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So, Feb

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 Der grausame Tod eines Impfopfers aus dem Bekanntenkreis, führt jetzt zur Strafantragsstellung und aufgrund des starken öffentlichen Interesses zum Genozid zur Veröffentlichung. 

 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel

Heß, Birgit in der Funktion Leitende Oberstaatsanwältin bei dem Landgericht Kiel

Schützenwall 31- 35
24114 Kiel

Betr:   Strafantrag/Strafanzeige wg. des Verdachts Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Strafgesetzbuch StGB) und derfahrlässigen Tötung (§ 222 StGB).

Strafantrag / Strafanzeige gegen:

  • Jens Georg Spahn, ehemaliger Bundesminister für Gesundheit 
  • Karl Wilhelm Lauterbach, Bundesminister für Gesundheit 
  • Günther, Daniel, Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein
  • Ladwig, Stephanie, Landrätin des Kreises Plön
  • Demmin, Björn, Bürgermeister Stadt Preetz

Anzuzeigender Sachverhalt

Strafanzeige wg. des Verdachts der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB). In Tateinheit des mit grob fahrlässig in Umlauf bringen von experimentellen Impfstoffen ohne Nachweis der entsprechenden Nebenwirkungsanalyse.

Strafantrag / Strafanzeige gegen:

Dr. XXX, 24211 Preetz

Anzuzeigender Sachverhalt

Strafanzeige wg. des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Strafgesetzbuch StGB). In Tateinheit der mit Vorsatz verabreichten experimentellen mRNA Gentherapie, Impfstoffe genannt, ohne Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht zu den Nebenwirkungen oder direkten Wirkungen in Kenntnis und/ oder Unkenntnis der gesundheitsgefährdenden Folgen.

Begründung

B1.0  Die durch die rechtswidrige Experimentierphase am Menschen gewonnenen Erkenntnisse zu den massiven gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen und oder direkte Wirkung durch die Impfstoffe wurden sukzessive mit den nach in Umlaufbringung und Verabreichung der experimentellen Impfstoffe auftretenden Nebenwirkungen veröffentlicht, nicht bei, mit oder durch die fragwürdigen mithin deutlich strittigen Zulassungen.

B1.1  Die wissenschaftlich notwendige Nachweispflicht eines isolierten Virus Coronavirus SARS-CoV- 2 oder einer der abgeleiteten Mutationen ist weltweit, bis heute durch kein Institut erfüllt worden. Die dadurch wissenschaftlich und für die Anwendung bedingte Evidenz einer Wirksamkeit und der in Umlauf gebrachten Impfstoffe ist nicht vorhanden. 

B1.2   Außer nichtssagenden Antikörper-Anstiegen bei ein paar Labormäusen fehlt jeglicher Wirksamkeitsbeleg, dafür jedoch verstarben die Labormäuse unnatürlich. Nicht einmal bei einer kleinstmöglichen Freiwilligen-Kohorte war zuvor ein Nutzen der neuen Impfstoffe nachgewiesen, als EU-Kommission und STIKO ihr unbedingtes und unbefristetes „Spritze frei!“ aussprachen. Dafür indes wurden bereits aus der Zulassungsstudie negative Wirkung auf schwangere Partnerinnen der Probanden aufgeführt. Mögliche geringere Schutzwirkung durch die Impfstoff-Kombination? Zum millionenfachen Feldversuch wurden die älteren Mitbürger vorzugsweise in Alten- und Pflegeheimen mißbraucht. Das spart den Pharmaunternehmen Zeit und garantiert ihnen Gewinne ohne lästige Nachweispflicht. Zusätzlich wirkt es wie eine radikale Rentenreform.

B1.3. Bei den mRNA-Impfstoffen gegen SARS-CoV-2 wird am Spike-Protein manipuliert, also genau an dem Teil, welches für die zahlreichen seltsamen Nebenwirkungen wie Herzmuskelentzündungen oder Blutgerinnungsstörungen verantwortlich sind. Die zugrunde liegenden immunologischen Prozesse sind noch überhaupt nicht verstanden, aber dennoch wissen EU-Kommission und STIKO, dass eine Veränderung des für die Nebenwirkungen verantwortlichen Spike-Proteins nicht zu einer Veränderung der Impfrisiken führt? Das ist wissenschaftlich unhaltbar und unter Aspekten des Patientenschutzes unverantwortlich.

B1.4   Herr Jürgen Schulz, geb. 26. Januar 1938 wurde nicht über die Impfung mRNA-Impfstoffen, einer Gen verändernden Substanz und deren möglichen Risiken zu Herzmuskelentzündungen oder Blutgerinnungsstörungen aufgeklärt.

B1.5   Die offensichtlichen Beschwerden von lebensbedrohlichen bzw. tödlichen Blutgerinnungsstörungen, sind bei Herrn Jürgen Schulz vor den Impfungen nicht aufgetreten. Ein Verweis auf mögliche Vorerkrankungen zur Haftungsfreistellung ist unzulässig, da diese Symptome sich erst durch bzw. mit den Impfungen entwickelt haben. Dabei ist es unerheblich ob Vorerkrankungen an den Symptomen beteiligt sind oder nicht, da das auftretende Krankheitsbild massiver Arterien- und Venenblockade durch Blutgerinnungsstörungen erst mit oder durch die mRNA-Impfstoffe ausgelöst resp. unnatürlich verstärkt wurden.

