Können Disziplinarverfahren überhaupt ein faires und billiges Verfahren garantieren im Kartellgebiet Mitteleuropa -Beispiel POLIZEI?
Wird ein Disziplinarverfahren gegen einen sogenannten Beamten eingeleitet, stellt sich doch insbesondere die Frage, ob dieser überhaupt mit einem fairen und billigen Verfahren im Kartellgebiet Mitteleuropa rechnen kann. Der Dienstherr, vertreten durch den Polizeipräsidenten ist derjenige, der dieses Disziplinarverfahren auslöst.
Zu beachten ist, daß die ermittelnden Beamten genau unter diesem auch selbst gehaltenen Polizeipräsidenten stehen, der später immer über ihre Beförderungen oder andere Maßnahmen am Ende bestimmt. Somit sind ermittelnde Beamte nicht frei in ihren ermittelnden Ergebnissen, denn diese können dazu führen, daß die Ermittlungen gegen das abgezielte Ergebnis des behaupteten Disziplinargrundes verlaufen und somit im Widerspruch zur Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten führen können.
Abhängig davon ist welches Ziel vom Dienstherrn verfolgt wird, ob man den Beamten be- oder entlasten möchte. Somit sind die Ermittlungen und Ergebnisse entscheidend beeinflußt und nicht neutral.
Ein ermittelnder Beamter kann Gefahr laufen, daß wenn sein Ergebnis entgegen des Vorwurfes (z.B. bei politisch gesteuerten Zielen - Zersetzungszielen) verläuft, daß auch dem ermittelnden Beamten interne Sanktionen drohen können oder Schlimmeres. Die Neutralität wird somit erschwert, be- oder sogar verhindert, denn alle Beteiligten, wie der Polizeipräsident, die ermittelnden Beamten sowie der Beamte gegen den das Disziplinarverfahren geführt wird, sind alle von ein und dem gleichen Dienstherrn gehalten und beherrscht. Alle werden aus einer Kasse finanziert. Somit ist Tatsache, daß Parteilichkeit und Befangenheit vorliegen.
Folglich kann diese Parteilichkeit und Befangenheit dazu genutzt werden, Rechtverletzungen von sogenannten Beamten zu decken und sie mit diesem Disziplinar-System-Konstrukt vor der Strafverfolgung zu schützen, um eigenes Fehlverhalten innerhalb der Organisation zu vertuschen, wie z.B. Regierungskriminalität wegen Menschenrechtverletzungen.
Deutschland: Erneut im Fokus, 14. Januar 2004, AI Index: EUR 23/001/2004. 11 / TÄTER UNBEKANNT
Amnesty International hat schon seit langem nicht unbegründet gefordert:
„...Bei glaubwürdigen Vorwürfen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen oder anderen glaubwürdigen Informationen über die mutmaßliche Verletzung von Menschenrechten durch Polizeibeamte sind die Behörden verpflichtet, umgehend, umfassend, unabhängig und unparteiisch zu ermitteln. Es sollten gegebenenfalls disziplinarische Maßnahmen ergriffen werden und Polizeibeamte, die sich strafbar gemacht haben, müssen in einem umfassenden und fairen Verfahren zur Verantwortung gezogen werden.
Des weiteren haben die Opfer ein Recht auf wirksame Beschwerde und Wiedergutmachung. Dazu gehören Entschädigung, Rehabilitation, Genugtuung, Schadensersatz und die Garantie der Nicht-Wiederholung. 2 von 5 Die Recherchen von Amnesty International haben ergeben, daß die Ermittlungsmethoden und -abläufe in Fällen mutmaßlicher polizeilicher Mißhandlung beziehungsweise unverhältnismäßiger Gewaltanwendung bedauerlicherweise noch nicht den Grundsätzen entsprechen, die in den von Deutschland unterzeichneten Menschenrechtsabkommen verankert sind. Dazu gehören die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) sowie das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention).
In zahlreichen von Amnesty International untersuchten Fällen waren die Ermittlungen nicht umfassend genug. In anderen Fällen wurden die Ermittlungen nicht umgehend aufgenommen oder es kamen Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Strafverfolgungsbehörden auf. Auch daß Polizeibeamte noch immer nicht verpflichtet sind, bei der Ausübung ihres Amtes, bei der Festnahme oder Inhaftierung von Personen und bei der dabei gegebenenfalls erfolgenden Anwendung von Gewalt jederzeit eine sichtbare Kennzeichnung (zur Gewährleistung der individuellen Identifizierung) zu tragen, gibt Anlaß zu Kritik.“
http://www.amnestypolizei.de/sites/default/files/imce/pfds/Polizeibericht-internet.pdf
Das setzt natürlich voraus, daß die Polizeibeamten
- die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK),
- den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt)
- sowie das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention).
- Das Genfer Abkommen I-IV kennen und ihre Befugnisse und Verpflichtungen insbesondere kennen.
