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DR. - Behördenwillkür oder Unkenntnis? - Welche Rechtstellung gilt den nun?

Recht
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Vorwort Der Vorbehalt des Gesetzes ist ein zentrales Instrument zur Sicherung von Grundrechten. Gerade die Idee von dauerhaften und besonders abgesicherten Rechtspositionen wie den Bürger- und Grundrechten kann funktional nur umgesetzt werden mit einem solchen Vorbehalt. Dies betrifft sowohl die Modifizierung von Grundrechten als auch die Regelung zulässiger Eingriffe in diese Rechtspositionen und ihre Rechtfertigung.

Mit dem Vorbehalt des Gesetzes darf nicht das Prinzip des Vorrangs des Gesetzes verwechselt werden: Der Vorrang des Gesetzes regelt nicht, wann ein Gesetz erforderlich ist, sondern bestimmt nur, dass ein bestehendes Gesetz anderen Normen wie Verordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften sowie weiteren Regelungen wie Erlass, Verwaltungsakt, Beschluss, Urteil vorgeht und Exekutive bzw. Justiz bindet. Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes bilden den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Verwaltung und Justiz.

Der Sinn und Gegenstand des Gesetzesvorrangs:

• „Kein Handeln gegen das Gesetz“ - Handeln entsprechend den Gesetzen

• Bindung der Verwaltung an bestehende Gesetze

>>> Kein Verstoß gegen Gesetz durch Handeln der Verwaltung <<<


Welche Rechtsstellung hat ein Deutscher?

Die Würde des Menschen ist unantastbar [GG Art.1] und alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich [GG Art.3] und ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtstellung vor [EGBGB Art.5, (1) 2].

In dem Staatsangehörigkeitsgesetz wird die Rechtserheblichkeit der Feststellung der Staatsangehörigkeit explizit festgelegt.

§ 30 StaG

(1) 1 Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. 2 Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist.

Ergänzt wird die Rechtserheblichkeit durch das Ausländergesetz.

Abschnitt 1 AuslG-VwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) 1.2.3.1 ... Bestehen Zweifel, ob jemand Deutscher ist, obliegt die Klärung der Staatsangehörigkeitsbehörde. Bis zur Klärung ist er als Ausländer zu behandeln. Beruft sich ein Ausländer darauf, Deutscher zu sein, hat er dies gemäß § 70 Abs. 1 nachzuweisen (z.B. durch Staatsangehörigkeitsurkunde).

Es bestehen begründete Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn diese nicht durch die üblichen Dokumente zweifelsfrei bestätigt werden.

Das baden-württembergische Innenministerium 2017 in der Antwort auf eine Kleine Anfrage des Grünen-Abgeordneten Daniel Lede Abal (Drucksache 16/1883) in Bezug auf den Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland auf die Frage: „Welche Dokumente erfüllen ersatzhalber den gleichen Zweck?“ geantwortet:

„Der Staatsangehörigkeitsausweis ist das einzige Dokument, mit dem das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in allen Angelegenheiten, für die es rechtserheblich ist, verbindlich festgestellt wird (§ 30 StAG). Der deutsche Reisepass und Personalausweis sind kein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit, sie begründen nur eine Vermutung, dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“.

Die Zweifel sind auch begründet bzw. verstärkt, da ohne die festgestellte Staatsangehörigkeit keine Feststellung der Identität gemäß der Personalausweisverordnung möglich ist

Personalausweisverordnung - PAuswV - §28 Antrag auf Erteilung

(1) Der Antrag ... muss folgende Angaben enthalten:

1. Angaben, die zur Feststellung der Identität von juristischen und natürlichen Personen notwendig sind,

a) bei natürlichen Personen insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der Hauptwohnung.

b) bei juristischen Personen insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Errichtungskunde beizufügen.

Die Klärung erfolgt durch den Feststellungsantrag, der aber über eine Verwaltungsverordnung blockiert wird, indem ein rechtswidriges Sachbescheidungsinteresse vorgeschoben wird. Das verfahrensrechtlich höchst bedenklich ist und ev. einen mehrfachen Straftatbestand erfüllt:

I. Der Verwaltungsakt der Ablehnung des Feststellungsantrages zur Staatsangehörigkeit missachtet Bundesrecht, gemäß im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) § 31 (1): "Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden." Die Begründung des ablehnenden Verwaltungsakt mit einem nicht-schutzwürdigen oder fehlendem Interesses wendet die Verwaltung den § 43 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) an, obwohl die Verwaltungsgerichtsordnung nicht von Behörden anzuwenden ist. Es liegt hier ev. eine Amtsanmaßung § 132 StGB, Täuschung im Rechtsverkehr § 270 StGB und Fälschungsdelikte im Rechtsverkehr §§ 267–282 StGB vor, da sich die Verwaltung als Richter betätigt.

