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Staatsrechtler zu Merkels Bundeslockdown: „verfassungsrechtlich nicht geregelter Ausnahmezustand“

Recht
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Der Verfassungsrechtler Ulrich Vosgerau äußert sich gegenüber TE zu den Plänen der Bundesregierung, über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes bundesweit Ausgangssperren einzuführen. Verwaltungsgerichte seien ihrem "verfassungsrechtlichen Auftrag nicht nachgekommen".

Der Plan für einen bundeseinheitlichen Lockdown wird konkret: Es existiert bereits ein entsprechender Regierungsentwurf, der ab einer regionalen Inzidenz von 100 verpflichtende Ausgangssperren und Einzelhandelsschließungen vorsieht. TE liegt der Entwurf vor (hier zu lesen). Wir haben den habilitierten Verfassungsrechtler Ulrich Vosgerau gefragt, wie er diesen in der Form sicherlich historischen Vorstoß bewertet. Vosgerau ist Rechtsanwalt in Berlin und wurde einem bundesweiten Publikum bekannt unter anderem durch die von ihm geprägte Formulierung „Herrschaft des Unrechts“ in Bezug auf die Flüchtlingskrise 2015, sowie zahlreiche Gutachten beispielsweise zu Fragen von Migration und Seenotrettung.

TE: Wie ist dieser neue Entwurf der Bundesregierung aus juristischer Perspektive zu bewerten? Wird hier nicht der mit Ewigkeitsklausel verankerte Föderalismus angegriffen?

Was das Infektionsschutzgesetz angeht, so ist in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes in Hinblick auf „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten“ vorgesehen. Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit bedeutet, dass die Länder so lange das Gesetzgebungsrecht haben, wie der Bund nicht „abschließend“ von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Dann sind die Länder legislatorisch gesperrt. Nun gibt es schon seit ewigen Zeiten das Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene, vor 1994 hieß es „Bundesseuchengesetz“. Bayern hat sich als einziges Bundesland ein Landes-Infektionsschutzgesetz gegeben, dies ist kompetenzrechtlich zweifelhaft.

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