Während eine Schar schlecht bezahlter Trolle im Internet immer noch Verwirrung stiften, im Hinblick auf den Zweck des Staatsangehörigkeitsausweises, setzen immer mehr festgestellte Deutsche ihre Rechtsfähigkeit praktisch ein. Das Supranationale Recht der Europäischen Union bringt die Behörden der BRD nun öfter ins Schwitzen.
Im Kindergarten soll es vorkommen, daß Kinder den Toilettengang beim spielen vergessen. Im besten Fall geht es in die Windeln; hin und wieder auch daneben. Genauso verhält es sich beim rumbalgen mit den hiesigen Behörden, meistens geht es in die Hose, wenn man im Handelstrecht fuhrwerkt, sich auf Länderverfassungen oder auf suspendiertes Staatsrecht beruft. Auch die Anrufung des Völkerrechtes über Art. 25 GG (Grundgesetz) lässt die Behörden unbeeindruckt, weil in der BRD das Recht nur verhandelbar ist, aber nicht eingefordert werden kann.
Das EU-Recht garantiert einem europäischen Staatsangehörigen jedoch einige Freiheiten, bzw. Rechte, die bei Missachtung hart sanktioniert werden und das ist der kleine Unterschied zur BRD-Justiz, wo geschekelt, geboten und gefeilscht wird, wie auf einem orientalischen Basar.
Insbesondere sollte der Artikel 20 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) in Fleisch und Blut übergehen, bei jedem, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und diese jederzeit urkundlich und zeitlich unbefristet nachweisen kann, eben mit jenem so viel geschmähten und verwunschenen Staatsangehörigkeitsausweis.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/AEUV/20.html
Die Lizenzdeutschen, mit befristeten Dokumenten, wie Reisepass und Passersatzdokument (Personalausweis), können diese Rechte nicht in Anspruch nehmen. Der Grund ist die Teilrechtsfähigkeit, ihrer juristischen Person (die kann nur klagen oder verklagt werden), welche mit der Identität "Name" als Lizenz gegen Gebühr, für neun Jahre und 364 Tage verliehen werden kann. Diese Person bleibt im Eigentum des Urhebers und gehört somit der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich den Verwertungsrechten, an der erschaffenen Sache. Wird beispielsweise bei einer Forderungsstreitigkeit der Reispass oder Passersatz (Perso) von einem Gerichtsvollzieher entzogen, tritt zudem Vogelfreiheit ein. Wie wir wissen, darf gemäß Artikel 16 GG die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden, aber da wo keine ist, kann auch keine entzogen werden. Deshalb ist alles stimmig und die Reputation der Freiheitlich Demokratische Grundordnung bleibt so rein wie eine getragene Unterhose nach der Kochwäsche.
So zurück zum Thema: Unionsbürger ist nach Artikel 9 EUV und Artikel 20 AEUV, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt.
Quelle: http://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/145/die-unionsburger-und-ihre-rechte
Jedem, der sich seiner Unionsbürgerschaft nun bewusst wird (Achtung! Bitte nicht mit Reichsbürgerschaft verwechseln) wird empfohlen, sich jetzt die acht Bürgerrechte, von Artikel 39 bis 46 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), ins Hirn einzudämmern. (Autodidaktischer Sicherheitshinweis: Wenn möglich nicht mit dem Hammer.)
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)
KAPITEL V BÜRGERRECHTE
Artikel 39
Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt. }
Artikel 40
Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 41
Recht auf eine gute Verwaltung
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird; das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses; die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
Artikel 42
Recht auf Zugang zu Dokumenten
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.
Artikel 43
Der Bürgerbeauftragte
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union im Fall von Mißständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.
Artikel 44
Petitionsrecht
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.
Artikel 45
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
Artikel 46
Diplomatischer und konsularischer Schutz
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diplomatischen und konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats unter den selben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.
Rekapitulation:
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
- verfügen über aktives und passives Wahlrecht, ohne Befristung, sowohl kommunal, als auch supranational.
- haben das Recht auf gerechte Behandlung, Recht auf Gehör und Akteneinsicht, Recht auf Schadenersatz und das Recht auf Antwort von Organen der EU.
- haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.
- haben das Recht den Bürgerbeauftragten (Ombudsmann / -frau) der Europäischen Union anzurufen (Beschwerderecht), im Fall von Mißständen. Wenn noch kein Gerichtsverfahren in erster Instanz anhängig ist, bzw. wenn noch kein (Staats-) Gerichtshof durch eine Verfassungsbeschwerde angerufen wurde.
- haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.
- genießen Freizügigkeit und diplomatischen Schutz in allen EU-Staaten.
Die Eintrittskarte zu diesen Rechten ist der Staatsangehörigkeitsausweis, welcher z. B. auch als Voraussetzung zur Gründung einer Europäischen Bürgerinitiative gefordert wird, siehe auch unter dem Punkt Dokumente: "Das Verfahren Schritt für Schritt".
- Dokument(e) zum Nachweis von vollständigem Namen, Postanschrift, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum von jedem der sieben Mitglieder des Bürgerausschusses:
Quelle: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/how-it-works/registration
Vergleiche auch die Kodifizierung des Artikel 20 AEUV
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. usw.
Folgerichtig sind nur festgestellte Staatsangehörige, die über einen dokumentierten urkundlichen Nachweis verfügen Unionsbürger. Das nämlich ist die Vorraussetzung für das Recht sich bei Kommunal- und Europawahlen wählen zu lassen.
- Unionsbürgerschaft,
- Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat des Ortes der Wahl oder der Kandidatur,
- Erfüllung der für die Staatsangehörigen geltenden Bestimmungen des Wohnsitzmitgliedstaats für das aktive und passive Wahlrecht .
sowie weitere Rechte wie Arbeit, Sozialleistungen, Aufenthalt und Mitgestaltung in einem EU-Staat finden Sie hier. Quelle: https://ec.europa.eu/germany/node/332_de
Wenn also in den sogenannten Ämtern und Behörden der BRD wieder einmal der Amtsschimmel gegen EU-Recht wiehert, dann suchen Sie einfach den folgenden Link auf.
Beschwerdestelle: https://www.ombudsman.europa.eu/de/home
Oder Sie richten Ihre Beschwerde postalisch an die folgende Adresse:
Médiateur européen
1 avenue du Président Robert Schuman
CS 30403
F-67001 Strasbourg Cedex
Die EU-Beschwerdestelle interessiert sich nicht für Ihre Rechte, es geht viel mehr um die Portokasse der EU. Wird gegen ein Recht der EU verstoßen, kann sofort angezeigt werden, was umgehend mit Sanktionen (Maßnahmen) geahndet wird. Logischerweise macht so eine Sanktion richtig "Aua" und deshalb wird man sich in der BRD an die Bürgerrechte halten, insofern Rechte eines Unionsbürger verletzt werden (nicht verwechseln mit der Rechtlosigkeit eines Lizenzdeutschen). Bitte verstehen Sie richtig, es geht dabei vorrangig nicht um Ihr Recht, sondern knallhart um den zügellosen Vollzug einer Sanktion, die ein Denuziant anträgt. Hinweis: Bitte denken Sie zukünftig auch daran einen angemessenen Schadenersatzanspruch, gemäß Artikel 41 (3) GRCh anzumelden.
Übrigens: Falls bei der BRD der Artikel 18 GG in Mode kommen sollte, also die Verwirkung der Grundrechte, bei den beispielsweise zu Reichsbürgern stigmatisierten rechtsfähigen Abstammungsdeutschen oder bei den eingebürgerten Deutschen (Grünscheinbesitzer), welche gemäß Gesetz Nr. 104 (SHAEF) Anhang "O" die deutsche Staatsangehörigkeit im Rechtsstand ab dem 01.01.1919 nachgesucht haben und bei der BRD nach der Quarantäne* als Oppositionelle oder Unliebsame in Ungnade fallen, dann tief Luft holen ... und weiterlesen.
*Quarantäne: (Ausbürgerung innerhalb von 10 Jahren)
Weitere wirksame EU-Rechte wie das Diskriminierungsverbot finden Sie ab Artikel 18 bis 24 AEUV,
Quelle: https://dejure.org/gesetze/AEUV/18.html
ferner ist für festgestellte Deutsche, mit einem Staatsangehörigkeitsausweis die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wirksam. Die Identität "Familienname" auf dem Staatsangehörigkeitsausweis (Gelber Schein) bzw. auf der Einbürgerungsurkunde (Grüner Schein) ist der urkundliche Nachweis der Natürlichen Person, die als "Mensch" in ihrer Rolle als Träger von Rechten und Pflichten juristisches Gehör findet. Denn nur für Menschen können Menschenrechte gelten. Juristische Personen (Lizenzdeutsche) sind gemäß § 21 (3) 5. PStG im Sachrecht.
