Der Auflösungsprozess staatlicher Strukturen läuft. Der Bamf-Skandal wird seine Signalwirkung für das arrogante Verhalten, Machtmissbrauch und Feigheit nicht verfehlen.
Da wo vorher die Verantwortung auf die Gesetzgebung abgeschoben wurde, der kritische Bürger diffamiert und kriminalisiert wurde und wird, wurde eins nicht getan – Der Sachbearbeiter egal ob bei der Bamf, im Jobcenter (ehem. staatl. Arbeitsamt, jetzt Handelsrecht u. Firma), Bauamt oder Polizei – ist es scheinbar nie in den Sinn gekommen, zu hinterfragen ob seine Tätigkeit und die bedingungslose Ausführung von Anordnungen ev. rechtswidrig ist?
Jetzt wo die Kacke am Dampfen ist und der eigene Posten vakant gestellt werden könnte, da wacht der Erfüllungsgehilfe mit einmal auf (in diesem Fall der Rudolf Scheinost - Vorsitzender und sein Paul Müller - stv. Vorsitzender des Bamf-Betriebsrats) und moniert das er ja nicht schuld sei, er habe ja nur auf Anweisung gehandelt.
Auszug aus der Sonderveröffentlichung des GPR am 28.O5.2018
" Wir halten es für geboten klar zu stellen, dass für die berechtigte Kritik der Öffentlichkeit an der Arbeit des Bundesamtes nicht die Kolleginnen und Kollegen verantwortlich sind." Ganzer Text
Er der Pflichtbewusste, der Ordentliche, der Staatsdienende ist sich des grundsätzlichen Fehlers seiner Denkweise nicht bewusst. Er dient dem Staat und hat die Rechtmäßigkeit seines Handels ständig und aktuell zu prüfen und ist verpflichtet, bei Zweifeln diese kund zu tun. Er hat die Pflicht, die Interessen des Staates und seine eigenen Interessen unterzuorden, nicht diese der Verantwortung gegenüber dem Bürger voranzustellen.
Mögen die Erfüllungsgehilfen der die deutsche Gesellschaft zersetzende Politik bluten, öffentlich deklassiert werden und ihre Arbeit verlieren, so das sichtbar wird, das Feigheit und Verantwortungslosigkeit, immer erst die Schwächsten trifft, weil Verantwortung in der Politik nicht von den Verantwortlichen übernommen wird.
Auszug /Remonstieren
Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde. Der Beamte kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird.
Die Staatshaftung wurde abgeschafft, der sog. Mitarbeiter oder die sog. Amtsperson haftet gemäß § 839 BGB mit seinem Vermögen mit seinem Vermögen“ Quelle: Remonstrieren.de
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
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Nicos Chawales - Staatshaftung - Remonstrationspflicht