Auf eine aktuelle Entwicklung hat mich der Kollege RA Rainer Strauß aufmerksam gemacht: Das OLG Saarbrücken hat am 01.12.2016 ein Strafverfahren wegen eines mangelhaften Eröffnungsbeschlusses eingestellt
(Ss 71/2016 (54/16)). In diesem hatte die zuständige Strafrichterin am AG Saarlouis die amtlichen Formulare Eröffnungsbeschluss (3.11 Ri) sowie Terminsbestimmung/-verlegung (StPO) (1.13 Ri) verwendet. Das Formular zum Eröffnungsbeschluss enthielt außer dem Datum der Anklage weder den Namen des Angeklagten noch das Aktenzeichen oder andere Angaben, mit denen der Beschluss einem Verfahren hätte zugeordnet werden können. Auch aus der Terminsbestimmung ergaben sich keine weiteren Daten. Damit fehle es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, woraus ein Verfahrenshindernis resultiere. Nach Informationen des Kollegen Strauß kam es nach diesem Beschluss auch in anderen Verfahren im Saarland zu Einstellungen.