B1.6   Die über Dritte angeforderten Herausgabe für die wissenschaftliche Überprüfung der anonymisierten Daten der Firmen BioNTech, Pfizer und Moderna aus den ersten Zulassungsstudien mit diesen Daten soll überprüft werden, ob sich die in einer Sekundäranalyse der Zulassungsstudien gefundenen erhöhten Nebenwirkungsraten verifizieren lassen, wird durch die Konzerne verweigert und die Zulassungsbehörden bleiben untätig.

B1.7   Herr Jürgen Schulz wurde mit den experimentellen Impfstoffen durch den Hausarzt Dr.  XXX geimpft. Herrn Schulz wurden während des Klinikaufenthaltes die Brieftasche und das Handy entwendet und damit die offensichtlichen Nachweise der Impfung (Impfpass und Handyapp) verhindert. 

B1.8   Die Angezeigten: 

  • Jens Georg Spahn, ehemaliger Bundesminister für Gesundheit, 
  • Karl Wilhelm Lauterbach, Bundesminister für Gesundheit,
  • Günther, Daniel, Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein,
  • Ladwig, Stephanie, Landrätin des Kreises Plön und Demmin, Björn, Bürgermeister Stadt Preetz

haben die Pflicht zur sorgfältigen Prüfung möglicher gesundheitsschädigenden Wirkungen, für die durch die Angezeigten mit Zwangsmaßnahmen belegten Verordnungen zur Umsetzung der Impfungen. Ein entsprechender Apparat an medizinischer, wissenschaftlicher und rechtlicher Unterstützung steht auch dem Land Schleswig-Holstein und seinen Angestellten, respektive den Angezeigten zu Verfügung. Besonders schwerwiegend wirkt sich die Ignoranz der vorab und während, öffentlich und zur Kenntnis gebrachten Bedenken zur Zulassung und möglichen Gesundheitsschädigung aus, so dass eine grobe Fahrlässigkeit angenommen wird.

B2.0  Die klinische Diagnose durch den behandelnden Arzt.

B2.1  Die gerichtlich angeordnete Obduktion.

B2.2  Es wird eine zusätzliche klinische Obduktion durch die Angehörigen beauftragtes zertifiziertes Institut durchgeführt.

Antrag

A1. Es wird die gerichtlich angeordnete Obduktion, speziell die Untersuchung der Blutgerinnungsstörung beantragt.

A2. Die zufällige, unbeabsichtigte, vorsätzliche oder angeordnete Einäscherung sowie die anderweitige Verhinderung der gerichtlich angeordneten Obduktion und /oder der klinischen Untersuchung des Leichnams von Herrn Jürgen Schulz, gemäß B2.0 und B2.1 und B2.2 wird als vollumfängliches Schuldeingeständnis gewertet oder zu werten sein, mithin als Beweismittelsicherung (§).

A3Die Stellung der Strafanzeige erfolgt zur rechtzeitigen Beweissicherung des Körpers vor dem Ableben des Opfers Jürgen Schulz, das in der Nacht zum 21. Januar 2023 verstorben ist. 

A4. Der Hausarzt Dr. XXX wird zur Herausgabe der Daten zu den durch Ihn verabreichten Impfstoffe an Herr Jürgen Schulz verpflichtet.

A5. Die Universitätsklinik Schleswig-Holstein (UKSH) wird zur Herausgabe der gespeicherten Impfdaten des Herrn Jürgen Schulz verpflichtet.

A6. Die Krankenkasse Barmer Geschäftsstelle in Preetz wird zur Herausgabe der gespeicherten Impfdaten des Herrn Jürgen Schulz verpflichtet.

A7.  Die ausführliche und weiterführende schriftliche Beweisführung wird gemäß gerichtlicher Fristsetzung nachgereicht. 

A8.  Die Angezeigten 

  • Jens Georg Spahn, ehemaliger Bundesminister für Gesundheit,
  • Karl Wilhelm Lauterbach, Bundesminister für Gesundheit,
  • Günther, Daniel, Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein,
  • Ladwig, Stephanie, Landrätin des Kreises Plön,
  • Demmin, Björn, Bürgermeister Stadt Preetz,

sind wegen der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit des mit grob fahrlässig in Umlauf bringen von experimentellen Impfstoffen ohne Nachweis der entsprechenden Nebenwirkungsanalyse zu verurteilen.

A9.   Der Angezeigte Dr. XXX ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Strafgesetzbuch StGB), in Tateinheit  mit Vorsatz verabreichten experimentellen Impfstoffen ohne Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht zu den Nebenwirkungen oder direkten Wirkungen in Kenntnis und oder Unkenntnis der gesundheitsgefährdenden Folgen zu verurteilen.

A10.   Anspruchsgrundlage für das Schmerzensgeld ist § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB

A11.   Die Angeklagten tragen die Kosten eines anzustrebenden Verfahrens.

Anlage

Wird nachgereicht.

Datum: 21. Januar 2023

Ort: Theresienhof

Hochachtungsvoll

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Mattias S c h u l z


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