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DR. - Das Deutsche Reich ist ein souveräner Bundesstaat - Die VV sollte ihre Dekrete prüfen

Recht
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Mit dem Lesen des Staatsrechts der preußischen Monarchie/Rönne fiel mir auf, dass ich automatisch die Betrachtung aus meiner Position, die auf dem Verständnis meiner Zeit beruht durchgeführt habe, was wiederum zu einer Fehleinschätzung führt, denn aus dem Verständnis der damaligen Zeit sind die Kriterien zum preußischen Staatsrecht mit Vorrang zu berücksichtigen.

Von diesem Standpunkt ausgehend, ist die sinnvolle Kombination des monarchischen Prinzips und das preußische Staatsrecht, sowie den Fragen auf dem Grenzgebiet zwischen den Rechten des Königs und des Parlamentes rechtskonform anzunehmen. Dazu schreibt Dr. Philipp Born:

„In diesem centralem Punkte des preußischen Staatsrechtes mußte die Neubearbeitung sich auf andere Grundlage stellen. Die plenitudo potestatis ruht nach preußischem Staatsrecht im König; der König ist Grund und Quelle alles Rechtes in Preußen. An diesem Fundamentalsatze hat auch die Verfassungsurkunde nichts geändert. Die Verfassungsurkunde ist rechtlich vom König gegeben; sie enthält in der Ein- und Durchführung des konstitutionellen Prinzips eine weitgehende Einschränkung der Königsmacht, die durch die historische Entwicklung unbedingt gefordert und längst eine unzweifelhaft fachliche Notwendigkeit geworden war, der sich Preußen leider allzu lange entzogen hatte; die durch die Verfassung gezogenen Schranken der absoluten Königsmacht und die durch die Verfassung verbürgten Rechte des Parlamentes müssen unbedingte Anerkennung und sorgsame Wahrung finden; insoweit aber nicht titulo speciali Rechte des Parlamentes festgestellt sind, besteht das alte preußische Königtum unberührt fort mit denjenigen Einschränkungen bzw. Erweiterungen, die ihm die Reichsgründung gegeben hat; der König hat alle diejenigen Rechte behalten, die ihm die Verfassungsurkunde nicht ausdrücklich entzogen hat; bei Zweifelsfragen auf dem Grenzgebiet zwischen Königlichen und parlamentarischen Rechten besteht die staatsrechtliche Vermutung immer für das Recht des Königs.“

Dazu gehört auch, dass die Vorgeschichte der konstitutionellen Verfassung aus den Jahren 1815 bis 1823 eng mit der Entwicklung des preußischen Staatsgedanken verknüpft ist.

§1. S. 32 - „Dieser Preußische Staat war bei Erlaß der Verfassungsurkunde ein souveräner monarchischer Einheitsstaat. Seit dem 1. July 1867 ist Preußen nicht mehr souveräner monarchischer Einheitsstaat, sondern Gliedstaat des souveränen Norddeutschen Bundesstaates, seit 1. Januar 1871 Gliedstaat des souveränen Deutschen Reiches. Dadurch ergibt sich eine eigenartige und mit mancherlei juristischen Schwierigkeiten verbundene Kombination des preußischen und deutschen Staatsrechtes, welche beide in ihrer juristischen Einheit das in und für Preußen geltende positive Staatsrecht bilden.“

Ausschlaggebend ist aber die intelligente Trennung der Souveränitätsrechte in die Zentralgewalt des Reiches und in die Staatsgewalt der Einzelstaaten. Damit ist es möglich gewesen das Deutsche Reich als souveränen Bundestaat zu schaffen.

„Staatsrechtlich war und blieb jedoch im Deutschen Reiche der Kaiser der einzige Souverän, und kein Reichsfürst konnte als solcher sich als Souverän bezeichnen. Durch die Auflösung der Reichsverbindung aber wurde die Landeshoheit, mit dem Hinwegfallen des Subjektverhältnisses zu Kaiser und Reich, zu einer in jeder Hinsicht vollkommen Staatsgewalt (Souveränität) erweitert; denn es hörten nunmehr die äußeren Beschränkungen auf, welche in der Staatsverfassung des Deutschen Reiches begründet waren, und es wurden die der Landeshoheit bisher fehlenden materiellen, im Begriffe einer vollständigen Souveränität liegenden rechte (die kaiserlichen Reservatrechte) mit der Regierungsgewalt der deutschen Fürsten von selbst vereinigt.

Demgemäß setzte die Deutsche Bundesakte v. 8. Juni 1815 die Souveränität der kontrahierenden Fürsten als etwas Gegebenes voraus. Der Deutsche Bund aber, indem er von der Souveränität der einzelnen darunter begriffenen Staaten ausging und diese nicht weiter beschränkte, als es für die zwecke des Bundes selbst erforderlich war, hatte dadurch anerkannt, daß er kein zusammenhängender Staatskörper (wie das Deutsche Reich) sei, sondern lediglich ein völkerrechtlicher Verein, eine Gemeinschaft selbstständiger, unter sich unabhängiger Staaten mit wechselseitigen gleichen Vertragsrechten und Vertragsobliegenheiten.

