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StPO § 275, § 338 Nr. 7 - Unterschrift durch Richter nicht ersetzbar

Recht
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BGH, Beschl. v. 01.04.2010 - 3 StR 30/10 - BeckRS 2010, 10345

Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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Bild: Pixabay