Eingriffe gegen Menschen (zu Lasten Dritter), die nicht zum willentlich zugehörigen PERSONEN-Kreis gehören, erlaubt sind, und keine Verfassungswidrigkeit von dieser Privatstruktur geplant oder verwirklicht werden darf.

Wird diese Grenze überschritten, dann ist diese Privatstruktur eine staatsterroristische Bande.

Wir stellen einen begangenen Betrug privater Unternehmen des vereinigten Wirtschaftsgebietes fest, mit Staatlichkeit vorspielenden Namensbezeichnungen, um Menschen in betrügerische, grundrechtpreisgebende "Privat-Vertragsverhältnisse als PERSON" zu nötigen, mit denen dem Vertragsanbieter durch die PERSONENROLLE Titel auf Menschen entstehen.

Das Verwaltungsgericht Minden hat durch mehrere Ablehnungen gesetzlicher Begründungen bestätigt, daß das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Exekutive und Judikative nicht anerkannt wird. Auch die per Artikel 25 GG über den Gesetzen stehenden allgemeinen Verträge des Völkerrechts erkennt es nicht an und lehnt die gesetzliche Begründung und Einhaltung ab. Da es sich aber als staatliches Gericht ausgibt und Hoheitszeichen zur Täuschung benutzt, ist auch dies ein Indiz, daß ein 1945 stattgefundener stiller Putsch der auch im Nationalsozialismus erfolgreichen Konzerne, Banken und Großindustrie (Tiefer Staat) stattgefunden hat, und die Alliierten, die deutsche Bevölkerung und auch die gesamte Weltöffentlichkeit getäuscht worden sind, es sei eine den Grundrechten und Menschenrechten neuverpflichtete Staatlichkeit etabliert worden.

Untermauert wurde diese Illusion der Abkehr vom Nationalsozialismus mit strikten Verboten nationalsozialistischer Symbole.  Gleichzeitig erfolgte jedoch eine verdeckte Fortsetzung der nationalsozialistischen grundrechts- und menschenrechtsverachtenden Gesetze - nun mit erschlichener privater Zustimmung, per mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren Parteienwahlgesetz (BVerfG Urteil 2 BvE 9/11). Die Rechtskraft der Institution ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der staatlichen Obligation zu UN-Res. A/RES/53/144 und Genfer Abkommen.

Wir haben also keine staatliche Struktur, die unter der Verfassung des Grundgesetzes verwaltet, sondern eine private Struktur, die staatliche Hoheitsnamen mssßbraucht, um sowohl das GG als auch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts privatrechtlich außer Kraft zu setzen. Auf die Aufsichtspflicht, die aus der hohen Alliierten Kommission besteht, kommt nun die Aufgabe zu, die Lizenzbedingungen auf Einhaltung zu überprüfen, unter denen sie der Bundesrepublik Deutschland gewisse Hoheitsrechte zur Verwaltung des Wirtschaftsgebietes eingeräumt hat und die erforderlichen gründlichen Aufräum-Maßnahmen, auf die 1945 verzichtet wurde, nun umzusetzen.

Falls das von mehreren Stellen unabhängig voneinander empirisch erlangte Audit-Ergebnis nicht repräsentativ für die Gesamtstruktur sein sollte, ist das Bundesministerium des Innern (falls es beweisen möchte, daß es grundgesetzverpflichtet ist) zur Stellungnahme aufgefordert zu erklären,  warum es die von den Alliierten übertragene Aufsichtspflicht dermaßen unzulänglich organisiert hat, daß grundgesetzfeindliche Privatinteressen volle Kontrolle über die staatlichen Strukturen erhalten konnten.  Ebenfalls ist es aufgefordert, unverzüglich die ungehinderte Umsetzung des Grundgesetzes und der allgemeinen Regeln des Völkerrechtes herzustellen.


Es gibt Gründe, die erwarten lassen, daß es wie in der Vergangenheit KEINE Reaktion aus dem verantwortlichen Bundesministerium des Innern zur Wahrnehmung grundgesetzlicher Pflichten geben wird.

An alle Bediensteten in grundrechtprivatisierenden Institutionen, die sich als staatlich ausgeben,  aber nachweislich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland leugnen, ist dies daher ein unverhandelbarer letzter Aufruf, sich auf die Seite des Grundgesetzes zu stellen, um damit zu erkennen zu geben, ob sie zu "Dreck oder Besen" gehören (StGB § 83a -Tätige Reue).