Download: https://www.echr.coe.int/Documents/Convention_DEU.pdf
Nicht selten kann die Erinnerung an Protokoll Nr. 4 Artikel 1 "Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden", gemäß Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 41 (2) GRCh bei den Verfassungsorganen der Länder, den Staatsgerichtshöfen, wirksam zu Gehör gebracht werden.
Falls nun ein naseweiser Troll behaupten möge, daß auch die Lizenzdeutschen diese Rechte in Anspruch nehmen können ... dann viel Spaß, mit dem Strafbefehl und der Geldbuße, wegen Nötigung, Drohung oder Beleidigung, falls zum Beispiel das Recht auf wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz, gemäß Artikel 13 EMRK angetestet werden sollte. Aber merke: gemäß Art. 43 GRCh dürfen auch juristische Personen Mißstände portokassenwirksam an die EU verpetzen :-)
Wichtig zu wissen ist auch, daß die Bundesrepublik Deutschland dem Europarat am 14. Juli 1950 als 14. Mitglied beigetreten ist, was bedeutet, daß die BRD den Statuten des Europarates untersteht. (Da schlummert der Flaschengeist, der nur darauf wartet befreit zu werden.)
Liste der Maßnahmen des Europarats in Deutschland:
Quelle: https://www.coe.int/de/web/portal/germany
Deshalb wenden sich Unionsbürger, also Deutsche, die im Besitz eines international beglaubigten (apostillierten) Staatsangehörigkeitsausweises, respektive im Besitz einer Einbürgerungsurkunde sind, bei Verstößen gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), mit ihren Beschwerden, auch direkt an den Europarat, der als Wächter der Menschenrechte fungiert.
Kontakt: https://www.coe.int/de/web/commissioner/contactAdrresse:
Council of Europe Office of the Commissioner for Human Rights
F-67075 Strasbourg Cedex
Tel: +33 (0)3 88 41 34 21 Fax: +33 (0)3 90 21 50 53
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Der Europarat:
https://www.coe.int/de/web/about-us
Bitte verwechseln Sie den Europarat nicht mit dem Europäischen Rat. Der Europäische Rat ist der Rat der Europäischen Union mit den folgenden Aufgaben: Der Europäische Rat legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten der EU fest. Er gehört nicht zu den Gesetzgebungsorganen der EU und erörtert oder verabschiedet daher keine EU-Rechtsvorschriften. Er bestimmt vielmehr die politische Agenda der EU; hierzu nimmt er auf seinen Tagungen jeweils sogenannte "Schlußfolgerungen" zu wichtigen anstehenden Themen und den zu ergreifenden Maßnahmen an. Die Mitglieder des Europäischen Rates sind die Staats- und Regierungschefs der 28 EU‑Mitgliedstaaten, der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Europäischen Kommission.
Quelle: https://www.consilium.europa.eu/de/european-council/
Nur wer als rechtsfähiger Deutscher seine Rechte als Unionsbürger versteht, kann diese im gegenwärtigen "Status quo" wirksam einsetzen, Kraft der urkundlich, nachweisbaren Identität seiner Natürlichen Person.
So geht's: http://www.holger-ditzel.de/
Hanau den, 02. Juli 2019
Der von der Insel kam und mit dem Speer kämpfte
PS: Beschwerden bei der EU, gemäß Art. 24 AEUV an den Ombudsmann bzw. an die Ombudsfrau finden nur Beachtung, insofern noch kein Gerichtsverfahren erster Instanz oder die Anrufung eines Gerichtshofes im Mitgliedsstaat anhängig ist.
Quellenangaben / Suchphrase: Warum Unionsbürger der Europäischen Union?
http://www.europarl.europa.eu/germany/de/europa-und-europawahlen/die-unionsb%C3%BCrgerschaft
https://europa.eu/european-union/about-eu/eu-citizenship_de
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocketeuropa/16979/unionsbuergerschaft
https://de.wikipedia.org/wiki/Unionsb%C3%BCrgerschaft#Staatsangeh%C3%B6rige_eines_Mitgliedstaates
Tipp: Lassen Sie sich ins Wählerverzeichnis der Europäischen Union eintragen.
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