Immer wieder kommt es zu unschönen Szenen in Deutschlands Geschäften. Kunden ohne Maske werden nicht nur von anderen Kunden angepöbelt.
Auch die Mitarbeiter stellen sie zur Rede – etwa Kassierer und Verkäufer. Oft wird dabei von ihnen verlangt, dass sie ein Attest vorzeigen. Genauso etwa im öffentlichen Nahverkehr oder in der Bahn. Solche Szenen gehören mittlerweile zum Alltag in Deutschland. Und jetzt ergab eine parlamentarische Nachfrage des Berliner FDP-Abgeordneten Luthe dazu Erstaunliches: Niemand ist verpflichtet, “nicht hoheitlich tätigen Personen” gegenüber irgendwelche Gründe für ein Nicht-Tragen von Masken darzulegen. “Hoheitlich tätigen Personen” sind etwa Beamte oder bei bestimmten Behörden wie dem Ordnungsamt angestellte Mitarbeiter.
Luthes Frage: “Wem gegenüber müssen Bürger, die nicht zum Tragen einer sogenannten Maske verpflichtet werden können, diesen Umstand auf welcher rechtlichen Grundlage offenlegen?”
Die Antwort der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (das Original finden Sie im Anhang): “Eine Pflicht, Tatsachen geltend zu machen, die die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 3 – insbesondere der Nr. 2 – SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung untersetzen, gibt es nicht. Im Zusammenhang mit Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen des Vollzuges der Verordnung einschließlich des § 11 besteht ergänzend zur Amtsermittlungspflicht der Ordnungsbehörden eine Obliegenheit von Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen in Situationen, in denen grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung besteht, die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 SARS-CoV- 2-Infektionsschutzverordnung darzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn die Gründe für die Ausnahme aus der Sphäre dieser Personen stammen und/oder ihnen die notwendigen Informationen unkompliziert zur Verfügung stehen. Eine Mitteilungsobliegenheit wegen Pflichten aus der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung besteht nur gegenüber hoheitlich tätigen Personen.”