Die Verfassung des Norddeutschen Bundes, jetzt des Deutschen Reiches, hat nunmehr eine engere und grundsätzlich andere staatliche Verbindung der Staaten dieses Bundes herbeigeführt. Das neue Deutsche Reich ist seinem Grundcharakter nach einem Bundesstaate mit vollständig staatlichem Charakter und einer wirklichen Zentralgewalt. Während aber um Einheitsstaat die Zuständigkeit der Staatsgewalt eine ungeteilte ist, zerfällt dieselbe im Bundesstaate des Deutschen reiches in zwei Sphären, deren eine der Zentralgewalt des Reiches, die andere der Staatsgewalt der Einzelstaaten zugeteilt ist, und zwar derart, daß die Zentralgewalt jederzeit befugt ist, ihre Zuständigkeit in Einschränkung der Einzelstaaten zu erweitern.

Daher kann von einer Souveränität der einzelnen deutschen Staaten in dem Sinne, wie solche denselben zur Zeit des vormaligen Deutschen Bund zustand, jetzt nicht mehr die Rede sein, und zwar weder in völkerrechtlicher, noch in staatsrechtlicher Beziehung. In völkerrechtlicher Beziehung steht dem Deutschen Kaiser das Recht zu, das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu führen und Frieden zu schließen, [...]

Der staatsrechtliche Kernpunkt aber für die Frage der Souveränität ist das Prinzip daß aus dem Standpunkte des Reichsstaatsrechtes kein Hindernis besteht, auf dem im Art. 78 der Reichsverfassung vorgesehenen Wege noch weitere Einschränkungen der Rechtssphäre der Einzelstaaten eintreten zu lassen, insofern die Zwecke des Bundes dies erfordern sollten.“

Zusammenfassung

Mit den mir vorliegenden historischen Informationen ergibt sich ein stabiles und flexibles Staatsrecht mit dem Deutschen Reich als Bundesstaat, das Seinesgleichen sucht. Meiner Meinung nach, ist der Sachverhalt auch für den Normalbürger erkennbar, sobald sich in die Materie eingelesen wird. Während die Rechtsrelevanz der Paulskirchenverfassung nicht nachvollziehbar ist.

"Die Ablehnung der von der Frankfurter Nationalversammlung angebotenen Kaiserkrone durch Preußens König Friedrich Wilhelm IV. ließ die Revolution 1848/49 scheitern. Er wollte die Krone nicht von Revolutionären übergeben bekommen und sah sich als Herrscher von „Gottes Gnaden an“. Mit diesem Veto wurden schließlich alle Beschlüsse des Frankfurter Parlaments bedeutungslos."

Mit der kurzen Analyse wird auch klar, warum die Paulskirchenverfassung angestrebt wird.

"Die Verfassunggebenden Versammlung erläßt hiermit das Gesetz Nr. 6 und veröffentlicht den Gesetzestext durch Dekret Nr. 10 vom 07. November 2015. § 1 Hiermit wird bestimmt, daß die Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849, in der derzeit vorhandenen und niedergeschriebenen Form, mit sofortiger Wirkung rechtswirksam gestellt ist."

Die Staatsangehörigkeit ist durch die Einzelstaaten des Deutschen Reiches geregelt und die Rechtsstellung als Deutscher Rechtsträger wird nur zielführend festgestellt, wenn die Ableitung nach RuStaG1914 über die Abstammung aus einem Bundesstaat erfolgt. Ist das nicht möglich, ist davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit zum 3. Reich festgestellt wird und damit kein Entkommen aus dem Firmenrecht möglich ist.

Ergo, mit dem „Dekret Nr.10, der VV werden jegliche Rechte der Deutschen neutralisiert.


Ich hoffe, das wir damit einen Beitrag zur Informationssicherheit leisten konnten.

Konfrontation mit einem Problem, die richtige Frage stellen und die Lösung ausarbeiten, das hat jetzt 2 Tage gedauert. Anzumerken ist, das ich mich auf die relevanten Schriftsätze eingelesen habe und nicht die vollen 670 Seiten.

Danke, an die vielen Informationen und Hinweise, die zur Unterstützung für diesen Artikel bereitgestellt worden.

Jetzt stellen sich mir die Fragen

  • Warum ist das nicht Tagesgespräch in der Bevölkerung, abgesehen von den Menschen, die Deutschland als ihre Heimat betrachten und schützen wollen?
  • Warum wird es nicht in der Politik thematisiert, will den keiner Antworten aus der Politik haben?

Ich habe ja keine Ahnung von Staatsrechten und Politik, ich bin Techniker, Handwerker, Vater und in Anbetracht der Lage zum Handeln getrieben worden. Ich mach das, was in meinen Kräften steht, damit Deutschland, meine Heimat als souveräner Staat existieren kann, in dem meine Familie und alle anderen die sich diesem Land verpflichtet fühlen, eine sichere Zukunft haben.

Also, warum sind die o.g. Fragen nicht beantwortet? Kann es sein, dass die Funktion der sozialen Netzwerke falsch eingeschätzt wird?

Vorschlag: Alle 14 Tage dem Volk eine Zeitung präsentieren, die deren Herzinfaktrisiko dermaßen steigert, das es zu Aha-Effekten kommt.

Wir sind nicht perfekt, aber wir zeigen Flagge, wo andere kuschen. Wir handeln und werden nicht verhandelt.

Gruß der RedaktionLogo Volldraht 150

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