Das alljährliche von der Feuerwehr organisierte Osterfest ist der Treffpunkt der Dorfbewohner an diesem Tag. Für die Kinder wird das Ostereiersuchen veranstaltet, herrlich anzuschauen mit welcher Begeisterung und Aufregung in den Augen, die Zwerge das Gelände abgrasen und stolz wie Harry sind, wenn sie etwas gefunden haben. Natürlich wird das Knüppelbrot über offenen Feuer gebacken und nicht zu vergessen, die große Pfütze, ein magischer Anziehungspunkt für Jungs. Matsch. Wie das Ausgeht, brauche ich nicht zu beschreiben.
Für die gesellige Stimmung steht der Schankwagen und der Bratwurstgrill zu Verfügung. Alles wie es sein soll, fast wie es sein könnte. Neben den Gesprächen zu den Qualitätsvorteilen zwischen eine Konsum-Ente und einer selbst gezüchteten Ente, habe ich nachgefragt, ob die Information zur Grundsteuer-Reform bzw. Erhöhung und die rechtliche Situation zum Bodenrecht im Dorf Gegenstand der Diskussion sind? Nach kurzem Überlegen kam die erste Antwort:„Das Stand nicht im Kreisblatt!“ - „Das glaube ich nicht“ - „Wir haben ja einem aus der Stadtverwaltung am Tisch, da kam bisher nichts“
Auf die direkte Ansprache des Mitarbeiters der Stadt, erfolgten die Antworten:
https://www.zia-deutschland.de/ueber-den-zia/
a) - „Das glaube ich nicht.“
"Durch die größere Steuerlast, sollten die nicht bau-willigen Bodeneigentümer angehalten werden, sich entweder doch zu einer Eigenbebauung zu entschließen oder das Baugrundstück dem Verkauf zuzuführen."
Einzelfragen zur Grundsteuer C - Wissenschaftliche Dienste WD 4 - 3000 - 022/17
b) - „Es gibt wichtigeres.“
"Die Einführung einer Baulandsteuer hat einen boden- und baupolitischen Hintergrund. Die Zu-wanderung von Flüchtlingen, steigende Mietpreise, Bau- und Grundstücksspekulationen sind nur einige Gründe, die gegenwärtig zu Wohnungsengpässen führen. Hauptsächlich sind Städte betroffen. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, wurde im Jahr 2016 diskutiert, eine Baulandsteuer einzuführen."
Einzelfragen zur Grundsteuer C - Wissenschaftliche Dienste WD 4 - 3000 - 022/17
c) - „Das Bundesverfassungsgericht hat nichts entschieden.“
"Der Bundesfinanzhof erklärte in seinem Urteil vom 19.04.1968 die Vorschriften über die sogenannte Baulandsteuer für die Jahre 1961 und 1962 für verfassungsgemäß."
Aktenzeichen (Az.): III R 78/67
d) - „Da kommt nichts.“
"Der Gesetzentwurf beinhaltet den Vorschlag, dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zu übertragen. Sollte diese Änderung des Grundgesetzes beschlossen werden, dann hätte der Bund ohnehin die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, um die Grundsteuer C (wieder-) einzuführen."
Einzelfragen zur Grundsteuer C - Wissenschaftliche Dienste WD 4 - 3000 - 022/17
Der Mitarbeiter der Stadtverwaltung gab den Ton an und alle Umstehenden folgten seiner Beschwichtigung. Anzumerken war, das ein weiteres Nachfragen nicht erwünscht war und die Stimmung, auf ungemütlich umschlug.
Und das war erstaunlich, dass eine Diskussion über die existenziellen Fragen zum Hausbesitz und dessen kalter Enteignung, einfach durch den Mitarbeiter der Stadt ins Lächerliche gezogen, um dann abgewürgt zu werden?
Zum Nachweis der begründeten Überlegungen zur Grundsteuerreform sind prüfbare Informationen vorhanden. Ich empfehle hier zu die Informationen über die ZIA. Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) gehört zu den bedeutendsten Interessenverbänden der Branche und versteht sich als die Stimme der Immobilienwirtschaft. Er bündelt und vertritt die Interessen seiner Mitglieder umfassend bei der Willensbildung in der Öffentlichkeit, der Politik und der Verwaltung.
Ich zitiere dazu einen Auszug, der die Brisanz der Thematik verdeutlichen soll.
Grundsteuer: Bundesverfassungsgericht berät über Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung
„Der Kostenwertansatz verfolgt laut Gutachten kein klares Bewertungsziel, da er weder auf den tatsächlich getätigten Aufwand, noch auf den gemeinen Wert abzielt. Entsprechend nähme die Grundsteuer im aktuellen Reformvorhaben eher Züge einer Vermögenssubstanz- und Aufwandsteuer an. Der Kostenwert sei als Bewertungsziel willkürlich und schon dem Grunde nach ungeeignet, eine Besteuerung nach der durch das Grundstück vermittelten Leistungsfähigkeit zu ermöglichen. Die Verfassungswidrigkeit werde durch die stetig steigenden Hebesätze zudem noch verschärft. Dies gelte zunächst im Hinblick auf den Gleichheitssatz. Hinzu käme laut Gutachten eine Verletzung des Artikels 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, da der Gesetzgeber durch die Höhe der Belastung eine Substanzbesteuerung zuließe.“
In Zeiten wo die Rechtswillkür mangels parlamentarischer Demokratie, zum durchwinken verfassungsbrechender und bedenklicher Gesetze, ohne eine effektive Einspruchsmöglichkeit geführt hat. Ist es absehbar, das die maximal abschöpfende Option umgesetzt wird. Die dazu notwendige Grundgesetzänderung, damit das Ausbeutungskonzept legalisiert werden kann ist in Vorbereitung.
https://www.zia-deutschland.de/themen/steuern/grundsteuer-reform/
Zusammengefasst
Die Unterdrückung einer frühzeitigen Diskussion zu den Folgen einer Grundsteuer-Reform wären fatal. Der Zeitraum für diese Reform läuft von 2017 bis 2027, dem 10 Jahresrythmus politischer Umsetzung. Der Gesamtzusammenhang wird von den meisten Bürgern nicht erfasst und über die Alltagsprobleme verdrängt.
Wenn die Grundsteuer-Reform erst einmal gesetzlich verankert ist, ist es zu spät und die Konsequenzen reichen, von der kalten Enteignung bis hin zur Zwangsversteigerung.
Aus unserer Sicht, ist eine begleitende Diskussion innerhalb der Gemeinde notwendig, damit die Auswirkungen der staatlichen verordneten Kostensteigerung erkannt bzw. kompensiert werden können.
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