Bediensteten, die von der Tatsache überrascht sind, missbraucht worden zu sein, und sich an die Pflicht erinnern, ihren Eid auf das Grundgesetz zu erfüllen, wird kraft Grundgesetz angeordnet, sich ausschließlich den verfassungsmäßigen Aufgaben zu widmen und alle und jeden, der grundgesetzwidrige Anordnungen gibt, an Interpol, FBI und an die Militär Polizei Wiesbaden zu melden.

Derzeit gibt es keine polizeilich Bediensteten, die für eine Vertrauenstätigkeit als Hüter und Helfer für die ranghöchsten Rechtnormen, in denen die Würde des Menschen, die Grundrechte und Menschenrechte zu achten und zu schützen sind, eingesetzt werden dürften.   Die Audit-Ergebnisse an einem Beispiel:

  1. Auf die Verpflichtung, das per Eid als ranghöchstes Gesetz verbindlich zu erfüllende Grundgesetz und die damit verbundenen allgemeinen Regeln des Völkerrechts kennen zu müssen, um es auch schützen zu können, antworten Polizisten, dazu haben sie "keine Lust". Eine erforderliche Zuverlässigkeit und Eifer, Verfassung und Gesetze gemäß Diensteid nach NRW-LBG § 46 oder BBG § 60 und § 61 zu schützen, ist aber nur bei Kenntnis desselben möglich. 

  2. Auf den Hinweis und die Begründung des Bundesverfassungsgerichtsurteils, daß die Parlamente laut BVerfG-Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 seit 1956 in nichtiger und mit dem Grundgesetz unvereinbarer Weise zusammengekommen sind und damit keine gültigen Gesetze in die Welt setzen konnte, kommt die Reaktion, das sei nur eine Meinung und habe keine rechtbeeinflussende Wirkung. Diese Leugnung verwirklicht allerdings einen Verstoß gegen BVerfGG § 31.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG § 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Die Rechtskraft der Institution ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der staatlichen Obligation zu UN-Res. A/RES/53/144 und Genfer Abkommen.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.  Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt.  Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.  Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.    3. Im Audit wird darauf hingewiesen, daß in der verfassungswidrigen parlamentarischen ParteienGesetzgebungs-Korruption, die „Lobbyismus“ genannt wird, die Gesetzgebung kommerziell beeinflußt, anstatt den Willen der Bevölkerung (Artikel 20, 2 GG), umzusetzen. Lobbyismus ist die harmlos klingende Bezeichnung für die wirklich verfassungskriminellen Tatbestände des Vollmachtbetrugs, des Identitätsdiebstahls und der Veruntreuung. Viele Polizisten geben zu, daß sie es als Unrecht empfinden und, ginge es nach ihnen, es strafbar wäre.  Nun - es ist strafbar - und auf die Kenntnis einer Straftat muß eine Verhaftung und rechtsstaatlich begründete Anklage erfolgen, die aber verweigert wird, obwohl sie davon amtlich Kenntnis erlangt haben, was den Ermessensspielraum für ein öffentlich dem Grundgesetz verpflichtetes Handeln aufhebt und zwingend die Straftat verfolgt werden muß.

  1. Polizisten lehnen eigene Korrumpierbarkeit streng ab, und nicht einmal ein Geschenk eines dankbaren Menschen würde jemals angenommen, weil ihnen das Annehmen von Geschenken das Gesetz gegen Korruption verbiete. Daß sie aber, wenn ihnen ein korrupter verfassungskrimineller Auftraggeber eine nichtdemokratisch zustande gekommene Anweisung erteilte, diesem selben Menschen, ihr Vertrauen in die Gerechtigkeit lebenslang zerstören würden, ihr Geld oder die Freiheit zu nehmen, sie zu traumatisieren, sie bei Widerstand gegen die mißbrauchte Staatsgewalt sogar zu töten, blenden sie aus, weil es nicht „niedere“ Beweggründe sind, sondern ein Befehl von „oben“…und sie „nur“ Ausführer der aus Korruption erfolgten Anweisung sind (siehe „Milgram-Experiment“).  Für indirekte oder aufgeschobene „Belohnung“ haben sich und den Bediensteten, die Parlamentarier im § 108e StGB keine Strafe auferlegt.  Polizisten wollen die rechtlichen Hintergründe für den Mißbrauch ihrer Loyalität zu Vorgesetzten, für im Auftrag begangene Straftaten gegen das Grundgesetz und gegen das Völkerrecht nicht wissen und schieben die zahlreichen verfassungswidrigen Diskrepanzen gegen die ranghöchsten Gesetze als "Ansichtssache" beiseite.
  2. Polizei und Gerichte betrachten die gesetzliche Gründung des IFR nach Artikel 25 GG und nach dem durch UN-Resolution A/RES753/144, Artikel 5 und 16 vorgesehenen Völkerrecht Zivilschutzinstitut, sowie die Arbeit und die umfassenden Kenntnisse der Ermittler und Auditoren für Grundrecht und Menschenrecht im Auftrag des IFR, als "Hobby" und verspotten dieses Engagement. Sie wollen nicht anerkennen, daß es ganz und gar kein Hobby ist, sondern daß es eine ernste Notwendigkeit wegen verfassungswidriger, todbringender Mißstände gibt, und es akuten unterstützungsbedürftigen Handlungsbedarf gibt, sowohl aus der Verantwortung vor Gott und der Schöpfung, (oberste Regel aus Artikel 1 GG und Präambel) also gegenüber allen Mitmenschen und auch für den Erhalt aller natürlichen Lebensgrundlagen für das Gesamtwohl (Artikel 20a GG), anstelle der verfassungswidrigen, profitorientierten Versklavung der Menschen, als privatisierte Sachanlagen („human ressources“).

