Viertes Update, 12.10.2020, 10:00 Uhr: Herrn Drosten ist nach heutigem Stand wahrscheinlich doch kein schuldhaftes Verhalten oder Fehlverhalten vorzuwerfen: Aus der Tatsache, dass bis 2020 keine Exemplare seiner Dissertation öffentlich zugänglich waren, folgt offenbar nicht, dass Herr Drosten anlässlich seiner Promotion 2003 keine Pflichtexemplare an die Universität abgeliefert hat.
Denn aus der Tatsache, dass er diese abgeliefert hat, folgte wiederum nicht, dass die Universität Frankfurt diese Exemplare auch veröffentlichen musste! Man muss § 12 der PromO so interpretieren: Die drei Exemplare waren nicht für die Veröffentlichung bestimmt, weil diese ja bereits im Fall von Herrn Drosten durch die Veröffentlichung in den Zeitschriften erfolgt ist! Somit wird auch glaubhaft, dass alle drei Exemplare tatsächlich im Archiv des Frankfurter Dekanats lagerten.