- Ferner gehören weitere völkerrechtliche Rechtvorschriften dazu, wie z.B. Das Amtsblatt der europäischen Union 2009/C 303/06 vom 15.12.2009
"... Alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle und daher durch sie gebunden. .... Schulung: Schulung im humanitären Völkerrecht ist erforderlich, um die Beachtung von dessen Normen in Zeiten eines bewaffneten Konflikts sicherzustellen. Schulung und Ausbildung müssen auch in Friedenszeiten stattfinden. Dies gilt für die gesamte Bevölkerung, wenn auch einschlägigen Personengruppen, wie Polizei und Strafverfolgungsbeamten, besondere Aufmerksamkeit zukommen muß...."!
Individuelle Verantwortlichkeit
- Bestimmte ernste Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht gelten als Kriegsverbrechen. Kriegsverbrechen können unter den gleichen Umständen wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auftreten, aber — anders als Kriegsverbrechen — müssen letztere nicht mit einem bewaffneten Konflikt einhergehen.
- Einzelpersonen sind für Kriegsverbrechen persönlich verantwortlich. Die Staaten müssen gemäß ihrem internen Recht sicherstellen, daß mutmaßliche Täter vor die innerstaatlichen Gerichte gestellt oder zur Strafverfolgung den Gerichten eines anderen Staates oder einem internationalen Strafgericht, wie z.B. dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), übergeben werden . ...“
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52009XG1215(01)&from=EN
sowie E/CN.4/1998/53/Add.2 vom 11.02.1998 – LEITLINIEN BETREFFEND BINNENVERTREIBUNGEN – der Vereinten Nationen Auszug: Leitlinie 3
„...1. Die nationalen Behörden haben die vorrangige Pflicht und Verantwortung, Binnenvertriebenen in ihrem Hoheitsbereich Schutz und humanitäre Hilfe zu gewähren. 2. Binnenvertriebene haben das Recht, von diesen Behörden Schutz und humanitäre Hilfe anzufordern und zu erhalten. Sie dürfen dafür weder verfolgt noch bestraft werden. ...“
http://www.un.org/depts/german/wiso/e-cn4-1998-53-add.2.pdf
Da aber nur mangelnde bis gar keine Aufklärung und Schulung insbesondere bei der Polizei festzustellen ist und somit auch der völkerrechtliche Schutz der Menschen nicht in der täglichen Praxis der Polizeiorganisationen angewandt werden, -wozu sie verpflichtet sind-, werden die Verletzungen von der eigentlichen „Schutzpolizei“ natürlich gar nicht erkannt und in der Regel durch Ausführungsgesetze verletzt, die mit den vorgenannten Verpflichtungen kollidieren. Die Polizei ist grundsätzlich dazu verpflichtet die Grundrechte der Menschen zu schützen. Das ist ihre Berufung und der Eid, den sie abgelegt haben. Jedoch in der Praxis wird das gänzlich mißachtet, verleumdet und verletzt.
Führt ein Disziplinarverfahren zu einer Klage bei einem Verwaltungsgericht, mit der Absicht diesen Beamten aus dem Dienst zu entfernen, ist hier die nächste Parteilichkeit und Befangenheit vorprogrammiert. Es kann ohne Ausnahme kein faires und billiges Verfahren garantiert werden. Wieso? Ganz einfach!
Der Polizeipräsident eines Landes z.B. klagt bei einem Gericht im gleichen Land. Somit ist sofort erkennbar, daß beide Organisationen von ein und demselben Dienstherrn gehalten und beherrscht werden, sowie der Beamte, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. Wenn man sich dann die richterliche Besetzung in diesen Verfahren anschaut, wird eines sehr schnell deutlich:
Ehrenrichter dürfen in nicht im öffentlichen Dienst tätig sein. Anders ist es bei Disziplinarverfahren. Dort findet man Beamtenbeisitzer, die aus dem Fachbereich kommen sollen, z.B. bei der Polizei von einer Polizeihochschule oder man bedient sich Polizeibeamten aus dem Bezirk.
Somit wird die Tatsache sehr schnell offensichtlich, daß derjenige Beamte, gegen den die Disziplinarangelegenheit geführt wird , es mit Richtern (Beamtenbeisitzer) zu tun hat, die sogar im doppelten Parteiverhältnis stehen. Sie bewegen sich in der Exekutive und in der Judikative und werden auch von gleichem Dienstherrn gehalten und beherrscht. Je nach Ziel des Ausganges dieses Verfahrens, z.B. um einen Polizeibeamten aus dem Polizeidienst zu entfernen oder ihn von begangenen Straftaten zu decken, hat der Dienstherr bzw. das Land immer das doppelte Ass im Ärmel.
Selbst der Dienstherr bestimmt, welchem Zeugen aus dem sogenannten öffentlichen Dienst eine Aussagegenehmigung erteilt wird und in welchem Rahmen er davon Gebrauch machen darf. Dort finden unter Umständen für den Betroffenen beweiserhebliche Einschränkungen statt, die eigentlich zu seiner Entlastung führen würden, kann aber auch dazu genutzt werden, daß Belastungszeugen nicht zugelassen werden. Das ist wie im Casino, wo immer die Bank am Ende gewinnt!