Das substantiierte, inhaltlich die gesetzliche Gründung erklärende Schriftstück des IFR an die POLIZEI Höxter, wird von Verfassungsleugnern herabsetzend als „Pamphlet“*1  bezeichnet.

Die Rechtskraft der Institution ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der staatlichen Obligation zu UN-Res. A/RES/53/144 und Genfer Abkommen.

*1  Ein Pamphlet oder eine Schmähschrift ist eine Schrift, in der sich jemand engagiert, überspitzt und polemisch zu einem wissenschaftlichen, religiösen oder politischen Thema äußert.  Die sachliche Argumentation tritt dabei in den Hintergrund; die leidenschaftliche Parteinahme gegen eine Sache hingegen überwiegt bei der Argumentation. Die Herabsetzung einer anderen Person wird dabei billigend in Kauf genommen oder ist sogar das eigentliche Ziel des Pamphlets.

  1. Auf den Hinweis, daß die natürliche Person durch das Grundgesetz geschützt ist und eine zweite nicht vom Menschenrecht geschützte juristische PERSON weder freiwillig vom Menschen verkörpert wird noch verantwortlich haftend eine Geschäftsführung dafür übernommen wird, gehen öffentliche Dienststellen nicht ein. Strafanzeigen und Strafverfolgungsanträge wegen Identitätsdiebstahl und Treuhandbetrug, werden ohne Begründung und ohne Aktenzeichen abgelehnt.

Polizisten behaupten, sie wollen die Anschrift der natürlichen Person erfahren. Sie haben aber klar den Auftrag, diese Anschrift für den durchzuführenden Identitätsdiebstahl und Treuhandbetrug auszukundschaften, um die Geschäftsführung und Haftung für eine verfassungswidrigen Statuten unterworfene, juristische Person auf die natürliche Person zum Mißbrauch zu übertragen. Die rechtlichen Hintergründe dafür, daß mit dieser als schwerste Straftat (StGB § 81 in Verbindung mit § 92) bezeichneten Handlung, der unverletzliche und unveräußerliche per Grundgesetz garantierte Schutz des Menschen aufgehoben wird, wollen und sollen Polizisten nicht wissen, damit sie den Menschen nicht nach Artikel 1 GG schützen müßten, sondern mit der Sache juristische PERSON "verhaften" können, damit nun der Mensch über die verbotene Unterstellung, er sei identisch mit der juristischen PERSON, sittenwidrigen, glaubensverletzenden, verbrecherischen, kommerziellen, grausamen und kriegerischen Statuten unterworfen ist. 

Die POLIZEI wird dazu mißbraucht, die unschuldige natürliche Person aufzuspüren, zu vergewaltigen und sie zu nötigen, damit der Mensch sich in die Haftung mit der fiktiven schuldhaften juristischen Person einläßt. Damit sie selbst diesen Mißbrauch nicht ablehnt, wird der POLIZEI die Anweisung gegeben, daß eben härteres Durchgreifen nötig sei, „Querulantentum“ einzudämmen. Wenn Geschädigte auf Einforderung der Eiderfüllung auf die Grundrechtverpflichtung pochen, sei das „wirres Reichsbürger-Geschwurbel“ und solle nicht gelesen werden. 