II. Die Ablehnung der Feststellung der Staatsangehörigkeit wirkt sich wie der Entzug der Staatsangehörigkeit aus (Teso Urteil Satz 22). Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden (Art 16 GG).

III. Bundesrecht wird durch eine Verwaltungsanweisung gebrochen

IV. Die Ablehnung der Feststellung bricht EU-Recht. Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit Straßburg/Strasbourg, 6.XI.1997, Kapitel II – Allgemeine Grundsätze zur Staatsangehörigkeit, Art.4 a,b,c


Wir fragen die Landesregierungen

1. Daraus ergibt sich die Frage, wie die tatsächliche Rechtsstellung eines Deutschen lautet, wenn dessen Feststellungsantrag abgelehnt wird?

2. Wird ein festgestellter Deutscher gemäß Art. 3 GG vor Gericht gleichbehandelt, wie ein nicht festgestellter Deutscher?

3. Ist dem festgestelltem Deutschen, die juristischen Person oder der natürlichen Person gemäß Personalausweisverordnung §28 zugeordnet?

4. Finden die Vorschriften aus Artikel 50 EGBGB Anwendung auf nicht festgestellte Deutsche?

 

Nutzen Sie die Argumentation und fragen Sie ihre "Volksvertreter", reichen Sie die Anfrage bei den Landesregierungen und den Fraktionen der Parteien ein, verlangen Sie Antworten.

Hinweis: VOLLDRAHT stellt mit der Artikelreihe "DR." konstruktive Lösungsansätze zur freien Verfügung. Diese Lösungsansätze sind abgestimmt auf die bestehende Rechtslage, legal und konfliktmindernd. D. h. es ist keine Provokation von BRD-Angestellten gewünscht oder der wirtschaftliche Ruin über halbdurchdachte Vorgehensweisen, die entweder die systemischen Zusammenhänge ignorieren, opportunistischen Interessen dienen oder einfach nur Geschäftsmodelle füttern, die die politische Lage ausnutzen.

Unter Berücksichtigung internationaler Verträge, der geltenden und gültigen Rechte, politischer realer Hebel ist der FESTSTELLUNGSANTRAG, das aus unserer Sicht einzige Mittel, das die Voraussetzungen enthält die politischen Optionen zu Gunsten der Deutschen in wirksame Kommunalpolitik umzusetzen.

Wer meint, dass eine Agitation auf Bundestagsebene sinnvoll sei, möge bitte die Nachhaltigkeit seiner Vorgehensweise beweisen. Das politische System lässt die Umsetzung von Bürgerinteressen, in jedweder Form innerhalb der parlamentarischen Demokratie nicht zu. Ergo ist es reine Zeitverschwendung dem hinterherzulaufen.

Ausschließlich die internationale Vertragskonformität, die es ermöglicht von der Basis aus, das Staatsrecht wirken zu lassen ermöglicht eine zeitnahe Korrektur der fatalen EU-Politik.


Die Deutschen müssen auf der politischen Bühne erst sichtbar werden.

Das ist die Grundvorraussetzung für jegliches Handeln.

Einsatz der Alliierten >>> Es fehlt der Ansprechpartner und wo kein Kläger ist auch kein Richter.

Rechtliche Handhabe der Alliierten >>> Ist die Klage, gegen den Vertragsbruch im gültigen Recht

Wer kann Klagen? >>> Klageberechtigt sind die Deutschen

Wer sind die Deutschen? >>> Das sind die Deutschen im Stand RuStaG 1913

Wo sind die Deutschen im Stand RuStaG 1913 >>> Die laufen entrechtet, als Personalausweisträger durch das okkupierte Gebiet.

Wie wechselt man von Personalausweisträger zu einem klageberechtigten Deutschen? >>> Man stellt den Feststellungsantrag seiner Staatsangehörigkeit.

Wer ist der Ansprechpartner der Alliierten? Deutsche im Stand RuStaG 1913

Über die Vielzahl der verschiedenen Gruppen, alle mit individuellen Vorgehensweisen ist keine einheitliche Vorgehensweise zu erreichen. Die für alle gleiche Ausgangsbasis ist die Staatsangehörigkeit im Stand RuStag 1913. Aus dem Grunde sollte aus allen Gruppen heraus, massiv der Feststellungsantrag vorangetrieben werden.

Das einzige was dazu zu tun ist, ist es den Feststellungsantrag auch zu stellen. Richtig lesen, NUR den Antrag stellen und auf die schriftliche Ablehnung einfordern. Begründung: Jede Ablehnung erfüllt den Straftatbestand der auf anderer Ebene geltend gemacht wird. Es bringt nichts, sich mit den Sachbearbeitern anzulegen, die können und wollen die Tragweite ihres schändlichen Handelns nicht erfassen.

Bild: Pixabay