Somit hat ein zu UN-Recht beschuldigter Beamter oder begünstigtes Opfer einer Menschenrechtverletzung in der Regel kaum bis nie eine Chance vor diesen Gerichten ein faires und billiges Verfahren wegen grober Systemaufbau- und Ablauffehler zu erwarten.
Wie sieht es nun mit der Rolle des Rechtsanwaltes aus, wenn sich ein betroffener Beamten sich diesem Dienst bedient. Hier ist zu beleuchten, von wem der Rechtsanwalt gehalten wird. Ja, er ist Zwangsmitglied bei einer Anwaltskammer und hat die Pflicht dem Kartellgebiet Mitteleuropa keinen Schaden zu zufügen. Der Rechtsanwalt ist auch vom Land gehalten und beherrscht. Somit ist er ebenfalls befangen und parteiisch.
Widersetzt sich der Rechtsanwalt diesem stillschweigenden Abkommen, dem absoluten Eid (12-BAR Vermutungen), welcher nicht der Eid auf das Grundgesetzt ist, sondern der BAREid, läuft dieser Gefahr aus der Kammer ausgeschlossen zu werden, sämtliche Gerichtsverfahren nur noch zu verlieren, was seine Existenz im Endeffekt bedroht oder zum Erliegen bringt. Somit kann dieser nur als „Pseudovertreter“ für den Betroffenen auftreten, der nicht im Wissen darüber ist, daß der der ihn Vertreten soll jedoch übergeordnet z.B. dem Land verpflichtet ist, und das still schweigend.
Mehrfach wurde in Gerichtsverfahren beobachtet, daß Rechtsanwalte keinen Gebrauch von den garantierten Grundrechten für die Betroffenen einfordern und sie sogar dem Mandanten verwehren, um immer in der Ebene der Gesetze zu bleiben, welches immer den Grundrechten untersteht. Rechtsanwälte sind verpflichtet das Völkerrecht zu kennen und anzuwenden, jedoch sind die wenigsten überhaupt darin geschult oder ausgebildet, noch kommt es wegen des absoluten Eides auf die angenommene Vermutung von Fakten gegen Tatsachen zur Anwendung. Die Kraft des normativen Fakt soll Tatsache werden.
Die Polizeigewerkschaft meint:
https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/p50304?open&ccm=300040910 Gewerkschaft der Polizei – Bundesvorstand - 10. März 2005
„...GdP zu Forderungen nach "unabhängigen Kontrollgremien" für die Polizei
Freiberg: amnesty international stellt Unabhängigkeit der deutschen Justiz in Frage, Berlin. "Die erneute Forderung von amnesty international (ai) nach so genannten unabhängigen Gremien zur Untersuchung von Beschwerden gegen die Polizei lehnen wir ab. Diese Forderung stellt die Unabhängigkeit der deutschen Justiz in Frage", sagte der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Konrad Freiberg am heutigen Donnerstag zu Äußerungen der deutschen Generalsekretärin von amnesty international, Barbara Lochbihler, in den Stuttgarter Nachrichten. ...“
Mit dieser ablehnenden Aussage stellt sich doch eher die Frage, für wen die Gewerkschaft der Polizei wirklich da ist, und wieso man gegen unabhängige und unparteiische Gremien sich stellt. Diese Frage läßt sich auch schnell beantworten, denn Gewerkschaften sind ebenfalls gehalten und lehnen laut ihrer Satzung undemokratische Bestrebungen jeder Art ab. Eine (Weiter)-Entwicklung im System ist nicht möglich.
Das hört sich vielleicht auf den ersten Blick gar nicht falsch an, jedoch welcher Mensch kann es zulassen, daß über seine Würde demokratisch abgestimmt wird und von wem? Das steht unter diesem Aspekt gegen die allgemeine Erklärung der Menschenrechte, welches sich die Gewerkschaften der Polizei ebenfalls zur Aufgabe in ihrer Satzung gemacht haben und zeigt damit den fatalen Kollisionskurs gegen das zwingend-humanitäre Völkerrecht auf!
Diese kurz umrissenen Tatsachen legen offen, daß es z.B. wie hier bei Disziplinarverfahren, aber auch bei anderen Verfahren nicht zu einem Standard eines fairen und billigen Verfahren kommen kann.
Wer gewinnt in dieser Angelegenheit?
Das Gericht berechnet seine Kosten dem Betroffenen auf! Der Polizeiverband berechnet die Kosten des Disziplinarverfahrens! Der Rechtsanwalt berechnet die Kosten für seine Vertretung! Die Gewerkschaft finanziert sich über Beiträge eines möglichen Betroffenen.
Der Verlierer ist immer der Betroffene oder das Opfer von Menschenrechtverletzungen durch Beamte, je nachdem welches Ziel durch den Dienstherrn verfolgt wird!