Hier soll nicht unterschlagen werden, daß es auch betrügerische Mitmenschen gibt, die sich aus der Lage des Rechtsstaatsmissbrauchs eine Immunität für eigene Grundrechtverletzungen schaffen wollen. Dagegen vorzugehen ist durch die Vollmachtregel gedeckt und eine legitime Aufgabe der POLIZEI. Hier ist aber sorgfältige meinungsneutrale Forschung und Ermittlung nötig, so wie es das IFR macht, anstatt der praktizierten Pauschalverhetzung und -verfolgung nach dem Vorbild mittelalterlicher „Hexenverfolgung“ oder dem nationalsozialistischem „Täterrecht“.  Grundgesetzleugnende „staatliche Verfassungsfeinde“, die sich in Pauschalverhetzung und Grundrechtverletzung betätigen, treiben die geschädigten Grundrechtberechtigten immer mehr in die Arme „nichtstaatlicher  Verfassungsfeinde“, wie Staatsverweigerer, Alt-StaatsformenNostalgiker, oder Staats- und Königreichgründer, Diese bieten dann außerhalb des Grundgesetzes, dem „Strohhalmsuchenden“ meist nur scheinbare Abhilfen, die deren Probleme mit „staatlichen Verfassungsfeinden“ nur vermehren und größer machen, weil sich unter den nichtstaatlichen Verfassungsfeinden eben auch betrügerische Mitmenschen tummeln. Hierdurch werden dann zurecht Hilfesuchende der Zugehörigkeit zu nichtstaatlichen kriminellen Vereinigungen verdächtigt. 

Wohlgemerkt, betrügerische staatliche kriminelle Vereinigungen in Form von Parteien nach Vereinsrecht, haben sich als selbstermächtigte Gesetzgeber „legalisiert“ (StGB § 129), mit einer Pseudoeinschränkung, „sofern sie vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten sind“,  denn die Gewaltenteilung haben sie gleich mit aufgehoben:  Das BVerfG, den BGH und auch den Verfassungsschutz kontrollieren die privaten Vereine selber.

Die Rechtskraft der Institution ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der staatlichen Obligation zu UN-Res. A/RES/53/144 und Genfer Abkommen.

Die verbreitete Behauptung, der Mensch als natürliche Person - ohne juristische Person (die dem Bundesverwaltungsamt, BVA gehört), sei nicht geschäftsfähig, ist ein reines Personalgesetz für juristische Personen, aber nicht für natürliche Personen, deren Grundrecht von juristischen Personen gar nicht eingeschränkt werden darf. Juristische Personen, also alle Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Angestellte während des öffentlichen Dienstes, sind nicht grundrecht-berechtigt, sondern grundrecht-verpflichtet, siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts BvE 1766/15, was aber nicht umgesetzt wird. 

Es werden nicht Weniger, die den Ursachen für verfassungswidrig verweigerten Grundrecht- und Menschenrechtschutz nachgehen, sondern Mehr – und die Erkenntnisqualität erhöht sich jeden Tag, bis es JEDEM klar ist, wer auf welcher Seite steht und wofür. Vermutlich wird es bald kommerzielle Haftungsklagen in Millionenhöhe, wegen fehlerhafter Vertragserfüllung (BGB § 823, 839, BBG § 77), gegen beharrlich die Grundrechte verletzende Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, geben. Verfassungskriminell an die Macht gekommene Auftraggeber halten sich vorsätzlich straffrei, siehe den Versuch mit StGB § 129, (2), 1. Ganz nach dem Motto „Die Kleinen hängt man und die Großen läßt man laufen“…

Folgenbeseitigungsansprüche: - bedingt durch behauptete mangelnde Geschäftsfähigkeit ist jede natürliche Obligation gezwungen durch Annahme einer PERSONALEIGENSCHAFT unter einer Juristischen Obligation - hier Name Personalausweis oder Meldehaft, eine Geschäftsfähigkeit über die „Treuhandfirma“ BR-EU zu erhalten. - Die natürliche Person-Obligation wäre ohne Anwendung des Personenstandes aus 1938 selbst recht-, prozess- und geschäftsfähig. Dem stünde bei ordnungsgemäßer Anwendung des PersonenObligationenstandes durch die Verwaltung bei VOR 1933 oder per Grundgesetz nichts entgegen. Die mangelnde Geschäftsfähigkeit und damit auch die nicht gewünschte Obligation und die Schuldnerobligation wird lediglich durch die Fortsetzung der während des Nationalsozialismus eingeführten Personal-VER-waltung selbst geschaffen, ohne staatliche grundgesetzliche Grundlagen.

Alle aus dieser Einstufung erfolgten „Schuldhandlungen“ sind seit Geburt rückgängig zu machen, da es weder versicherte Gesetze, Übertragungsrechte, Normen noch sonstige Rechtsgrundlagen zu dieser Entehrung des Menschen gab und bis heute nicht gibt.  Insbesondere entspricht  d i e s e s  Personen-Obligationenrecht aus 1938, mit BGB-Palandt Anwendungen und Streichungen von Rechten aus dem BGB, rein faschistischer Strukturen und ist auch nach Landesverfassungen und Volksverfassung von 1968 nicht möglich.

