Ralf Banken beschreibt in "Hitlers Steuerstaat" auf Seite 345: "Der Steuerpflichtige besaß zur Durchsetzung seiner Interessen kaum noch rechtliche Möglichkeiten.
Deshalb bezeichnete die Sopade die Steuerreform von 1934 als eine Diktatur der Bürokratie, da die Änderungen der Reichsabgabenordnung im Steueranpassungsgesetz von Oktober 1934 [wurde nach 1949 fortgeführt und ging dann in der Abgabenordnung aus März 1976 auf, die die Regelungen der Reichsabgabenordnung fortführte und noch erweiterte - selbstverständlich wider dem Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949] ] eine Generalermächtigung für die Abänderung der Gesetze durch Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften darstellen würde. Zudem sei diese Generalermächtigung durch zahlreiche Sonderermächtigungen in den einzelnen Steuergesetzen ergänzt worden, so daß die Verwaltung jederzeit die Rechtslage zu ihren Gunsten umgestalten könne, zumal die Finanzgerichtsbarkeit in ungleich höherem Maße als früherer im Dienste der Verwaltung stehe (Reinhard 1935, S. 1339 u. 1936, S. 125 f., 946-948)"
- Schon Montesquieu erkannte, wo die Macht nicht kontrolliert wird, wächst sie, bis sie Grenzen findet - diese kraft ihrer innerer Struktur jedoch keinesfalls sucht! - Deshalb wurde das Grundgesetz vom 23.05.1949 geschaffen, um der OBRIGKEIT (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) die Möglichkeit - ja die Pflicht aufzuerlegen, die Chance zu nutzen die Gewalten zu trennen, damit diese sich bereits gegenseitig begrenzen und sodann die OBRIGKEIT im vorstehenden Sinne die getrennten Gewalten, jede im Besonderen und auch gemeinsam zu kontrollieren. -
Übrigens, die Finanzminister der Bundesrepublik Deutschland wussten um diese grundgesetzfeindlichen und damit Bevölkerungsfeindlichen Machenschaften. Nachstehend eine Liste dieser Täter: Die StGB führt deren Handlungen im Wesentlichen als Hochverrat, mindestens in der Qualität der Beihilfe, als Amtsmissbrauch.