Artikel 31 GG - Bundesrecht bricht Landesrecht.  Hier könnte eine gewollte Irreführung vorliegen, daß das Bundesrecht gar nicht gleich Grundgesetzrecht ist, sondern eine privat-handelsrechtliche Rechtsebene, die privat als Willenserklärung natürlich ÜBER dem Grundgesetz steht, sogar Artikel 25 GG als „privates Ermessen“ klassifiziert und durch private Einlassung der Mitglieder hierin, ungewollt und unbewußt, in eine schuldhafte  Geschäftsführung ohne Auftrag, der betrugsweise als obligatorisch erklärten fremdunterlegenen juristischen Person, als selbstgewolltes Handelsvertragsrecht behandelt wird.

Viele gelangen gerade zur Erkenntnis, daß sie übel manipuliert wurden, um Verstöße gegen Grundrecht und Menschenrecht auszublenden, oder gar nicht erst zu kennen.

Die Rechtskraft der Institution ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der staatlichen Obligation zu UN-Res. A/RES/53/144 und Genfer Abkommen.

Nach Artikel 1, 20, 25, 33 und 34 GG und BGB § 839 ist zu prüfen, wen die Verantwortung und Haftung für die organisierten verfassungswidrigen Fehlfunktionen trifft.  Geeignete legitime Korrektur-Aufträge sind kraft Grundgesetz und Völkerrecht bereits vorhanden – und Institute wie das IFR müssen, wie gesetzlich vorgesehen, unterstützt anstatt bekämpft werden.

Jeder trifft seine eigene Entscheidung, ob er seinem Eid treu ist und auf dem Boden des Grundgesetzes und der Menschenrechte zukünftig seine Arbeit aufbaut, oder ob er die Abkehr von Treu und Glauben vergrößert und nicht mehr zurückkehrt und weiter für die Seite verfassungskrimineller Extremisten arbeitet, was sowohl die Spannung in der Gesellschaft beschleunigt und vergrößert, als auch das Interesse der Menschen daran, wer für das organisierte Versagen verantwortlich ist.

Im Lichte der Informationsgesellschaft wird weiterhin jede bisher verdeckte Tat aufgedeckt und öffentlich bekannt und jede Schande wird für jeden Menschen sichtbar und weltweit bei der NSA und auch in nichtstaatlichen Internet-Datenarchiven gespeichert. Wer meint, er könne noch irgendwie „den Deckel darauf halten“, der hat nicht mitbekommen, daß der unvermeidliche Druck der Offenbarung bereits vor Jahren so stark geworden ist, daß der Deckel am 25.12.2012 unwiederbringbar weggeflogen ist.

Im Rechtkreis der (toten) juristischen PERSONEN wird nach künstlichen, unmenschlichen, fiktiven Statuten, nach Sachenrecht verhandelt, gerichtet und justiert.  Ausgedachtes Unheil, wie z.B. durch unerfüllbare, ethisch-moralische schulderzeugende Regeln,  die die Sittlichkeit und die religiösen Weltanschauungen verletzen, gegen den Willen des Menschen anzurichten und sogar die Heilung mit Gewalt zu unterdrücken, ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und gegen die Schöpfung. Jeder Mensch entscheidet sich frei, ob er zu den Lebenden (Menschen) oder zu den Toten (Sachen) gehört. Und Jeder entscheidet sich mit freiem Willen, ob er die friedliche intelligente Lösungssuche, blockiert und verspottet. oder ob er zur Lösung der Aufgabe beiträgt. 

Das IFR hat sich der Aufgabe gemäß GG Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 25, gewidmet, Grundrecht und Menschenrecht, durch Forschung und Lehre, nicht nur auf dem Papier entstehen zu lassen.

Die Lösung sähe so aus, daß die bereits bestehende verfassungsgemäße Ordnung, bei Einhaltung, es verhindern würde, daß Notstand- und Überlebenskampfhandlungen erzeugende verfassungswidrige Gesetze und Anordnungen überhaupt zur Ausführung gelangen, mit denen die Lebensenergie von Vielen auf Wenige übertragen wird. 

Das Ergebnis wäre Freiheit, Frieden, Gesundheit (Körper, Geist und Seele) und Wohlstand für Alle. „Identitätsdiebstahl und Treuhandbetrug sind aussterbende Straftaten,  die nur an Unwissenden funktionierten.  Die Aufdeckung ist unausweichlich.“


„Gewalt zur Erzeugung von Unheil erzeugt Notstand und den Impuls zur Heilung“

 

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